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Steuer & Recht

Auch die Rente muss eventuell versteuert werden


Die Alterseinkünfte werden zunehmend nachgelagert besteuert. Das macht auch vor Bewohnern von Senioren- und Pflegeheim nicht halt, wie eine Broschüre der Deutschen Rentenversicherung zeigt.

Ohne Steuerberater werden in Zukunft immer weniger Senioren und Seniorinnen - selbst als schwere Pflegefälle - auskommen. Auch wenn die gesetzliche Rente unter das Existenzminimum sinken sollte, begründen betriebliche und private Vorsorge vielfach die Steuerpflicht im Alter. Das zeigt die Broschüre „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht" der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Grundsätzlich sind Rentner zwar schon seit eh und je zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung verpflichtet. Doch vielfach habe sie das Finanzamt „von der Steuererklärungs-Pflicht entbunden", schreibt die Deutsche Rentenversicherung, wenn das zu versteuernde Einkommen auch in absehbarer Zukunft den steuerlichen Grundfreibetrag nicht überschritt.

Beispiel aus der „guten, alten Zeit"

Dieser Freibetrag nützt aber immer weniger, da die gesetzliche Rente in wachsendem Umfang insgesamt als Einkommen gilt. Bisher war das auf den Ertragsanteil beschränkt. Ein Beispiel aus der Broschüre:

Erwin L. erhielt im Jahr 2004 mit 65 Jahren eine Regelaltersrente von monatlich 1.000 Euro, jährlich also 12.000 Euro. Der altersabhängige Ertragsanteil der Rente betrug 27 Prozent. Das steuerpflichtige Einkommen des Rentners lag damit bei 3.240 Euro im Jahr. Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keinerlei Einkommensteuern zu bezahlen sind, betrug und beträgt nach wie vor 7.664 Euro pro Kopf und Jahr. Also musste Erwin L. keine Steuern bezahlen.

Steueränderung schafft Einkommen...

Doch mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 1. Januar 2005 änderte sich dies. Die nachgelagerte Besteuerung ist da. Selbst bestehende Renten wurden auf einen Schlag zu mindestens 50 Prozent zu steuerpflichtigem Einkommen.

Nachgelagerte Besteuerung

Eine nachgelagerte Besteuerung in der Altersvorsorge bedeutet: Die Beiträge für die Altersvorsorge sind während der Ansparphase steuerbefreit oder -begünstigt.

Die später ausbezahlten Versorgungsbezüge beziehungsweise Renten sind im Rahmen der Einkommensteuer zu versteuern.


Erwin L. hätte damit per Federstrich bereits 6.000 Euro im Jahr verdient. Den steuerlichen Grundfreibetrag hätte er aber auch damit noch nicht erreicht. Und sein neuer Rentenfreibetrag von 6.000 Euro bleibt ihm bis zum Lebensende unverändert erhalten. Rentensteigerungen erhöhen jedoch den Teil seiner Rente, die eigentlich steuerpflichtig ist.

...mit dauerhaft fiktivem Wachstum

Der relative Steuerfreibetrag der Rente hängt vom Rentenbeginnjahr ab und sinkt bis zum Jahr 2040 auf Null. Wer im laufenden Jahr noch in Rente geht, muss sich damit begnügen, dass nur noch 42 Prozent seiner Rente von der Steuer befreit sind. Dagegen sind 58 Prozent einkommensteuerpflichtig. Aber auch damit bliebe Erwin L. mit seinem Einkommen unter dem Steuergrundfreibetrag.

Käme allerdings noch eine kleine Betriebsrente hinzu, hielte der Fiskus wohl die Hand auf. Denn Leistungen aus Direktzusagen des Arbeitgebers und aus Unterstützungskassen werden schon immer wie Beamtenpensionen voll besteuert. Seit 2005 sind auch steuerbefreite Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds im Leistungsfall nachgelagert der Einkommensteuer unterworfen.

Freibeträge auf Abruf

Zwar existieren noch für ein paar Jahre der Versorgungsfreibetrag und der Altersentlastungsbetrag. Der Versorgungsfreibetrag lag 2005 bei 3.000 Euro im Jahr. Hinzu kam noch ein Zuschlag von 900 Euro, der sich gleichermaßen steuermindernd auf Betriebsrenten auswirkte. Im laufenden Jahr erreichen die beiden Beträge aber nur noch 2.520 Euro beziehungsweise 756 Euro. Bis zum Jahr 2040 sind sie komplett verschwunden.

Einen gleichen Schrumpfkurs hat der Gesetzgeber auch dem Altersentlastungsbetrag verordnet, der die steuerliche Belastung von Mieteinnahmen oder Zinsen im Alter verringern sollte. Im Jahr 2005 lag dieser bei 1.900 Euro, heute sind es nur noch 1.596 Euro, die maximal steuerlich anerkannt werden.

Ausnahmen von der nachgelagerten Besteuerung

Die nachgelagerte Besteuerung gilt für nahezu alle Renten: für gesetzliche Erwerbsminderungsrenten ebenso wie für private Riester- oder Rürup-Renten. Dafür dürfen für gesetzliche, berufsständische und landwirtschaftliche Altersrenten sowie für Rürup-Renten pro Jahr und Kopf 20.000 Euro als Vorsorgeaufwendungen steuerlich abgesetzt werden.

Davon wurden 2005 zwar lediglich 60 Prozent anerkannt. Im laufenden Jahr sind es jedoch schon 68 Prozent. Und bis 2025 werden es 100 Prozent sein.

Ertragsanteilbesteuerung privater Altersrenten

Neue Regelung seit 2005

Alte Regelung bis Ende 2004

Rentenbeginn im vollendeten Lebensjahr

Ertragsanteil in Prozent

Rentenbeginn im vollendeten Lebensjahr

Ertragsanteil in Prozent

60 - 61

22

60

32

62

21

61

31

63

20

62

30

64

19

63

29

65 - 66

18

64

28

67

17

65

27

68

16

66

26

Quellen: § 22 Einkommensteuergesetz / Alterseinkünftegesetz


Ausgenommen von der nachgelagerten Besteuerung sind allein private Rentenversicherung und unter bestimmten Bedingungen die gesetzliche Höherversicherung. Bei diesen werden weiterhin nur die Ertragsanteile besteuert, die 2005 sogar noch reduziert worden sind. Aber auch diese Ertragsanteile erhöhen das Gesamteinkommen im Alter und machen vielfach Einkommensteuer-Erklärungen erforderlich.

Schluss mit lustig: Rentenbezugs-Mitteilungen

So locker wie bisher bleibt der Fiskus dabei nicht. Denn nun müssen auch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenbezugs-Mitteilungen an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) leiten. Das erfolgt sogar rückwirkend bis 2005. Die ZfA leitet die Daten dann an die Länderfinanz-Verwaltungen weiter.

Und da das Bundeszentralamt für Steuern jedem Bürger dieses Landes - vom Säugling bis zum Greis - eine persönliche Steuer-Identifikationsnummer verpasst, sind steuerliche Nachlässigkeiten der Rentner und Rentnerinnen schnell erfasst.

Auch Pensionskassen und Pensionsfonds, berufsständische Versorgungs-Einrichtungen und private Versicherungs-Unternehmen melden an die ZfA, sofern Renten gezahlt werden.

Kostenfreier Bezug der Broschüre

Die Broschüre (DIN A 5, 38 Seiten) „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht" mit zahlreichen Beispielen und tabellarischen Übersichten ist in Einzelexemplaren kostenlos von allen Trägern der Deutschen Rentenversicherung zu beziehen.

Sie kann auch von der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Bund heruntergeladen oder darüber bestellt werden. verpd/ApoRisk



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