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Steuer & Recht
Das Kilometergeld wird in zwei Gruppen unterteilt.
Es gibt einerseits die Form als Reisekosten, die erstattet werden. Unter diesem Kilometergeld wird eine steuerfreie Pauschalabgeltung für die Nutzung des privaten Fahrzeuges im Rahmen der Berufsausübung (Dienstreisen) verstanden.
Jegliche Autokosten sollen damit abgegolten werden. Es dürfen keine weiteren Forderungen geltend gemacht werden. Wenn keine betriebliche Erstattung genutzt werden kann, die durch entsprechende Vereinbarungen geregelt ist, kann über die Steuererklärung ein Km-Satz angesetzt werden. Angefallene Kosten, die darüber hinaus gehen, können in der Steuererklärung bei Werbungskosten gegengerechnet werden.
Eine andere Möglichkeit ist das Kilometergeld nach der Pendlerpauschale, die jeden Berufstätigen interessiert. Hiermit werden die Aufwendungen für den Weg zwischen der eigenen Wohnung und der Arbeitsstätte teilweise entschädigt. Das ist nicht von der Benutzung eines eigenen Kfz abhängig. Deshalb nennt man das ebenfalls Entfernungspauschale. Sie richtet sich nach der tatsächlichen Straßenverbindung und ist unabhängig von den Verkehrsmitteln. Angerechnet werden alle Entfernungskilometer der kürzesten Strecke. Ausnahmen sind möglich, wenn eine andere Streckenführung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird, um eine bessere Pünktlichkeit zu ermöglichen. So können langfristige Baustellen den täglichen Arbeitsweg negativ beeinflussen. Heftige Diskussionen gibt es immer wieder über die zugebilligte Höhe pro Kilometer. Im Moment werden alle Entfernungskilometer mit 0,30 Euro berechnet. Es gibt keine Erstattung für die Hin- und Rückfahrt. Berücksichtigt wird nur die Entfernung. Festlegungen über die Entfernungsanrechnung ab dem 21. Kilometer mussten im Dezember 2008 zurückgenommen werden. Pendlerpauschalen gelten jedoch nicht für Flüge und für steuerfreie Sammelbeförderungen. Preisschwankungen bei den Kraftstoffen werden nicht unmittelbar berücksichtig.
Die Höhe der Pendlerpauschale für die Steuererklärung ergibt sich aus der Anzahl der Arbeitstage multipliziert mit den Entfernungskilometern und dem ansetzbaren Betrag je Kilometer. Die Arbeitstage müssen nicht genau errechnet werden. Das Finanzamt akzeptiert bei einer 5-Tage-Arbeitswoche 230 Tage und bei der Sechs-Tage-Arbeitswoche 280 Tage. Sollten diese Tagessummen überschritten werden, verlangt darüber das Finanzamt einen Nachweis. Das kann durch den Arbeitgeber erfolgen. Für Fahrten zwischen der Wohnung und dem eigenen Arbeitsplatz wird der Höchstbetrag auf 4500 Euro begrenzt. Es gibt zu diesem Thema einige Sonderregelungen, die bei Bedarf in den entsprechenden Gesetzestexten nachgelesen werden können.
Diese Kilometergelder werden in der Steuererklärung ebenso unter Werbungskosten erfasst und nur in dem Umfang angerechnet, der über dem entsprechenden Freibetrag, der automatisch angesetzt wird, liegt. Ansonsten sind sie ein Bestandteil der zuerkannten Werbungskosten.
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