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So kommen Schuldner durch die Privatinsolvenz


In diversen Beratungssendungen der privaten und öffentlichen Fernsehanstalten ist die Schuldenfalle schon lange ein stark beachtetes Thema. Unternehmensgründungen können ihre geplanten Konzepte nicht umsetzen, Privathaushaushalte kommen nach einem Konkurs mit Arbeitsplatzverlust in finanzielle Krisensituationen.

Wer als Schuldner erkennt, dass er selbst unter optimistischen Bedingungen nie mehr seine Schulden zurückzahlen kann, der kann den Weg der Privatinsolvenz einschlagen.

Der Begriff der Insolvenz kommt eigentlich aus dem Unternehmensbereich. Eine Firma, die nicht mehr in der Lage ist, ihre laufenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, muss Insolvenz beim zuständigen Gericht anmelden. Während bei Kapitalgesellschaften durch Abwicklung des Unternehmens zwar den Gläubigern hohe Verluste entstehen, aber die Eigentümer schließlich unbelastet ein neues Leben beginnen können, führt die Insolvenz bei Personen-Unternehmen genau wie die Unmöglichkeit der Rückzahlung von Privatkrediten zu einen hohen Schuldenbetrag, der den Rest des Lebens enorm belastet. Doch bereits im Jahre 1999 hat der Gesetzgeber mit der Neufassung der Insolvenzordnung auch die Möglichkeit für Privatleute geschaffen, irgendwann dem ewigen Schuldturm zu entkommen.

Offiziell spricht man hier von Verbraucherinsolvenz, gemeint ist aber die Möglichkeit für alle Privatpersonen nach einer mehrjährigen Wohlverhaltensphase, einen Neuanfang ohne Schulden zu beginnen. Zunächst muss festgestellt werden, dass der Schuldner nicht mehr zahlungsfähig ist. Dann muss er praktisch sein ganzes Vermögen abgeben und im Verlauf von sechs Jahren auch jedes Einkommen, das oberhalb der Pfändungsgrenze liegt. Danach erfolgt dann eine Restschuldbefreiung und der ehemalige Schuldner kann schuldenfrei ein neues Leben beginnen.

Das Verfahren der Privatinsolvenz erfolgt in vier Schritten:

  • Außergerichtlicher Einigungsversuch: Der Schuldner muss versuchen, mit allen Gläubiger einen Vergleich zu schließen. Hierzu kann er eine Schuldnerberatungsstelle oder einen Anwalt einschalten. Gelingt dieser Vergleich (beispielsweise durch Zahlung einer gleichen prozentualen Quote an alle Gläubiger), dann ist das Verfahren der Privatinsolvenz bereits im ersten Schritt abgeschlossen.
  • Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren: Nun wird das gleiche Verfahren vom zuständigen Insolvenzgericht durchgeführt. Dieses kann die fehlende Zustimmung zu einem Vergleich bei einzelnen Gläubigern auch per gerichtlichen Entscheid ersetzen.
  • Vereinfachtes Insolvenzverfahren (auch "Verbraucherinsolvenzverfahren" genannt): Durch einen Treuhänder wird das pfändbare Vermögen des Schuldners verwertet und die Erlöse zu gleichen Teilen an die Gläubiger verteilt. Sind diese der Meinung, dass hierbei Fehler gemacht wurden (beispielsweise weil Vermögen versteckt oder übersehen wurde), dann können Sie dem 4. nun folgenden Schritt widersprechen.
  • Wohlverhaltensperiode mit anschließendem Restschuldbefreiungsverfahren: Während der restlichen 6 Jahre seit Beginn des Verfahrens muss der Schuldner jedes Einkommen oberhalb der Pfändungsgrenze und die Hälfte jeder Erbschaft abgeben. Diese Beträge werden zu gleichen Teilen an die Gläubiger verteilt. Das Restschuldbefreiungsverfahren wird abgelehnt, wenn der Schuldner sich fehlerhaft verhält, also beispielsweise Einkommen oder Erbschaften verschweigt.

Zwar ist Schuldner nach der Restschuldbefreiung erst mal seine Schulden los und kann auch danach nicht mehr von ehemaligen Gläubigern belangt werden, wenn er hohe Einkommen erzielt. Allerdings verfügt er noch über einen negativen Schufa-Eintrag, was seine Handlungsfähigkeit beeinträchtigen kann. Deshalb wäre es für ihn von Vorteil, die Vergleichsmöglichkeiten auf den ersten beiden Stufen zu nutzen. Dazu müssen aber die Gläubiger mitspielen. Diese müssen überzeugt werden, dass es auch ihnen nichts bringt, wenn 6 Jahre ein Schwebezustand vorliegt. Gelingt dieser Vergleich, dann kann der Schuldner ohne Wohlverhaltensperiode sofort mit einer neuen Lebensgestaltung beginnen.



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