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Steuer & Recht
Unfallkasse muss gesundheitliche Folgen nicht als Berufskrankheit entschädigen
Mobbing am Arbeitsplatz und seine gesundheitlichen Folgen sind weder als Berufskrankheit noch als Arbeitsunfall von der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen. Dies entschied in einem am 18.12.2012 veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Frau erkrankt wegen Mobbing am Arbeitsplatz und beantragt Entschädigung
Eine Frau aus dem Landkreis Fulda fühlte sich aufgrund negativer Gerüchte am Arbeitsplatz gemobbt. Sie leidet an psychischen Gesundheitsstörungen, die sie auf das Mobbing am Arbeitplatz zurückführt. Hierfür beantragte sie gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung eine Entschädigung. Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag ab, da eine Berufskrankheit nicht vorliege.
Gerichte verneinen Berufskrankheit
Die Richter beider Instanzen gaben der Unfallkasse Recht. Mobbing und die hierauf beruhenden Gesundheitsbeeinträchtigungen seien keine anerkannte Berufskrankheit. Die Erkrankung könne auch nicht "wie" eine Berufskrankheit entschädigt werden, weil keine Erkenntnisse vorlägen, dass eine bestimmte Berufsgruppe bei ihrer Tätigkeit in weitaus höherem Grade als die übrige Bevölkerung Mobbing ausgesetzt sei. Vielmehr komme Mobbing in allen Berufsgruppen sowie im privaten Umfeld vor. Da keine zeitlich auf höchstens eine Arbeitsschicht begrenzte Einwirkung vorliege, sei ferner auch kein Arbeitsunfall anzuerkennen.
Gegen dieses Urteil wurde unter Az. B 2 U 380/12 B Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Hinweise zur Rechtslage
§ 8 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII) |
LSG Hessen, Urteil L 3 U 199/11 vom 18.12.2012
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