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ApoSecur® Ratgeber - Vorsorge:


Wissen & Tipps

Renten-ABC


Kennen Sie den Eckrentner? Oder wissen Sie worum es geht, wenn vom Nachhaltigkeitsfaktor die Rede ist? Im folgenden Renten-ABC werden die wichtigsten Schlagwörter erklärt.

 

Aktueller Rentenwert

Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente aus Beiträgen eines Durchschnittsverdieners für ein Jahr entspricht. Er ist Teil der >>Rentenformel und bewirkt die jährliche Dynamisierung der Rente. Solange noch unterschiedliche Einkommensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern bestehen, gibt es verschiedene aktuelle Rentenwerte.

Der aktuelle Rentenwert beträgt seit dem 1. Juli 2003 26,13 Euro in den alten und 22,97 Euro in den neuen Bundesländern.

 

Ausbildungszeiten

Schulische Ausbildungszeiten:
Zeiten des Besuchs einer Schule oder Hochschule gehen ab 1. Januar 2009 als unbewertete Anrechnungszeiten in die Rentenberechnung ein. Eine Bewertung beziehungsweise Höherbewertung bis zu 0,75 Entgeltpunkten pro Jahr erfahren von diesem Zeitpunkt an nur noch höchstens 36 Monate mit Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Fachschule oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme.

Für Renten, die in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis Dezember 2008 beginnen, gelten Übergangsregelungen. Sie bestimmen eine lineare Abschmelzung der bisherigen Bewertung dieser Zeiten.

Unverändert bleibt bei den beitragsfreien schulischen Ausbildungszeiten, dass bis zu acht Jahre als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Diese Anrechnung ist wichtig bei Renten wegen Frühinvalidität und bei dem vorzeitigen Bezug der Rente mit Abschlägen.

Berufliche Ausbildungszeiten:
Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung werden bei der Rentenberechnung für bis zu 36 Monate angehoben. Ab 1. Januar 2009 entfällt die pauschale Anhebung der ersten 36 Pflichtbeiträge mit zum Beispiel Aushilfstätigkeiten nach bisherigem Recht. Allerdings gelten für Renten, die in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis Dezember 2008 beginnen, Übergangsregelungen, die eine lineare Abschmelzung bestimmen.

Die Bewertung beziehungsweise Höherbewertung von beruflichen und schulischen Ausbildungszeiten ist auf insgesamt höchstens 36 Monate begrenzt.

 

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beiträge zur Rentenversicherung werden nicht auf das gesamte Arbeitseinkommen beziehungsweise Arbeitsentgelt erhoben, sondern nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Anteile des Arbeitseinkommens beziehungsweise Arbeitsentgelts, die diese Grenze überschreiten, bleiben beitragsfrei. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung werden durch Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung jährlich festgesetzt.

Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2006 in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 5.250 EUR monatlich (West) und 4.400 EUR monatlich (Ost).

 

Beitragssatz

Der Beitragssatz ist der Prozentsatz des Arbeitseinkommens beziehungsweise Arbeitsentgelts, der als Beitrag zur Rentenversicherung zu zahlen ist. Er beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,5 Prozent.

Die Bundesregierung hat mit dem Zweiten und Dritten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch kurzfristige Maßnahmen beschlossen, um im Jahr 2004 den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bei 19,5 Prozent stabil zu halten. Ein stabiler Beitragssatz in der Gesetzlichen Rentenversicherung trägt dazu bei, Impulse zur weiteren Belebung der Konjunktur sowie zur Sicherung und zum Aufbau von Beschäftigung zu geben.

 

Betriebliche Altersvorsorge

Die Bundesregierung hat beschlossen, Hemmnisse bei der betrieblichen Altersversorgung abzubauen. Ziel ist, die betriebliche Altersvorsorge so flexibel zu gestalten, dass die Mobilität der Arbeitnehmer nicht behindert wird und sie den Erfordernissen der Arbeitswelt entspricht. Deshalb sollen die Arbeitnehmer das Recht erhalten, bei einem Wechsel des Arbeitgebers das beim alten Arbeitgeber erworbene Kapital in die betriebliche Altersvorsorge des neuen Arbeitgebers mitzunehmen (Portabilität der erworbenen Ansprüche auf Betriebsrente). Ziel ist, die zusätzliche betriebliche Altersvorsorge wie die private Altersvorsorge auf einem Vorsorgekonto zu konzentrieren.

Nach geltendem Recht können Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge aus Entgeltumwandlung nach dem Prinzip der staatlich geförderten Riester-Rente nicht verfallen, aus ihnen entsteht ab dem ersten Tag der Beitragszahlung Anspruch auf Leistungen. Bei der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge dagegen verfallen die erworbenen Ansprüche in der Regel erst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer mindestens fünf Jahre bei dem Unternehmen tätig war und das 30. Lebensjahr vollendet hat. Wie hoch die erworbene und übertragbare Anwartschaft ist, hängt vom Arbeitgeber ab. (Siehe auch Riester-Rente)

 

Bruttorente

Die Bruttorente ist der Monatsbetrag einer Rente, der sich nach der >>Rentenformel ergibt. Die Höhe der Rente ist abhängig von der Dauer des Versicherungslebens und der Höhe der gezahlten Beiträge.

 

Demographische Entwicklung

Die demographische Situation in Deutschland ändert sich dramatisch mit enormen Auswirkungen auf die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Bevölkerung in Deutschland altert, zwei sich ergänzende Trends verändern den Bevölkerungsaufbau entscheidend. Die Geburtenrate ist gering und die Lebenserwartung steigt. Die Zahl der unter 20-jährigen wird bis 2050 von heute 21 Prozent der Bevölkerung auf 16 Prozent zurückgehen, die Zahl der über 60-jährigen wird von heute 24 Prozent auf 37 Prozent im Jahr 2050 steigen. Während heute 44 über 60-jährige 100 Personen im Erwerbsalter gegenüberstehen, werden es 2050 78 sein.
Um vor diesem Hintergrund die umlagefinanzierte Rentenversicherung zu sichern, hat die Bundesregierung sich das Ziel gesetzt, das tatsächliche Renteneintrittsalter von 60,2 Jahren (2001) an das gesetzliche Renteneintrittsalter von 65 Jahren anzunähern. Anreize zur Frühverrentung sollen deshalb abgebaut werden. Zusammen mit den Sozialpartnern will die Bundesregierung eine Initiative starten, um die Beschäftigungsquote älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erhöhen. Der Anspruch auf Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit wird ab 2006 schrittweise von derzeit 60 Jahre auf 63 Jahre angehoben werden. Die Entscheidung darüber, ob das gesetzliche Rentenalter über das 65. Lebensjahr hinaus angehoben werden muss, wird 2010 getroffen werden.

 

Durchschnittsrente

Die Durchschnittsrente benennt den Wert, der sich aus dem Durchschnitt aller zu einem Zeitpunkt in Deutschland gezahlten Renten ergibt. Nach den aktuellen Zahlen des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) lag zum 1.1.2004 die Durchschnittsrente für Versicherte/Männer bei 1.064 Euro in den alten und bei 1.126 Euro in den neuen Bundesländern. Versicherte/Frauen bekamen eine durchschnittliche Rente von 524 beziehungsweise 722 Euro.

 

Lohnnebenkosten/Lohnzusatzkosten

Lohnnebenkosten (auch Lohnzusatzkosten genannt) fassen die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zusammen. Sie werden je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber gezahlt.Die Lohnnebenkosten lagen 2003 bei rund 42 Prozent des Bruttolohnes(Rentenversicherung 19,5 Prozent, Krankenversicherung durchschnittlich 14,3 Prozent, Pflegeversicherung 1,7 Prozent, Arbeitslosenversicherung 6,5 Prozent) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Ziel der Bundesregierung ist die Senkung der Lohnnebenkosten, um damit Impulse für die weitere Belebung sowie dieSicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen zu geben. Die Maßnahmen der Gesundheitsreform wirken bereits im laufenden Jahr in dieser Richtung.

 

Nachgelagerte Besteuerung

Mit dem Alterseinkünftegesetz setzt die Bundesregierung ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um. Das Gericht hatte im März 2002 entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar ist. Der Gesetzgeber wurde deshalb dazu verpflichtet, die Besteuerung neu zu regeln und eine Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger sicherzustellen. Im Kern stand die Kritik, dass Pensionen voll zu versteuern seien, während Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit dem Ertragsanteil der Besteuerung unterlägen.

Wichtiger Schwerpunkt des Alterseinkünftegesetzes ist der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen mit einer weit reichenden Schonung der Altfälle und der rentennahen Jahrgänge. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass die Altersbezüge künftig voll besteuert, im Gegenzug die Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung voll von der Steuer freigestellt werden. Jüngere Versicherte haben dann netto mehr Geld zur Verfügung, das sie beispielsweise zum Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen oder privaten Altersvorsorge verwenden können.

Allerdings erfolgt die Umstellung auf das neue System nicht auf einen Schlag, sondern aus Vertrauensschutzgründen und zur Vermeidung von Zweifachbesteuerungen in jährlichen Schritten:

Die schrittweise Verbesserung der steuerlichen Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen für alle Erwerbstätigen erfolgt in einer Übergangszeit von 20 Jahren. Zu Beginn - 2005 - sollen die Rentenbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) zu 60 Prozent von der Steuer freigestellt werden; jährlich erfolgt eine Steigerung um 2 Punkte bis auf 100 Prozent im Jahr 2025.
Der Umstieg bei der Besteuerung der Renten erfolgt ab 2005 in einer Übergangszeit von 35 Jahren. Begonnen wird mit einem steuerpflichtigen Rentenanteil von 50 Prozent für alle, die bereits in 2005 in Rente sind oder 2005 in Rente gehen. Für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang gibt es bis zum Jahre 2020 eine jährliche Steigerung in Schritten von 2 Prozent auf 80 Prozent. Daran schließen sich Schritte von 1 Prozent bis zum Jahre 2040 auf 100 Prozent an. Erst ein Rentner, der ab dem Jahre 2040 Rente bezieht, muss seine Rente also voll versteuern. Dabei behalten die Bestandsrentner über ihre gesamte Rentenbiographie einen persönlichen Steuerfreibetrag. Nach Ablauf der Übergangszeit werden Renten und Beamtenpensionen steuerlich gleich behandelt.
Die große Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner, die bereits heute Rente beziehen, müssen auch künftig keine Steuern bezahlen. So sind ab dem Jahr 2005 für alle allein Stehenden, die bereits eine Rente beziehen oder im Jahr 2005 in Rente gehen, rund 18.900 Euro pro Jahr (rund 1.575 Euro pro Monat) steuerfrei, soweit keine weiteren Einkünfte vorliegen. Bei Verheirateten verdoppeln sich diese Beträge auf rund 37.800 Euro pro Jahr.

 

Nachhaltigkeitsfaktor

Bei der Rentenanpassung zum 1. Juli 2005 findet erstmals der so genannte Nachhaltigkeitsfaktor Anwendung. Dadurch wird die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Leistungsbeziehern und versicherungspflichtig Beschäftigten bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. Weniger Beitragszahler führen so tendenziell zu geringeren Rentenerhöhungen. Steigt hingegen die Zahl der Beitragszahler, fällt auch die Rentenerhöhung im Regelfall stärker aus. Durch den Nachhaltigkeitsfaktor wird somit sowohl die verlängerte Lebenserwartung als auch die Entwicklung der Geburten und der Erwerbstätigkeit zu einem Teil auf die Rentnerinnen und Rentner übertragen. Auf diese Weise tragen die Rentnerinnen und Rentner, die auch weiterhin langfristig an der Wohlstandsentwicklung teilnehmen werden, dazu bei, die Funktionsfähigkeit unseres Rentensystems zu erhalten.

 

Nettorente

Die Nettorente ergibt sich durch Verminderung der >>Bruttorente um den Beitrag der Rentner zur Kranken- und zur Pflegeversicherung.

 

Niveausicherungsklausel

Mit der so genannten Niveausicherungsklausel soll verhindert werden, dass das durchschnittliche Niveau der Renten im Verhältnis zu den Einkommen der Erwerbstätigen unter eine bestimmte Grenze fällt. Danach beträgt das Nettorentenniveau vor Steuern mindestens 46 Prozent bis zum Jahr 2020 und 43 Prozent bis zum Jahr 2030. Das so bestimmte Mindestrentenniveau wird den gleichen Stellenwert haben wie die ebenfalls im Gesetz genannten Beitragssatzziele von maxi­mal 20 Prozent bis 2020 und maximal 22 Prozent bis 2030. Dieses Mindestniveau hat die Funktion einer Untergrenze; Ziel ist aber ein höheres Niveau als 43 Prozent auch nach 2020. Aus diesem Grund wird die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) verpflichtet, ab dem Jahr 2008 den gesetzgebenden Körperschaften regelmäßig Vorschläge zur Beibehaltung eines Sicherungsniveauziels vor Steuern von mindestens 46 Prozent über das Jahr 2020 hinaus unter Wahrung der Beitragssatzstabilität zu unterbreiten.

 

Pflegeversicherung - Beitrag der Rentner

Der Beitrag der Rentner zur Pflegeversicherung beträgt seit dem 1. April 2004 1,7 Prozent. Zuvor wurde er hälftig vom Rentenversicherungsträger getragen.

 

Portabilität

Betriebliche Altersvorsorge (siehe oben)

 

Rentenanpassung

Als Rentenanpassung wird die jährliche Erhöhung der Rente (Dynamisierung) bezeichnet. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli des Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert zu bestimmen. Die Anpassung des Monatsbetrages der Rente erfolgt durch die Neuberechnung der Rentenhöhe nach der Rentenformel unter Berücksichtigung des neuen aktuellen Rentenwertes.

Unser System der Altersvorsorge hat sich seit Jahrzehnten bewährt. Zwei Entwicklungen machen jedoch Veränderungen nötig: In Zeiten wirtschaftlicher Schwäche und hoher Arbeitslosigkeit zahlen weniger Beschäftigte in die Rentenversicherung ein. Außerdem erhalten mehr Rentnerinnen und Rentner länger eine Rente. Die Herausforderungen für das Rentensystem können nur zusammen bewältigt werden. Wir brauchen beides: Die Jüngeren dürfen nicht durch hohe Beiträge überfordert werden, für die Älteren muss die Rente verlässlich sein.

Damit die Finanzierung der Renten unter Wahrung der Generationengerechtigkeit auch für die Zukunft gesichert bleibt, hat die Bundesregierung als ersten Schritt auf diesem Weg bereits kurzfristige Änderungen für 2004 beschlossen, durch die es möglich war, den Beitragssatz von 19,5 Prozent beizubehalten und einen drohenden Beitragssatzanstieg zu verhindern.Zu diesen Maßnahmen gehört unter anderem die Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2004. Damit leisten die Rentnerinnen und Rentner einen Beitrag für die Schaffung der Voraussetzungen zur Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Deutschland zu erhalten und das Beschäftigungswachstum zu fördern.

Als eine der weiteren, vor allem langfristig wirkenden Veränderungen wird durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz die Anpassungsformel um den so genannten >>Nachhaltigkeitsfaktor ergänzt, der erstmals bei der Rentenanpassung zum 1. Juli 2005 Anwendung findet.

 

Renteneintrittsalter

Die gesetzliche Altergrenze für den Anspruch auf eine Regelaltersrente ist für Männer und Frauen einheitlich das vollendete 65. Lebensjahr. Das tatsächliche Renteneintrittsalter (Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Alters) lag im Jahr 2001 bei 60,2 Jahren (Männer 59,2, Frauen 60,5). Das tatsächliche Renteneintrittsalter bei den Altersrenten lag 2001 bei 62,4 Jahren (Männer 62,4, Frauen 62,5).

Ziel der Bundesregierung ist, das tatsächliche Renteneintrittsalter dem gesetzlichen anzunähern. Dazu sollen Anreize zur Frühverrentung abgebaut werden. Der Anspruch auf den Bezug von Rente nach Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit wird ab 2006 stufenweise vom 60. auf das 65. Lebensjahr angehoben.

Die längere Beschäftigung älterer Arbeitnehmer ist eine Antwort auf die demographische Entwicklung: Die Zahl der Beitragszahler steigt, der Beginn der Rentenzahlung wird hinausgeschoben.

 

Rentenformel

Die Höhe der monatlichen Rente wird nach der Rentenformel errechnet. Die Rentenhöhe ergibt sich aus der Multiplikation der aufgrund der Dauer des Versicherungslebens und der Höhe der gezahlten Beiträge errechneten Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor (der Rentenartfaktor berücksichtigt die unterschiedlichen Sicherungsziele der verschiedenen Rentenarten; für die Altersrente, die Rente wegen voller Erwerbsminderung und die Erziehungsrente liegt er bei 1,0, für die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung und die Witwen- und Witwerrente darunter), dem >>aktuellen Rentenwert und dem Zugangsfaktor.

 

Rentenniveau

Das Rentenniveau beschreibt die Höhe einer so genannten Standardrente (mit 45 Jahren, jeweils Durchschnittsverdienst) in Deutschland. Seine Aussagekraft ist jedoch nur begrenzt, da die Höhe der individuellen Rentenansprüche nicht nur von den Versicherungszeiten und dem Alter im Falle des vorzeitigen oder aufgeschobenen Renteneintritts abhängt, sondern auch vom Verlauf des mit Beiträgen belegten Einkommens.

In Bezug auf das Rentenniveau ist zwischen dem bisherigen Brutto- und Nettostandardrentenniveau und dem künftigen Nettorentenniveau vor Steuern aufgrund der Einführung der nachgelagerten Besteuerung zu unterscheiden.

Das Bruttorentenniveau ist als Quotient aus einer Standardrente eines Durchschnittsverdieners mit 45 Versicherungsjahren einschließlich sämtlicher Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und dem Bruttodurchschnittsverdienst der Versicherten definiert.

Besser als das Bruttorentenniveau kann das Nettorentenniveau Auskunft darüber geben, in welchem Ausmaß die Gesetzliche Rentenversicherung zur Lebensstandardsicherung eines Versicherten beiträgt. Das Nettorentenniveau ist als Quotient aus einer Standardrente eines Durchschnittsverdieners mit 45 Versicherungsjahren abzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und dem Nettodurchschnittsverdienst der Versicherten definiert .

Aufgrund der stufenweisen Einführung der >>nachgelagerten Besteuerung von Renten kann künftig nicht mehr für alle Rentenzugangsjahre ein einheitliches Nettorentenniveau ausgewiesen werden. Stattdessen wird anstelle des bisherigen Nettorentenniveaus ein Rentenniveau ohne Berücksichtigung von Steuern als Verhältnis zwischen Standardrente (vermindert um die Sozialabgaben der Rentner) und dem Durchschnittsentgelt (vermindert um die durchschnittlich geleisteten Beiträge der Arbeitnehmer zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung sowie um den durchschnittlichen Aufwand zur geförderten privaten Altersvorsorge) ermittelt. Sowohl beim Arbeitnehmer als auch beim Rentner werden die zu zahlenden Steuern nicht berücksichtigt.

Dieses Nettorentenniveau vor Steuern, das gegenwärtig bei etwa 53 vom Hundert liegt, ist zukünftig Gradmaß für das Mindestsicherungsziel der Gesetzlichen Rentenversicherung (>>Niveausicherungsklausel).

 

Riester-Rente

Die Bundesregierung hat beschlossen, die so genannte Riester-Rente, also die staatlich geförderte private Zusatzaltersvorsorge, zu vereinfachen. Vereinfachungen gibt es sowohl für die Anbieter der Riester-Rente, das heißt für Banken und Versicherungen, wie auch für die Antragsteller.

Die Anzahl der Kriterien, die ein Finanzprodukt erfüllen muss, damit es staatlich gefördert werden kann, wird auf fünf reduziert. Bedingungen für die Förderung sind in Zukunft:

Geschlechtsneutrale Tarife / Auszahlung nicht vor Beginn des 60. Lebensjahres / Erwerbsunfähigkeit und Hinterbliebene können zusätzlich abgesichert werden
Garantie der eingezahlten Beiträge (Nominalwertzusage)
Lebenslange Rente oder Auszahlungsplan mit Restverrentung / Einmalauszahlung zu Beginn der Auszahlungsphase bis zu 30 Prozent ist zulässig
Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf 5 Jahre
Anspruch, den Vertrag ruhen zu lassen, zu kündigen und zu wechseln sowie Mittel zum Wohnungsbau zu entnehmen
Vereinfachungen gibt es auch für die Antragsteller:

Zukünftig muss der Antrag auf Zulage nur noch einmal gestellt werden; er gilt dann für alle Folgejahre.
Der Zuschuss für Geringverdiener zum Mindestsparbeitrag soll unabhängig von der Kinderzahl gezahlt werden.
Im Rahmen der Rentenreform 2001 hat die Bundesregierung die staatlich geförderte private kapitalgedeckte Zusatzaltersvorsorge, die Riester-Rente, neben der solidarisch finanzierten gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Zudem wurde der Anspruch der Arbeitnehmer auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung festgeschrieben. Die zusätzliche Altersvorsorge ist freiwillig.

Die Riester-Rente wird seit 2002 in Form von staatlichen Zulagen und Steuererleichterungen gefördert. Die Förderung wird in vier Schritten aufgebaut. Im Jahr 2008 wird der Staat dafür 12,7 Milliarden Euro zur Verfügung stellen.

Wer eine staatlich geförderte zusätzliche private Altersvorsorge abschließen möchte, wendet sich an seine Bank oder Versicherung. Dort werden zahlreiche unterschiedliche Produkte (Sparpläne, Versicherungen, etcetera) angeboten. Wer einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, bekommt einen Antrag auf Gewährung der staatlichen Zulage. Dieser ist an die Bank oder Versicherung zurückzuschicken und wird von dort an die Zentrale Stelle für Altersvorsorge (ZfA) weitergeleitet. Die ZfA überweist die Zulage dann an die Bank beziehungsweise Versicherung.

Das Gesetz sieht auch die steuerliche Förderung der zusätzlichen privaten Altersvorsorge vor. Die gezahlten Beträge können als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft, ob im Einzelfall die Zulage oder der Sonderausgabenabzug günstiger ist und erstattet gegebenenfalls den zusätzlichen Steuervorteil. Steuervorteil und Zulage gleichzeitig sind nicht möglich.

Bei der betrieblichen Altersvorsorge übernimmt der Arbeitgeber alle Formalitäten. Er sucht die geeignete Anlageform aus und sorgt für die Abführung der Beiträge. Die Beschäftigten beziehungsweise der Betriebsrat müssen sich nur einmal über die Art und Weise der betrieblichen Altersvorsorge einigen. Inzwischen verfügen an die 15,3 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über eine betriebliche Altersvorsorge.

 

Schwankungsreserve (Nachhaltigkeitsrücklage)

Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten halten eine Schwankungsreserve (Betriebsmittel und Rücklage), der Einnahmeüberschüsse zugeführt werden und aus der Defizite zu decken sind.

Zu den rentenrechtlichen Maßnahmen, mit denen kurzfristig Beitragssatzstabilität erreicht werden kann, gehört unter anderem die Absenkung der Mindestschwankungsreserve. Die Schwankungsreserve muss gerade in konjunkturell schwierigen Zeiten ihre volle Wirkung zur Stabilisierung der Renteneinnahmen entwickeln können. Eine Absenkung der Mindestschwankungsreserve von 50 Prozent auf 20 Prozent einer Monatsausgabe ermöglicht dies. Eine Gefährdung für die Rentenauszahlung besteht dabei nicht, da der Bund zu jedem Zeitpunkt die Zahlungsfähigkeit der Rentenversicherung garantiert.

Mittelfristig soll die Schwankungsreserve zu einer "Nachhaltigkeitsrücklage" aufgebaut werden. Dazu gehört, dass in konjunkturellen Schwächephasen die Schwankungsreserve abgeschmolzen werden kann. Dies spiegelt sich bereits in der Absenkung der Mindestschwankungsreserve wider. Um diese Stabilisierung der Beiträge in schwierigen Zeiten optimal zu nutzen, ist es jedoch erforderlich, in Zeiten des Aufschwungs die Schwan­kungsreserve aufzufüllen. Daher wird es der Gesetzlichen Rentenversicherung künftig er­möglicht, ein höheres Finanzpolster als bisher im Rahmen der "Nachhaltigkeitsrücklage" an­zulegen.

 

Standardrente

Die Standardrente ist eine abstrakte Orientierungsgröße in der Rentenversicherung und gibt den Monatsbetrag einer Rente an, den der so genannte Standardrentner (auch genannt Eckrentner) erhält, wenn er 45 Jahre lang Rentenversicherungsbeiträge für den jeweiligen Durchschnittsverdienst gezahlt hat, den das Statistische Bundesamt jährlich errechnet. Der Standardrente liegen also 45 Entgeltpunkte zugrunde. Derzeit liegt sie bei 1.175,85 Euro in den alten und bei 1.033,65 Euro in den neuen Ländern.

 

Zahlungstermin der Rente

Alle Rentner, die bereits vor April 2004 einen Anspruch auf Rente hatten, erhalten ihre Rente weiterhin im Voraus. Personen, die erstmals ab April 2004 einen Rentenanspruch erworben haben beziehungsweise erwerben, erhalten ihre Rente erst am Ende des Monats, für den die Rente bestimmt ist (nachschüssige Zahlung). Da Arbeitnehmer in aller Regel ihr Gehalt zum Monatsende bekommen und auch Lohnersatzleistungen in aller Regel nachschüssig gezahlt werden, entsteht durch diese nachschüssige Zahlung der Rente keine Härte.



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