• 11.10.2023 – Retaxfalle bei Verbandmitteln

    Rahmenvertrag ist nicht maßgeblich - Verbandmittel spielen eine entscheidende Rolle im Gesundheitswesen, insbesondere bei der Wundversorgung. Doch bei der Abrechnung von Ver ...

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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:

MySecur® Presse:


Rahmenvertrag ist nicht maßgeblich

Retaxfalle bei Verbandmitteln

 

11. Oktober 2023 

Verbandmittel spielen eine entscheidende Rolle im Gesundheitswesen, insbesondere bei der Wundversorgung. Doch bei der Abrechnung von Verbandmitteln gelten besondere Regeln, und es ist wichtig zu beachten, dass die Vorgaben des Rahmenvertrags keine Gültigkeit haben. In diesem Bericht beleuchten wir die komplexen Aspekte der Abrechnung von Verbandmitteln und wie Apotheken in Retaxfallen geraten können.


Verbandmittel gehören zur Kategorie der Medizinprodukte und können über die Krankenkasse abgerechnet werden. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, Verbandmittel von anderen Produkten zur Wundbehandlung zu unterscheiden, die durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungen die Wundheilung beeinflussen können. Die Unterscheidung erfolgt anhand der Bestimmungen des Abschnitts P und der Anlage Va der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL).

  • Anlage Va Teil 1 der AM-RL: Hier werden Verbandmittel aufgelistet, die primär dazu dienen, Wunden zu bedecken, Flüssigkeit aufzusaugen, die Wunde zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Beispiele hierfür sind Kompressionsbinden und Saugkompressen.
  • Anlage VA Teil 2 der AM-RL: Diese Kategorie umfasst Verbandmittel mit zusätzlichen Eigenschaften wie Feuchthalten, Geruchsbindung oder Reinigung, jedoch ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungen. Hierzu gehören Produkte wie Salbenkompressen und Wundauflagen mit Aktivkohle.
  • Anlage Va Teil 3 der AM-RL: Diese Anlage bezieht sich auf sonstige Produkte zur Wundbehandlung, die eine therapeutische Wirkung aufweisen, die über die Eigenschaften von Verbandmitteln hinausgeht. Hier gilt bis zum 2. Dezember 2024 eine Übergangsfrist für die Verordnungsfähigkeit dieser Produkte. Produkte zur Wundbehandlung, die bereits vor dem 2. Dezember 2020 zulasten der Krankenkassen abgegeben werden konnten, bleiben auch dann verordnungsfähig, wenn sie nicht in Anlage V aufgeführt sind.

Wenn ein Verbandmittel verschrieben wird, müssen weder die Einsparziele für Importe noch der Rahmenvertrag berücksichtigt werden. Stattdessen ist auf die Wirtschaftlichkeit gemäß § 12 des Sozialgesetzbuches V sowie auf die Preise der einzelnen Lieferverträge zu achten. In diesem Bereich gibt es keine Rabattverträge. Dennoch ist es entscheidend zu überprüfen, ob die Verordnung produktspezifisch (mit Name und PZN) oder herstellerneutral erfolgt.

  • Bei produktspezifischen Verordnungen: In diesem Fall dient das verordnete Produkt als Preisanker. Wenn Name und PZN des Produkts angegeben sind, sollte die entsprechende Lieferung erfolgen. Wenn jedoch nur eine teurere Versorgung möglich ist, sollte ein handschriftlicher Vermerk mit Datum und Unterschrift hinzugefügt werden.
  • Bei Verordnungen ohne Hersteller und PZN: In solchen Fällen ist es ratsam, vor der Abgabe Rücksprache mit der verschreibenden Praxis zu halten.
  • Bei produktneutralen Verordnungen: Hier gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot, und das günstigste Produkt sollte geliefert werden.


Kommentar:

Die Abrechnung von Verbandmitteln stellt Apotheken vor besondere Herausforderungen. Dieser Bericht hebt die Notwendigkeit hervor, die Regeln für die Verordnung und Abrechnung von Verbandmitteln genau zu verstehen. Obwohl der Rahmenvertrag in diesem Bereich keine Rolle spielt, sind Wirtschaftlichkeit und die Einhaltung der Preise von Lieferverträgen von großer Bedeutung.

Zudem ist es essenziell, zwischen produktspezifischen und produktneutralen Verordnungen zu unterscheiden, um mögliche Retaxationen zu vermeiden. Eine korrekte Dokumentation und Kommunikation mit den verschreibenden Praxen sind entscheidend, um die finanzielle Stabilität der Apotheke zu gewährleisten.

Eine bemerkenswerte Lösung zur Absicherung gegen Retax-Risiken ist die speziell für Apotheken entwickelte Allrisk-Police von Mysecur. Diese Versicherungslösung berücksichtigt alle relevanten Risiken und ermöglicht es Apothekern, sich auf ihre Kernaufgaben zu konzentrieren, ohne sich Sorgen über mögliche Versicherungslücken machen zu müssen. Die Wahl einer umfassenden Absicherung kann einen erheblichen Unterschied in Bezug auf die finanzielle Stabilität und den reibungslosen Betrieb einer Apotheke ausmachen.

Von Oliver Ponleroy, Fachjournalist

 

 

Pressekontakt:

Roberta Günder
Telefon 0721. 16106610
E-Mail info@mysecur.de

 

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