• 25.06.2023 – Krankenversicherung muss trotz verschwiegener Fehlbildung zahlen

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Das Urteil des Landgerichts Detmold unterstreicht die Bedeutung klarer und eindeutiger Versicherungsbedingungen

Krankenversicherung muss trotz verschwiegener Fehlbildung zahlen

 

25. Juni 2023 

Das Landgericht Detmold hat in einem aktuellen Fall eine wegweisende Entscheidung getroffen, die die Zahlungspflicht eines Versicherers trotz einer verschwiegenen Fehlbildung festlegt. In dem betreffenden Fall hatte ein Vater eine Pflegetagegeldversicherung für seine neugeborene Tochter abgeschlossen, ohne dem Versicherer mitzuteilen, dass das Kind mit einer Behinderung zur Welt gekommen war. Das Gericht entschied jedoch, dass der Versicherer für das Mädchen zahlen muss.


Gemäß den Versicherungsbedingungen der abgeschlossenen Pflegetagegeldversicherung war auch eine Kindernachversicherung vorgesehen. Diese besagte, dass "ein zukünftig geborenes Kind" mitversichert sei, wenn dies "mindestens zwei Monate nach der Geburt vermeldet" werde. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass der Versicherungsschutz auch für mögliche "Geburtsschäden sowie angeborene Krankheiten und Gebrechen" besteht.

Etwa zwei Monate nach Vertragsschluss wurde bei der Tochter des Klägers eine linksseitige Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalte (LKGS) diagnostiziert, die bereits im Rahmen einer Pränataldiagnostik vor der Geburt festgestellt worden war. Aufgrund bereits durchgeführter Operationen wurde dem Mädchen mittlerweile Pflegegrad II durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe (MDK) zugewiesen. Der Kläger beantragte daraufhin im Rahmen der Kindernachversicherung Versicherungsschutz für seine Tochter in der Pflegetagegeldversicherung. Als der Kläger kurz darauf Leistungen bei der Beklagten geltend machte, forderte der Versicherer sowohl das Gutachten des MDK als auch die während der Schwangerschaft erstellten Untersuchungsergebnisse an. Daraufhin lehnte der Versicherer jegliche Leistungen ab und focht die Antragsannahme der Pflegetagegeldversicherung sowie der Kindernachversicherung wegen arglistiger Täuschung an.

Das Landgericht Detmold teilte die Auffassung des Versicherers nicht. In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass weder die Pflegetagegeldversicherung noch die Kindernachversicherung wirksam angefochten wurden. Es wurde keine arglistige Täuschung seitens des Klägers festgestellt, da dieser nicht verpflichtet war, pränatale Untersuchungsergebnisse anzugeben. Im Gegenteil betonten die Versicherungsbedingungen explizit, dass der Versicherer Geburtsschäden sowie angeborene Krankheiten und Gebrechen abdeckt. Darüber hinaus wurde der Kläger im Antragsformular nicht nach noch ungeborenen Kindern gefragt. Demnach ist der Pflegetagegeldversicherer verpflichtet, die vereinbarte Leistung von 65 Euro pro Tag zu erbringen.

Das Urteil des Landgerichts Detmold unterstreicht die Bedeutung klarer und eindeutiger Versicherungsbedingungen. Versicherungsnehmer sollten die ihnen auferlegten Meldepflichten kennen und entsprechend handeln. Gleichzeitig tragen Versicherungsunternehmen die Verantwortung, klare und umfassende Informationen bereitzustellen und sicherzustellen, dass Versicherungsverträge in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Klauseln abgeschlossen werden.

Die Entscheidung des Landgerichts Detmold zeigt, dass die Rechtsprechung die Interessen der Versicherungsnehmer berücksichtigt und sicherstellt, dass Versicherungsleistungen gemäß den vertraglichen Bedingungen erbracht werden. Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil rechtskräftig wird und ob es Auswirkungen auf ähnliche Fälle haben wird.

 

 

Pressekontakt:

Roberta Günder
Telefon 0721. 16106610
E-Mail info@mysecur.de

 

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