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Steuer & Recht
Das Sozialgericht (SG) Mainz hatte darüber zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Beschäftigungsende bis zum Studienbeginn mit der ersten Vorlesung bestehen kann.
Im konkreten Fall hatte die Studentin zuerst eine Ausbildung absolviert und war dann bis Ende August 2010 im Ausbildungsbetrieb beschäftigt gewesen. Das Wintersemester der Fachhochschule begann mit der Immatrikulation am 01.09.2010, die erste Einführungsveranstaltung fand jedoch erst am 27.09.2010 statt. Für den Zeitraum dazwischen meldete sich die Klägerin bei der Agentur für Arbeit arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Die Behörde lehnte diesen Antrag ab und verwies darauf, dass die Klägerin durch die Immatrikulation am 01.09.2010 den Status einer Studentin erworben habe und aus diesem Grund dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Dies sei aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das Sozialgesetzbuch stelle die Vermutung auf, dass ein eingeschriebener Student dem Arbeitsmarkt nicht wie ein Arbeitnehmer zur Verfügung stehe, sondern nur sozialversicherungsfreie Beschäftigungen aufnehmen könne. Diese gesetzliche Vermutung habe die Klägerin vorliegend nicht widerlegt.
Das SG Mainz hat sich dieser Ansicht jedoch nicht angeschlossen und den Fall der Klägerin abweichend eingeschätzt. Die Richter wiesen darauf hin, dass nicht allein auf die Immatrikulation abgestellt werden könne. Zu beachten sei, dass die Klägerin in dem umstrittenen Zeitraum mit ihrem Studium faktisch noch gar nicht begonnen hatte. Bis zum Beginn der Einführungsveranstaltungen am 27.09.2010 war sie daher noch frei von jeder studentischen Verpflichtung. Sie musste z. B. keine Vorlesungen vor- oder nachbereiten, keinen Stoff für Klausuren lernen oder Praktika absolvieren. Daher stand sie dem Arbeitsmarkt bis zum 26.09.2010 wie ein normaler Arbeitnehmer zur Verfügung. Die gesetzliche Vermutung dürfte nach Ansicht der Gerichts somit im Fall der Klägerin widerlegt sein. Anders zu beurteilen wäre die Situation, wenn es sich um eine vorlesungsfreie Zeit zwischen den Semestern eines laufenden Studiums gehandelt hätte. (ac)
SG Mainz, Urteil vom 31.07.2012 Az.: S 4 AL 314/10
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