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Muss ich eine Instandhaltungsrücklage bilden?


Die gesetzliche Lage sieht nicht bei allen, jedoch bei speziellen Immobilien (vornehmlich Gemeinschaftseigentum) die Bildung von Instandhaltungsrücklagen vor. Diese wird einer dafür ausgesuchten Hausverwaltung treuhändsich zur Verfügung gestellt, damit diese dann damit regelmäßige Modernisierungs- und Instandhaltungsarbeiten durchführen lässt und bezahlt.

Dabei obliegt es der Wohneigentümerversammlung zu entscheiden, wie hoch die regelmäßig zu zahlenden Beiträge sein sollen, individuell abhängig davon, wie groß die eigene Wohnung im Vergleich zur Gesamtgröße des jeweiligen (Miets)Hauses, wie aber vorhersehbare, bald anfallenden Reparaturarbeiten, bereits durchgeführte Sanierungsarbeiten und Modernisierungen, etc. in die Berechnungen mit einbezogen werden sollten. Tendenziell entscheiden sich viele Eigentümer eine sehr niedrige Instandhaltungsrücklage bzw. entsprechende monatliche Beiträge zu vereinbaren. Dabei verlagern gerade bei Neubauten viele Eigentümer eventuell anfallende Reparaturarbeiten auf die die Gewährleistungsverpflichtung des Bauträgers. Die Gefahr besteht jedoch, dass das angesparte Kapital im Ernstfall nicht ausreicht und die Eigentümerversammlung dann eine Sonderumlage beschließen muss. Weiterhin können einzelne Mieter eine ihrer Meinung nach zu niedrige auch gerichtlich anfechten.

Die Verwendung der gebildeten Instandhaltungsrücklage ist streng an die Begleichung für Reparatur- und Wartungskosten gebunden, darf also generell nicht dafür benutzt werden, laufende Betriebskosten damit zu begleichen. Steuerlich absetzen kann man sie dann, wenn die Hausverwaltung konkrete Instandhaltungsarbeiten durchgeführt und durch die eingezahlten Rücklagen beglichen hat. Erzielt man bei der Anlage der Instandhaltungskosten Zinsen, sind diese als Kapitalvermögen entsprechend anzugeben und im Sinne der Abgeltungssteuer abzuführen.

Wird die Eigentumswohnung in Gemeinschaftseigentum an einen neuen Besitzer verkauft, geht die Instandhaltungsrücklage in dessen Besitz über. Bezüglich Wohnungen, die nicht Teil von Gemeinschaftseigentum sind, muss der Besitzer eigene Sparpläne für die Rücklagenbildung abschließen. Dabei empfehlen Experten, dass man pro Jahr ungefähr 1 Prozent des eigentlichen Kaufpreises für die Kosten von notwendiger Instandhaltungskosten zurück- und dieses entsprechend anlegt. Schließlich bedeuten regelmäßige Reparaturen auch eine Wertsteigerung der Eigentumswohnung.



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