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Eine Mitteilung über eine „mögliche Berufsunfähigkeit“ nach einer ärztlichen Behandlung genügt nicht
26. Juni 2023
Eine klare und rechtzeitige Mitteilung über eine Berufsunfähigkeit ist für Apotheker von entscheidender Bedeutung, um die Leistungen ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen zu können. Dies bestätigt ein kürzlich ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG), das die Konsequenzen einer verzögerten Mitteilung verdeutlicht.
In dem vorliegenden Fall ging es um einen Apotheker, der seiner Berufsunfähigkeitsversicherung am 03.03.2017 mitteilte, dass möglicherweise nach einer ärztlichen Behandlung eine Berufsunfähigkeit vorliegen könnte. Die endgültige Mitteilung erfolgte jedoch erst am 14.01.2020. Die Versicherung lehnte daraufhin die Leistung ab und berief sich auf die verspätete Mitteilung der Berufsunfähigkeit.
Der Versicherungsnehmer erhob Klage vor dem Landgericht Münster, jedoch wurde das Verfahren mit einem Urteil vom 27.05.2021 zu seinen Ungunsten entschieden. Das OLG Hamm wies anschließend im November 2021 die Berufung zurück und stützte sich dabei auf die Argumentation, dass der Versicherungsnehmer die Berufsunfähigkeit früher und in der vorgeschriebenen Form hätte mitteilen müssen.
Sowohl das Landgericht Münster als auch das OLG Hamm waren der Ansicht, dass eine Mitteilung über eine "mögliche Berufsunfähigkeit" nicht den Anforderungen genügt. Vielmehr ist es erforderlich, den Versicherer formgerecht und eindeutig über den Eintritt der Berufsunfähigkeit zu informieren, damit dieser den Versicherungsfall zuverlässig prüfen kann.
Die Mitteilungspflicht basiert auf den üblichen Vertragsklauseln in Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen. Gemäß diesen Klauseln entsteht der Anspruch auf Versicherungsleistungen erst mit Beginn des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit schriftlich mitgeteilt wird, sofern dies innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit erfolgt. Diese Regelung dient dazu, dem Versicherer eine zeitnahe Prüfung des Versicherungsfalls zu ermöglichen und ihm Klarheit über seine Leistungspflicht zu verschaffen, ohne für ihm unbekannte Ansprüche vor Fristablauf einzustehen.
Im vorliegenden Fall konnte die Versicherung aufgrund der Mitteilung des Versicherungsnehmers vom 03.03.2017 keine zeitnahe Prüfung und Feststellung der Berufsunfähigkeit durchführen. Die Mitteilung ließ lediglich eine möglicherweise zukünftig eintretende Berufsunfähigkeit erwarten, die der Versicherungsnehmer nach Abschluss der Behandlung mitteilen wollte. Das OLG Hamm urteilte, dass die Klage unbegründet sei, da aufgrund der späten Mitteilung keine Ansprüche für den Zeitraum von Oktober bis November 2017 bestanden.
Dieses Urteil des OLG Hamm unterstreicht die Wichtigkeit einer frühzeitigen und eindeutigen Mitteilung der Berufsunfähigkeit für Apotheker an den Versicherer. Apotheker sollten sich bewusst sein, dass eine "mögliche Berufsunfähigkeit" nicht ausreichend ist und eine formgerechte Information erforderlich ist, um ihre Ansprüche zu wahren. Eine klare und zeitnahe Kommunikation trägt dazu bei, mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden und eine reibungslose Abwicklung der Berufsunfähigkeitsversicherung zu gewährleisten.
von Oliver Ponleroy, Fachjournalist
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