Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Im
deutschen Steuerrecht finden sich zahlreiche Steuerfreibeträge. So
kennt die Einkommenssteuer den Grundfreibetrag. Bleibt das jährliche
Bruttoeinkommen bei bzw. unter 7.834 Euro, muss keine Einkommensteuer
bezahlt werden. Liegt das Einkommen jedoch über diesem Betrag, greift
eine bestimmte Progression des Einkommenssteuertarifs und die darüber
liegende Summe muss versteuert werden. Dies gilt beispielsweise auch
für den Sparer-Pauschbetrag.
Auch hier gibt es einen Freibetrag (801 Euro), der für Kapitalerträge geltend gemacht werden kann. Solange man also aus Zins-, Dividenden- und Veräußerungsgewinnen nicht mehr als 801 Euro verdient hat, bleibt dieser Betrag frei von der Abgeltungssteuer bzw. können die 801 Euro vom Gesamtertrag abgezogen werden, wobei dann die Differenz versteuert werden muss.
Beim Kinderfreibetrag hingegen werden für jedes Kind pro Jahr 1.080 Euro angesetzt, die Väter und/oder Mütter steuermindernd einsetzen können. Eng damit verbunden ist der Alleinerziehendenentlastungsbetrag. Hier werden Alleinerziehenden jährlich 1308 Euro von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abgezogen, so dass weniger Einkommenssteuer bezahlt werden muss.
Schließlich ist auch der Behindertenpauschbetrag ein Freibetrag, der Menschen mit Behinderung gewährt wird. Je nach dauerndem Grad der Behinderung, können so zwischen 310 und 1.420 Euro/Jahr steuermindernd geltend gemacht werden.
Neben der Einkommenssteuer kennt beispielsweise auch die Erbschaftsteuer persönliche und sachliche Steuerfreibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad, Art der Erbschaft (bewegliche oder nicht bewegliche Güter) und Steuerklasse zwischen 12.000 und 500.00 Euro liegen.
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