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Zahnarzt-Behandlungen im Ausland müssen von der Krankenkasse genehmigt werden


Immer mehr Patienten versuchen, eine längere Zahnarzt-Behandlung (für neue Brücken oder komplett neue Gebisse) im Ausland zu bekommen. Beliebt sind Verbindungen mit einen Urlaub bzw. mehreren Kurztrips.

Der Grund hierfür ist einfach zu benennen: Zahnarzt-Behandlungen und zahnärztliche Leistungen wie Gebisse, Kronen und Brücken sind oft im Ausland sehr viel günstiger zu bekommen als in Deutschland.

Allerdings kann man nicht einfach ins Ausland fahren und dort die Maßnahmen umsetzen lassen, ohne vorher mit seiner Krankenkasse zu sprechen. Diese übernimmt nur Leistungen im Ausland, wenn sie unvorhergesehen im Urlaub oder auf Dienstreise auftreten, geplante Krankenbehandlungen im Ausland benötigen eine vorherige Absprache.

Dieses hat das Bundessozialgericht als höchste Entscheidungsinstanz für Fragen der gesetzlichen Sozialversicherungen kürzlich bestätigt.

Eine Zahnarzt-Behandlung im Ausland muss vorher von der Krankenkasse genehmigt werden. Denn nur mit einem hierzu anfertigten Kostenvoranschlag könne der mögliche Festzuschuss errechnet werden, den die Kasse für Zahnersatz zu zahlen hat. Im zu entscheidenden Fall (Aktenzeichen B 1 KR 19/08 R) war eine Patientin nach Tschechien gefahren, um sich dort ihre Zähne sanieren zu lassen. Der von einem deutschen Zahnarzt mit der Krankenkasse abgestimmte Heil- und Kostenplan lag bereits zwei Jahre zurück. Da sich in zwei Jahren viel ändern kann, konnte dieser abgesprochene Plan nicht für den neuen Auftrag verwendet werden, womit unklar ist, ob der Zahnarzt in Tschechien überhaupt bereit ist, diesen Plan umzusetzen. Schließlich kann man davon ausgehen, dass jeder Zahnarzt sowieso gemäß seinen eigenen Prämissen eine Zahnarztbehandlung umsetzen wird.

Die AOK weigerte sich die Kosten für die ausländische Zahnarzt-Behandlung zu übernehmen, da man einen Zuschuss nur gewähren könnte, wenn man vor der Behandlung einen für die Behandlung relevanten Plan habe. Obwohl die Zahnarzt-Behandlung in Tschechien 300 Euro günstiger war als in Deutschland, folgte das Bundessozialgericht der Argumentation der AOK. Schlussfolgerung für jeden Patienten, der im Ausland eine Heilbehandlung durchführen will: Sprechen Sie vorher mit Ihrer Krankenkasse.



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