• Abgetretene britische Rentenzahlungen mindern weder den Progressionsvorbehalt noch sind sie abzugsfähige Sonderausgaben

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Abgetretene britische Rentenzahlungen mindern weder den Progressionsvorbehalt noch sind sie abzugsfähige Sonderausgaben


Mit seinem Urteil vom 15. August 2012 (Az. 2 K 9/11) hat der 2. Senat des Finanzgerichts Vorgenanntes erkannt. Die Entscheidung behandelt die Frage der Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen, die mit Progressionsvorbehaltseinkünften in Zusammenhang stehen, §§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a a. F., 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG. Der Kläger ist britischer Staatsbürger und bezieht als ehemaliger Angehöriger der britischen Streitkräfte von dort eine Pension. Nach der Scheidung von seiner deutschen Ehefrau hat der Kläger von dem Gesamtrentenbetrag einen Teilbetrag an die Ehefrau abgetreten.

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG seien durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der deutschen Besteuerung freigestellte Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Daran anknüpfend bestimme § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG, dass die betreffenden Einkünfte den anzuwendenden Steuersatz erhöhen oder vermindern. In die von § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG vorgeschriebene Berechnung gingen demnach nur Einkünfte ein. Sonderausgaben zählten indessen nicht zu den Einkünften, sondern würden erst im Anschluss an die Ermittlung der Einkünfte vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 2 Abs. 4 EStG). Das schließe ihre Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts aus (BFH-Urteile vom 18. April 2012 X R 62/09; vom 16. November 2011 X R 15/09, BFHE 236, 69, BStBl II 2012, 325 und vom 3. November 2010 I R 73/09, BFH/NV 2011, 773 - vorhergehend FG Köln, Urteil vom 26. Mai 2009 1 K 3199/07, EFG 2010, 415 - sowie das Urteil des FG des Saarlandes vom 17. Juli 2008 2 K 2194/05, EFG 2008, 1708).

Bei einem Versorgungsausgleich durch Abtretung von Versorgungsansprüchen (§ 1587i BGB) leiste ein Dritter für den ausgleichspflichtigen Ehegatten: Die Versorgungsleistungen flössen dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zwar unmittelbar zu, seien aber wie Versorgungsleistungen des Ausgleichsverpflichteten an den Ausgleichsberechtigten zu behandeln (sog. abgekürzter Zahlungsweg) und daher dem Kläger in voller Höhe zuzurechnen. Die Versorgungsleistungen an die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau stellten Sonderausgaben dar, deren Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts nicht möglich sei.

Eine Anerkennung als Sonderausgaben scheitere daran, dass die Aufwendungen mit Einkünften zusammen hingen, die nach DBA steuerfrei sind. Versorgungsleistungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG a. F. bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 1 b EStG 2008 könnten nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie nicht mit Einkünften, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, in wirtschaftlichem Zusammenhang stünden. Bei der Veranlagung außer Betracht blieben nach der Rechtsprechung des BFH steuerbare Einkünfte, die einer der sieben Einkunftsarten zuzurechnen seien, jedoch nach § 3 oder nach einem DBA steuerfrei blieben (BFH-Urteile vom 26. November 1974 VIII R 266/72, BFHE 114, 229, BStBl II 1975, 331 und vom 27. November 1964 VI 26/62, BFHE 81, 452, BStBl III 1965, 164; Hutter in Blümich, EStG, 115. Aufl., § 10 Rz 113; Söhn in Kirchhoff/Söhn, EStG, (September 2008), § 10 Rn. D 289; Heinicke in Schmidt, EStG, 27. Auflage, § 10 Rn. 59, 31. Aufl., Rn. 67 a. E.; EStR 2005 R 10.3 Abs. 1). Die dem Ausgleichsverpflichteten zurechenbaren Drittzahlungen an den Ausgleichsberechtigten sei abzugsfähig, wenn und soweit die dieser Leistung zugrunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung unterlegen hätten (Söhn in Kirchhof/Söhn, EStG, § 10 Rn. D 354). Da die Einnahmen unstreitig aufgrund des DBA steuerfrei seien, hätten die Renteneinnahmen des Klägers nicht einer Besteuerung nach § 2 Abs. 1 EStG unterlegen. Die Zahlung an seine geschiedene Ehefrau stehe mit diesen steuerbefreiten Einkünften in wirtschaftlichen Zusammenhang und könne daher nicht abgezogen werden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

FG Schleswig-Holstein, Urteil 2 K 9/11 vom 15.08.2012



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