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Steuer & Recht
Nicht selten ist der Schilderwald auf Deutschlands Straßen verwirrend. Ob Autofahrer für ein darauf zurückzuführendes Fehlverhalten belangt werden können, ist oft fraglich.
Stellt ein Autofahrer sein Fahrzeug in einem Bereich ab, in dem das Parken durch eine entsprechende Beschilderung ausdrücklich erlaubt ist, so ist er nicht dazu verpflichtet, nach zusätzlichen Schildern Ausschau zu halten, welche die Parkerlaubnis möglicherweise einschränken. Mit dieser jetzt bekannt gewordenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Köln der Klage eines Autofahrer stattgegeben, der sich von der Ordnungsbehörde der Stadt ungerecht behandelt fühlte (Az.: 20 K 3999/07).
Ein in Ostfriesland lebender Mann war im Rheinland unterwegs und stellte seinen Pkw an einem Werktag in einer Parkbucht an der Deutzer Freiheit in Köln ab. Unmittelbar vor der Parkbucht befand sich ein Schild, welches das Parken mit Parkschein werktags zwischen 9 und 21 Uhr erlaubte.
In der übrigen Zeit durften die Fahrzeuge dort gebührenfrei abgestellt werden. Der Autofahrer zog einen Parkschein der es ihm gestattete, sein Auto bis zum folgenden Morgen um 9:16 Uhr abstellen zu dürfen.
Er hatte nach eigenen Angaben nicht bemerkt, dass ein paar Parkbuchten weiter ein Schild aufgestellt war, welches die Benutzung der Parkplätze einschränkte. Denn danach war das Parken freitags zwischen 5 und 14 Uhr verboten. Am Freitag früh um 5:05 Uhr ließ ein für den ruhenden Verkehr zuständiger Mitarbeiter der Stadt Köln das Fahrzeug abschleppen
Der Mann erhielt sein Auto erst zurück, nachdem er die Abschleppkosten bezahlt hatte. Die Stadt forderte ihn zusätzlich zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr auf. Mit seiner Klage vor dem Kölner Verwaltungsgericht wehrte sich der Norddeutsche nicht nur gegen die Zahlung der Verwaltungsgebühr.
Er verlangte auch die von ihm gezahlten Abschleppkosten zurück. Nach seiner Meinung hatte er sein Fahrzeug nämlich ordnungsgemäß abgestellt und somit keine Veranlassung für ein Abschleppen gegeben. Zu Recht, meinte das Gericht - und gab der Klage in vollem Umfang statt.
Nach Auffassung des Gerichts hat der Kläger sein Fahrzeug in keinem Bereich abgestellt, in dem das Parken wirksam verboten war. Denn selbst wenn der Kläger das an Freitagen geltende Schild bemerkt hätte, war für ihn aufgrund der unklaren Beschilderung nicht eindeutig zu erkennen, welche der Regelungen Vorrang haben sollte.
Dem Argument der Stadt Köln, dass selbstverständlich eine einschränkende Regelung grundsätzlich Vorrang vor allen anderen Regelungen hat, wollte das Gericht nicht folgen. Hätte nämlich die Einschränkung auf der von dem Kläger genutzten Parkfläche gelten sollen, so wäre es für die Stadt ein Leichtes gewesen, dieses durch einen entsprechenden Zusatz klarzustellen.
So aber musste der Kläger aufgrund des unmittelbar in seinem Sichtfeld befindlichen Schildes annehmen, dass er dort auch freitags parken durfte. Diese Annahme wurde dadurch bestärkt, dass auch der von ihm gezogene Parkschein keine Einschränkung erkennen ließ.
Nach all dem hatte der Kläger keinerlei Veranlassung dazu, nach an anderer Stelle angebrachten Schildern zu schauen, welche die Parkberechtigung möglicherweise einschränkten. Er ist daher nicht dazu verpflichtet, die Abschlepp- und Verwaltungskosten zu zahlen. (verpd)
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