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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Das Bundesministerium der Justiz hat ein Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften vorbereitet. Der Entwurf wurde gestern an Länder und Verbände verschickt.
In der privaten Krankenversicherung erhält der Versicherungsnehmer einen Auskunftsanspruch gegen seinen Versicherer, ob dieser die Kosten einer Heilbehandlung übernimmt. Voraussetzung ist, dass die Heilbehandlung voraussichtlich mehr als 3000 Euro kosten wird. Die Auskunft ist verbindlich, soweit sie auf Grundlage eines Heil- und Kostenplans erteilt wird. Sie ist in dringenden Fällen unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen zu erteilen. Für die Kündigung einer privaten Krankenversicherung wegen einer Erhöhung der Beiträge hat der Versicherungsnehmer nun zwei Monate Zeit statt wie bisher nur einen Monat. Hat der Versicherungsnehmer im Basistarif einen Selbstbehalt vereinbart, und führt dieser nicht dazu, dass sich die Prämie verringert, kann er den Selbstbehalt jederzeit kündigen.
An Zusatzverträge zu einem Versicherungsvertrag ist der Versicherungsnehmer durch das Gesetz nun nicht mehr gebunden, wenn er den Versicherungsvertrag widerruft.
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung werden die Versicherungsnehmer für den Fall geschützt, dass ihr Versicherer insolvent wird. Zwar haftet gegenüber den meisten Unfallgeschädigten in derartigen Fällen die Verkehrsopferhilfe e.V.. Das gilt jedoch nicht für alle Ansprüche. Beispielsweise zahlt die Verkehrsopferhilfe nicht, wenn der Versicherungsnehmer Verkehrseinrichtungen wie etwa einen Verteilerkasten oder eine Ampel beschädigt hat. Hat der Versicherungsnehmer sich ordnungsgemäß versichert, muss er nur einen Betrag von bis zu 2500 Euro zahlen.
Länder, Verbände und am Versicherungsrecht Interessierte können auf der Seite desJustizministeriums zu dem Entwurf Stellung nehmen. (ac)
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