• 07.02.2025 – Berufsunfähigkeit bei Apothekern – Streitpunkt Tätigkeit im Leistungsfall

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Warum die zuletzt ausgeübte Tätigkeit entscheidend ist und welche Hürden Versicherer aufbauen

Berufsunfähigkeit bei Apothekern – Streitpunkt Tätigkeit im Leistungsfall

 

07. Febuar 2025

Wann gilt ein Apotheker als berufsunfähig? Die Frage nach der maßgeblichen Tätigkeit im Leistungsfall sorgt immer wieder für Konflikte mit Versicherern. Besonders problematisch: Anpassungen der Arbeitsweise vor Eintritt der Berufsunfähigkeit und die Beweislast der Betroffenen. Selbstständige Apotheker stehen zusätzlich vor der Herausforderung, dass Versicherer Managementaufgaben als weiterhin ausübbar einstufen. Warum eine frühzeitige Dokumentation der eigenen Tätigkeit entscheidend ist und welche rechtlichen Aspekte dabei eine Rolle spielen – jetzt lesen!


Die Frage, welche berufliche Tätigkeit im Leistungsfall einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) maßgeblich ist, sorgt immer wieder für Streit zwischen Apothekern und Versicherern. Da der Beruf vielschichtige Aufgaben umfasst – von pharmazeutischer Beratung bis hin zur wirtschaftlichen Leitung – hängt die Bewertung der Berufsunfähigkeit nicht von der Berufsbezeichnung, sondern von der konkret ausgeübten Tätigkeit vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab.

Laut Versicherungsvertragsgesetz (§ 172 Abs. 2 VVG) gilt als berufsunfähig, wer seinen zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf infolge von Krankheit oder Kräfteverfall nicht mehr vollständig oder nur noch eingeschränkt ausüben kann. In der Praxis ist dies für Apotheker besonders relevant, da viele von ihnen in den Jahren vor dem Leistungsfall ihre Arbeitsweise schrittweise anpassen, um gesundheitliche Belastungen zu kompensieren. Dies birgt das Risiko, dass Versicherer versuchen, nicht mehr die ursprüngliche, sondern die angepasste Tätigkeit als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.

Ein weiteres Problem ergibt sich für selbstständige Apotheker, die neben ihrer pharmazeutischen Tätigkeit auch betriebswirtschaftliche und organisatorische Aufgaben wahrnehmen. Versicherer argumentieren häufig, dass trotz gesundheitlicher Einschränkungen weiterhin Managementaufgaben delegiert werden könnten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch entschieden, dass nicht darauf abgestellt werden darf, ob einzelne Aufgaben delegierbar sind, sondern ob die konkrete berufliche Tätigkeit in der bisherigen Form weiter ausgeübt werden kann.

Erschwerend kommt hinzu, dass Versicherungsnehmer in der Beweispflicht stehen. Sie müssen detailliert nachweisen, welche Aufgaben sie vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeführt haben und in welchem Umfang diese durch die Erkrankung beeinträchtigt werden. In vielen Fällen verlangen Versicherer umfangreiche Dokumentationen, darunter ärztliche Atteste, betriebswirtschaftliche Unterlagen und detaillierte Tätigkeitsnachweise. Die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Leistungsprüfung können besonders für selbstständige Apotheker existenzielle Konsequenzen haben, wenn während der Wartezeit keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen.


Kommentar:

Die Leistungsprüfung in der Berufsunfähigkeitsversicherung stellt für Apotheker eine große Herausforderung dar. Obwohl der BGH klargestellt hat, dass die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit maßgeblich ist, versuchen Versicherer häufig, Anpassungen der Berufsausübung als neue Bezugsgröße festzulegen. Dies ist besonders problematisch bei schleichenden Erkrankungen, bei denen die Betroffenen ihre Arbeitsweise anpassen, um weiterhin berufstätig zu bleiben. Wird dieser Anpassungsprozess gegen sie ausgelegt, kann dies dazu führen, dass die BU-Leistung verweigert wird.

Für selbstständige Apotheker ist zudem die Argumentation der Versicherer, dass delegierbare Aufgaben weiterhin ausgeübt werden könnten, eine problematische Hürde. In der Praxis ist die persönliche Anwesenheit des Inhabers in vielen Apotheken unerlässlich, sei es in der Kundenberatung oder in der betriebswirtschaftlichen Führung. Der Versuch, Berufsunfähigkeit auf reine Managementaufgaben zu reduzieren, entspricht nicht der Realität vieler Apothekenbetriebe.

Ein weiteres zentrales Problem ist die Beweislast. Die detaillierten Anforderungen, die Versicherer an Nachweise stellen, führen dazu, dass viele Apotheker ohne professionelle Unterstützung in langwierige Auseinandersetzungen geraten. Dies kann gravierende wirtschaftliche Folgen haben, insbesondere wenn keine finanziellen Reserven vorhanden sind, um die Wartezeit zu überbrücken.

Die beste Strategie für Apotheker ist daher eine frühzeitige und umfassende Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeit. Wer bereits im gesunden Zustand festhält, welche Aufgaben er regelmäßig wahrnimmt, kann im Leistungsfall auf eine belastbare Grundlage zurückgreifen. In einer Branche, in der gesundheitliche Belastungen oft unterschätzt werden, ist eine vorausschauende Absicherung der beste Schutz vor finanziellen Risiken.

Von Matthias Engler, Fachjournalist

 

 

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