• Verbraucherschutz: Widerruf eines durch Haustürgeschäft erfolgten Beitritts zum geschlossenen Investmentfonds

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Verbraucherschutz: Widerruf eines durch Haustürgeschäft erfolgten Beitritts zum geschlossenen Investmentfonds

 

Tritt ein Anleger im Wege eines Haustürgeschäfts einem geschlossenen Investmentfonds bei, kann er seinen Beitritt normalerweise binnen 14 Tagen widerrufen. Diese Frist läuft jedoch nicht, wenn er über das ihm gesetzlich zustehende Widerrufsrecht unzutreffend belehrt wurde. Mit dem Wirksamwerden des Widerrufs scheidet er dann aus der Fondsgesellschaft aus. Das hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.01.2013 unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts Detmold entschieden.

Der Kläger und seine Ehefrau hatten im Januar 2008 nach mehrfachen, in ihrem Wohnhaus in Detmold durchgeführten Beratungsgesprächen entschieden, sich zum Zwecke der Kapitalanlage mit einer Einlage an einem Investmentfonds der Beklagten zu beteiligen. Nachdem sie über 22.000 Euro eingezahlt hatten, erklärten sie im Dezember 2009 den Widerruf ihrer Beteiligungen. Die Beklagte hat gemeint, der Beitritt beruhe nicht auf einem Haustürgeschäft. Die Beitrittserklärung sei zudem im Dezember 2009 nicht mehr zu widerrufen gewesen, weil die dafür vorgesehene Frist zuvor abgelaufen sei. Die Anleger seien bei Abgabe ihrer Beitrittserklärung ordnungsgemäß belehrt worden.

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem klagenden Verbraucher Recht gegeben und festgestellt, dass der Kläger und seine Ehefrau seit Dezember 2009 nicht mehr als Gesellschafter an der beklagten Fondsgesellschaft beteiligt sind. Sie hätten ihren im Januar 2008 erklärten Beitritt gem. §§ 355, 312 BGB wirksam widerrufen.

Auf den Beitritt zu einem Fonds in der Form einer Personengesellschaft seien die Regeln über den Haustürwiderruf anzuwenden. Ein Haustürgeschäft liege vor. Dem Beitritt seien fünf Verhandlungen vorausgegangen, bei denen zusammenhängende Inhalte besprochen worden seien. Deswegen habe eine fortwirkende Überraschungssituation vorgelegen.

Der Widerruf sei im Dezember 2009 möglich gewesen, weil beim Beitritt keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden sei. In der hierzu verfassten Erklärung sei versäumt worden, den Anleger darauf hinzuweisen, dass er im Falle eines Widerrufs lediglich Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben habe, da sich seine Rechte nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft richteten.

Diese Folge gelte auch für den Kläger und seine Frau, nachdem ihr Beitritt zu der Fondsgesellschaft in Vollzug gesetzt worden sei. Sie hätten keinen Anspruch auf Rückzahlung der Einlage, sondern auf ein ihnen nach gesellschaftsvertraglicher Abwicklung möglicherweise zustehendes Abfindungsguthaben, das aber noch geklärt werden müsse.

OLG Hamm, Urteil I-8 U 281/11 vom 23.01.2013



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