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Steuer & Recht
Stammen die zur Ausstellung eines Erbscheins vorgelegten Dokumente aus dem Ausland, kann ein deutsches Nachlassgericht zwar eine Übersetzung der Papiere durch einen bestellten oder ermächtigten Dolmetscher verlangen. Nicht zulässig ist es jedoch, darüber hinaus noch auf einer aufwändigen Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers zu bestehen.
Nach Informationen der Deutschen Anwaltshotline, ging es bei den umstrittenen Unterlagen um rumänische Personenstandsurkunden. Die Cousine eines unverheirateten und kinderlosen Erblasser, der zusammen mit dessen Tante und zwei Cousins laut gesetzlicher Erbfolge jeweils 1/4 des Erbes zustand, hatte mit diesen Papieren die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins beantragt. Bei den Dokumenten handelte es sich um rumänische Originale mit jeweils einer mit einer deutschen Übersetzung fest verbundenen Kopie. Das allerdings reichte dem Nachlassrichter nicht. Er bestand zusätzlich auf einer Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers.
Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht betonte. Verfahrensrelevant wären sowieso nur Ungenauigkeiten oder Fehler in der Übersetzung. Mit der Beglaubigung wird aber vom Notar oder der Amtsperson nur bezeugt, dass die Unterschrift tatsächlich von dem angegebenen Sprachmittler vollzogen wurde. „Das sagt gar nichts über die Qualität und Richtigkeit der Übersetzung aus und hilft bei inhaltlichen Zweifeln in keiner Weise weiter“, erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder von der deutschen Anwaltshotline die Entscheidung.
Insofern sollte eine Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers nur im Ausnahmefall verlangt werden. Und ob ein Übersetzer ermächtigt oder bestellt und damit ausreichend qualifiziert ist, kann im Erbscheinverfahren problemlos durch Einsicht in die entsprechenden Listen der nach dem Recht des ausländischen Staates zuständigen Gerichte geprüft werden. (ac)
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2013, Az.: 11 Wx 16/13
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