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Steuer & Recht
Versicherte fallen nicht mehr unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie sich auf einem Betriebsweg – abgelenkt durch eine Unterhaltung- auf einen Weg begeben, der in entgegengesetzter Richtung zum Betriebsziel liegt. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) im Falle zweier Kläger entschieden, die während der Überführung eines Betriebsfahrzeuges einen Verkehrsunfall erlitten.
Das LSG hat ausgeführt, dass im Zeitpunkt des Verkehrsunfalles der versicherte Betriebsweg unterbrochen war. Für Betriebswege gilt ebenso wie für Arbeitswege, dass grundsätzlich nur der direkte Weg zum Ziel versichert ist. Ein Umweg ist nur dann versichert, wenn für ihn betriebliche Gründe maßgeblich gewesen sind. Die Kläger fuhren zum Zeitpunkt des Unfalls aus persönlichen Gründen in die entgegengesetzte Richtung des Betriebszieles. Sie hatten sich nämlich durch eine Unterhaltung ablenken lassen. Der Umweg wurde durch die Unachtsamkeit der Kläger und nicht aus betrieblichen Gründen veranlasst.
Im vorliegenden Fall hatten die Kläger in Kerken (Kreis Kleve) ein Fahrzeug für ein Mietwagen- und Transportunternehmen erworben und sollten dies an den Betriebssitz nach Uslar überführen. Die Kläger hatten sich aber verfahren und entschieden die Autobahn Richtung Köln zu nehmen, um von dort aus die ihnen bekannte Strecke Richtung Dortmund zu befahren. Allerdings fuhren Sie am Autobahnkreuz Köln-Nord nicht Richtung Dortmund, sondern in entgegengesetzte südliche Richtung. Auf dieser Strecke ereignete sich dann der Unfall bei dem die Klägerin leicht und der Kläger erheblich (Verlust des linken Armes) verletzt wurde.
Das LSG hat weiter ausgeführt, dass jedenfalls die Abfahrt am Kreuz Köln-Nord in südliche Richtung eine deutliche Zäsur im Geschehensablauf darstellte. Die Kläger haben sich dann nicht weiter (über einen Umweg) in Richtung Uslar bewegt, sondern in die entgegengesetzte Richtung, sodass sie eine Schleife hätten fahren müssen, um wieder in ihre eigentliche betriebsbezogene Fahrtrichtung zu gelangen. Der Abweg beruhte auch nicht auf äußeren Umständen wie z.B. Dunkelheit, Nebelbildung, mangelhafte Beschilderung oder Ähnlichem. (ac)
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.02.2012, Az.: L 3 U 151/08
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