Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Ein Autofahrer wollte einen Gebäudebesitzer zur Verantwortung ziehen, nachdem bei einem Orkan Bestandteile des Hauses auf sein geparktes Fahrzeug stürzen. Der Fall landete schließlich vor Gericht.
Werden bei einem Sturm Gebäudebestandteile auf ein geparktes Fahrzeug geschleudert, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Gebäude entweder fehlerhaft errichtet oder unzureichend gewartet wurde. Das gilt zumindest dann, wenn der Sturm die Windstärke (Beaufort) zwölf nicht übersteigt, so das Amtsgericht Schöneberg (Az.: 17b C 181/07).
Ein Autofahrer hatte seinen Pkw an einem Januar Abend ordnungsgemäß auf der Straße vor seiner Berliner Wohnung geparkt. Doch in der Nacht zog der Orkan Kyrill über die Stadt. Dadurch lösten sich Teile des Schornsteins des Wohnhauses und fielen auf das Auto.
Die Schadenersatzforderung in Höhe von rund 2.800 Euro wies sein Vermieter als unbegründet zurück. Angesichts der Stärke des Sturms, mit Windgeschwindigkeiten von bis zu zwölf Beaufort, war der Schaden nach seiner Ansicht die Folge höherer Gewalt, für die er nicht einzustehen habe.
Der Autofahrer war hingegen der Meinung, dass ein Schornstein eines Gebäudes bei ordnungsgemäßer Errichtung und Wartung durchaus solche Windgeschwindigkeiten aushalten muss. Er zog daher vor Gericht - mit Erfolg.
Die Richter gaben der Schadenersatzklage des Fahrzeugbesitzers in vollem Umfang statt. Nach Ansicht des Gerichts ist der Gebäudebesitzer dem Kläger gemäß Paragraf 836 Absatz 1 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zum Schadenersatz verpflichtet. Dort heißt es:
„Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen."
Grundsätzlich, so das Gericht, muss ein Gebäude mit seinen sämtlichen Einrichtungen Witterungseinflüssen standhalten. Tut es das nicht, so ist nach dem Beweis des ersten Anscheins in der Regel davon auszugehen, dass es entweder fehlerhaft errichtet oder mangelhaft gewartet wurde.
Von diesem Grundsatz ist nur dann abzuweichen, wenn ein außergewöhnliches Naturereignis vorliegt, dem auch ein fehlerfrei errichtetes und ordnungsgemäß gewartetes Gebäude nicht Stand zu halten vermag.
Von einem solchen Ereignis kann jedoch bei einem Sturm, der eine Windstärke von maximal zwölf Beaufort erreicht, nicht ausgegangen werden. Denn in die Planung bei der Errichtung eines Gebäudes sind auch ungewöhnlich starke Stürme einzubeziehen.
Nach all dem ging das Gericht davon aus, dass der Beklagte das Gebäude entweder nicht ordnungsgemäß gewartet hat oder ein Mangel in der Errichtung vorliegt, zumal der Gebäudebesitzer keine Belege vorlegen konnte, aus denen das Gegenteil hervorgeht.
Er beziehungsweise sein Versicherer wurden daher zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens verurteilt. Die Entscheidung kann im Wortlaut auf den Internetseiten des Gerichts nachgelesen werden. (verpd)
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