• 31.05.2025 – Haftung wächst, Versicherung versagt, Versorgung gerät ins Wanken

    Wie Rezeptfälschungen bei Mounjaro Apotheken in die Systemlücke stoßen und was daraus folgt Täuschend echte Rezepte für Mounjaro entlarven gefährliche Systemlücken: Apotheken ...

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Wie Rezeptfälschungen bei Mounjaro Apotheken in die Systemlücke stoßen und was daraus folgt

Haftung wächst, Versicherung versagt, Versorgung gerät ins Wanken

 

31. Mai 2025

Professionell gefälschte Mounjaro-Rezepte bringen Apotheken in ein gefährliches Spannungsfeld aus Prüfpflicht, Haftungsrisiko und fehlendem Schutz: Während die Fälschungsqualität reale Verordnungen imitiert, verweigern Krankenkassen die Erstattung und Versicherungen die Regulierung – weil Prüfstandards fehlen, Verträge Ausschlüsse enthalten und der Apothekenbetrieb unter rechtlicher Unklarheit allein gelassen wird, geraten wirtschaftlich stabile Betriebe in existenzielle Bedrohung, wenn eine einzige Abgabe rückabgewickelt wird, das E-Rezept keine Sicherheit bietet und die Politik die Verantwortung systematisch auf die Betriebsleitung verlagert, statt strukturelle Sicherheit zu schaffen.


Die zunehmende Zahl professionell gefälschter Verordnungen, insbesondere für GLP-1-Rezeptoragonisten wie Tirzepatid, stellt Apotheken vor eine komplexe Kombination aus rechtlicher Unsicherheit, betrieblichem Haftungsrisiko und wirtschaftlicher Bedrohung. Während das Arzneimittel unter dem Handelsnamen Mounjaro ursprünglich zur Behandlung von Typ-2-Diabetes entwickelt wurde, ist es aufgrund off-label-Nachfrage inzwischen auch Ziel organisierter Betrugsversuche. Die gefälschten Rezepte zeichnen sich durch eine Detailtreue aus, die sie von echten Verordnungen kaum unterscheidbar macht – weder visuelle Prüfungen noch betriebliche Routinen bieten ausreichend Sicherheit.

Für Apotheken bedeutet dies: Sie müssen im laufenden Betrieb eine Einzelfallbewertung vornehmen, deren Prüfrahmen juristisch nicht eindeutig definiert ist. Wird ein Rezept eingelöst, das sich im Nachgang als Fälschung herausstellt, droht nicht nur eine Retaxation durch die Krankenkasse, sondern im Zweifel auch eine persönliche Haftung der Apothekenleitung – etwa bei Verdacht auf Fahrlässigkeit oder mangelnde Dokumentation. Diese Zurechnungslogik basiert auf einem strukturellen Missverhältnis zwischen Pflichten und Möglichkeiten. Gesetzlich vorgeschriebene Prüfpflichten existieren, jedoch ohne bundeseinheitliche Kriterien, technische Hilfsmittel oder Echtzeit-Verifizierungen.

Gleichzeitig hat sich gezeigt, dass der Versicherungsschutz gegen Vermögensschäden im Zusammenhang mit Rezeptfälschungen keineswegs lückenlos greift. Apothekenbetreiber sind gut beraten, ihre Policen regelmäßig juristisch überprüfen zu lassen, denn viele Verträge enthalten Ausschlüsse für bestimmte Wirkstoffgruppen, hohe Selbstbeteiligungen oder erfordern detaillierte Prüf- und Dokumentationsroutinen. In der Praxis wird der Versicherungsschutz häufig verweigert, wenn beispielsweise keine schriftliche Rückfrage bei der ausstellenden Arztpraxis dokumentiert wurde, kein internes Schulungskonzept vorliegt oder einzelne Risikofaktoren – etwa ungewöhnlich hohe Packungswerte oder mehrfach vorgelegte Verordnungen – nicht explizit vermerkt wurden. Der Abschluss einer Retax- oder Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist daher keinesfalls als Selbstverständlichkeit zu behandeln, sondern als aktiv zu betreibender Teil des betrieblichen Risikomanagements. Die Priorität dieses Schutzes ist hoch – doch seine Wirksamkeit hängt entscheidend von der strukturellen Vorbereitung und der Einhaltung vertraglicher Bedingungen ab.

Apotheken müssen deshalb auf drei Ebenen präventiv handeln: Erstens ist die Einrichtung interner Prüfroutinen notwendig – beispielsweise ein Vier-Augen-Prinzip bei hochpreisigen Rezepten, standardisierte Verdachtsprotokolle sowie die konsequente Schulung des Teams im Umgang mit gefälschten Verordnungen. Zweitens sollten technische Optionen ausgeschöpft werden – etwa die Nutzung digitaler Prüfservices, soweit verfügbar, oder die Absicherung durch eine klar dokumentierte Rücksprache mit Arztpraxen. Drittens ist eine strategische Absicherung durch Versicherungen erforderlich – jedoch nur auf Basis vollständiger Transparenz über die Vertragsinhalte und Ausschlüsse. Viele Apotheken unterschätzen bislang die Notwendigkeit, Versicherungsverträge regelmäßig auf Wirksamkeit, Gültigkeit und Fallabdeckung prüfen zu lassen – und riskieren damit im Ernstfall den Komplettausfall des vermeintlichen Schutzes.

In diesem Zusammenhang darf auch das E-Rezept nicht als endgültige Lösung missverstanden werden. Trotz politischer Rahmensetzung ist dessen Umsetzung bislang fragmentiert, technisch instabil und in Sonderfällen nicht anwendbar. Weder existieren flächendeckende digitale Echtheitsverifizierungen noch sind Rückkanäle zur Arztpraxis integraler Bestandteil der digitalen Verordnung. Die Sicherheit in der Arzneimittelabgabe kann deshalb nicht auf externe Infrastrukturen delegiert werden, sondern muss intern gewährleistet werden – mit allen personellen, organisatorischen und finanziellen Konsequenzen.

Die strukturelle Verantwortung für Rezeptprüfung, Absicherung und Nachweisdokumentation liegt faktisch bei den Apotheken selbst. Was fehlt, ist eine gesetzlich flankierte, praxisorientierte Definition von Prüfpflicht und Prüfgrenze. Bis dahin gilt: Wer im Ernstfall keinen revisionssicheren Nachweis über die Prüfentscheidung führen kann, verliert sowohl das Medikament als auch die wirtschaftliche Sicherheit. Die Absicherung gegen Rezeptbetrug ist daher keine zusätzliche Vorsichtsmaßnahme, sondern ein betrieblicher Imperativ – und ihre lückenlose Umsetzung eine zentrale Voraussetzung für den Fortbestand des Versorgungssystems vor Ort.

 

Redaktionelle Einordnung

Diese Pressemitteilung richtet sich an Öffentlichkeit, Politik und Gesundheitswirtschaft. Sie reflektiert strukturelle Risiken und betriebliche Schutzdefizite im Umgang mit Rezeptfälschungen und thematisiert die Notwendigkeit klarer gesetzlicher Prüfstandards, belastbarer Versicherungslösungen und digitaler Schutzmechanismen. Die Verantwortung einzelner Betriebe darf nicht weiter ausgeweitet werden, ohne die Systemgrundlagen zu korrigieren.

Von Matthias Engler, Fachjournalist

 

 

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