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Wissen & Tipps | Unfallversicherung

Wann das Kleingedruckte zum k.-o.-Kriterium wird


Selbst die höchste Versicherungssumme nützt wenig, wenn sich die Gesellschaft diverse Hintertürchen offenhält, um die Leistung im Ernstfall doch noch zu verweigern. Welche Vertragsklauseln Interessenten hellhörig machen sollten.

Örtliche und zeitliche Begrenzung: Manche Tarife beschränken ihre Leistungen auf Freizeitunfälle oder gewähren nur Schutz für Unglücksfälle im Inland. Von solchen Policen sollten Interessenten Abstand nehmen und stattdessen einen weltweit gültigen Vertrag abschließen, der auch Arbeitsunfälle umfasst.

Finger weg vom Alkohol: Die meisten Gesellschaften verweigern die Zahlung, wenn ein Unfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss passiert. Ob der Kunde betrunken mit dem Auto unterwegs war, oder nach dem vierten Bier zu Hause die Treppe hinuntergefallen ist, ist unerheblich. „Diese Bestimmung erweist sich oft als verhältnismäßig hart", warnt Verbraucherschützer Grieble. Einige Versicherer haben dies eingesehen und zahlen zumindest bis zu einer gewissen Promillegrenze. Diesen Anbietern ist der Vorzug zu geben.

Auch Bewusstseinsstörungen, die nicht durch Alkohol, Medikamente oder andere Rauschmittel verursacht wurden, können den Versicherungsschutz ausschließen. Wie die Gesellschaften zum Beispiel mit Unfällen umgehen, die wegen einer vorübergehenden Bewusstlosigkeit geschehen - zum Beispiel bei einer Ohmacht oder einem Schlaganfall - ist sehr unterschiedlich. Auch hier sollten Interessenten die Bedingungen genau studieren und einem kulanten Anbieter den Vorzug geben.

Besondere Risiken: Wenn eine Krankheit oder ein bestehendes Gebrechen den Unfall (mit-) ausgelöst hat, wird dies bei der Versicherungszahlung durch einen entsprechenden Abzug berücksichtigt. Unfälle, die durch besondere Gefahren im Berufs- oder Privatleben, zum Beispiel durch Extremsportarten verursacht werden, sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Einige Anbieter ermöglichen aber wenigstens, solche Risiken gegen Aufpreis in den Versicherungsschutz einzubeziehen.



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