• 22.12.2009 - Mit einer kurzfristigen Beschäftigung Lohnsteuer und Sozialabgaben sparen

    Wer arbeitet, muss Lohnsteuern und Sozialabgaben zahlen. Dies ist zumindest der Regelfall. Lediglich bei einen Minijob kann der angestellte Arbeitnehmer sich die Lohnsteuer und ...

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Mit einer kurzfristigen Beschäftigung Lohnsteuer und Sozialabgaben sparen

 

Wer arbeitet, muss Lohnsteuern und Sozialabgaben zahlen. Dies ist zumindest der Regelfall. Lediglich bei einen Minijob kann der angestellte Arbeitnehmer sich die Lohnsteuer und Sozialabgaben ersparen, denn diese zahlt der Arbeitgeber in einer Pauschale.

Eine weitere Möglichkeit Lohnsteuer und Sozialabgaben beim Einkommensbezug zu sparen, ist die kurzfristige Beschäftigung. Diese ist zum Beispiel für Schüler und Studenten sehr interessant, die insbesondere in Ferienzeiten ja die Möglichkeit haben, deutlich mehr als die 400 Euro pro Monat ein Einkommen zu erzielen, die für Minijobs als Grenze vorgesehen sind.

Der Fiskus geht nach § 40a Einkommenssteuergesetz dann von einer kurzfristigen Beschäftigung aus, wenn der Arbeitende nicht regelmäßig beim selben Arbeitgeber beschäftigt wird und die gewählte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage ausmacht. Außerdem sollte die durchschnittliche Bezahlung nicht mehr als 62 Euro pro Tag ausmachen. Das sind Bedingungen, die für einen kurzen Ferienjob ausreichend sind. Der Arbeitgeber berechnet dann vom Einkommen, das er Brutto für Netto auszahlt, 25 % Pauschalsteuer und führt diese ans Finanzamt ab. Auch er spart damit Sozialabgaben ein.

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