• 24.10.2023 – Retax-Versicherung: Brauchen Apotheken sie?

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Neue Regeln für Apotheken und Retaxationen

Retax-Versicherung: Brauchen Apotheken sie?

 

24. Oktober 2023 

In Apotheken zählt Genauigkeit und Verantwortung zu den Schlüsselkomponenten im Umgang mit der Gesundheit der Patienten. Ein bedeutender Aspekt dieser Verantwortung betrifft die Einhaltung der Abgaberegeln und die Vermeidung von Retaxationen, die bei Verstößen gegen diese Regeln auftreten können. Doch wie notwendig ist in diesem Kontext eine Retax-Versicherung?


Der Arbeitsalltag von Apothekern gestaltet sich oft komplizierter, als sie es sich gewünscht hätten. Insbesondere sind sie nach wie vor verpflichtet, alle Stufen der Abgaberangfolge gemäß dem Rahmenvertrag sorgfältig zu prüfen. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat kürzlich dem Deutschen Apothekerverband (DAV) mitgeteilt, dass die neuen Vorgaben zum Retaxschutz nur für Beanstandungen gelten, die nach dem Inkrafttreten des Arzneimittel-Liefervertragsanpassungsgesetzes (ALBVVG) ausgesprochen wurden.

Hier sind die Retaxationen im Überblick, die nicht mehr zulässig sind:

  • Kassen dürfen nicht mehr retaxieren, wenn die Dosierungsanweisung auf der Verordnung fehlt (BtM- und Rezeptur-Verordnungen ausgenommen).
  • Ebenso dürfen Kassen nicht mehr retaxieren, wenn das Ausstellungsdatum der Verordnung fehlt oder unleserlich ist.
  • Wenn das Arzneimittel vor der Vorlage der ärztlichen Verordnung abgegeben wurde, ist dies ebenfalls von Retaxationen ausgenommen.
  • Bei einer Überschreitung der Belieferungsfrist um bis zu drei Tage ohne dokumentierte Begründung dürfen Kassen nicht mehr retaxieren (Ausnahme: Verordnungen mit kürzeren Belieferungsfristen wie BtM-, Entlass- und Sonderrezepte).
  • Retaxationen sind ausgeschlossen, wenn die Genehmigung der zuständigen Krankenkasse bei Abgabe des Arzneimittels fehlt und nachträglich erteilt wird (z.B. bei Einzelimport).

Ebenso sind Nullretaxationen ausgeschlossen, wenn:

  • Die Apotheke ein preisgünstiges Arzneimittel nicht abgibt, obwohl eine Wirkstoffverordnung vorliegt oder die Ersetzung durch den Arzt nicht ausgeschlossen wurde (aut idem).
  • Wenn die Apotheke bei der Abgabe eines Arzneimittels einen bestehenden Rabattvertrag nicht beachtet.
  • Verfügbarkeitsanfragen, die für eine reibungslose Abgabe erforderlich sind, nicht oder nur teilweise vorliegen.

In all diesen Fällen verlieren Apotheken ihren Anspruch auf das Honorar gemäß der Arzneimittelpreisverordnung. Erstattet wird lediglich der Einkaufspreis zuzüglich Mehrwertsteuer.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage: Brauchen Apotheken in Deutschland noch eine Retax-Versicherung? Eine mögliche Antwort auf diese Frage könnte in der Versicherungslösung von Mysecur liegen, einer speziellen Allrisk-Police, die auf die Bedürfnisse von Apotheken zugeschnitten ist. Diese Versicherung bietet umfassenden Schutz und ermöglicht Apothekern, sich auf ihre Kernaufgaben zu konzentrieren, ohne ständig über mögliche Versicherungslücken besorgt sein zu müssen. Eine spezialisierte Beratung und umfassende Abdeckung sind entscheidend, um die Risiken für Apotheken zu minimieren und die kontinuierliche Versorgung der Patienten sicherzustellen. Angesichts der komplexen rechtlichen Vorgaben und der finanziellen Risiken, die mit Retaxationen verbunden sind, könnte eine Retax-Versicherung wie die von Mysecur eine sinnvolle Investition für Apotheken sein, um ihre finanzielle Sicherheit zu gewährleisten und gleichzeitig die bestmögliche Patientenversorgung sicherzustellen.

Von Matthias Engler, Fachjournalist

 

 

Pressekontakt:

Roberta Günder
Telefon 0721. 16106610
E-Mail info@mysecur.de

 

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