• 08.03.2012 – Wer zahlt den Prozess um die Erfindung?

    SICHERHEIT – Steuer & Recht Die Klage eines Versicherten gegen seine Rechtsschutzversicherung auf Übernahme der Kosten für einen Prozess gegen seinen früheren Arbeitgeber w ...

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Steuer & Recht

Wer zahlt den Prozess um die Erfindung?

 

Die Klage eines Versicherten gegen seine Rechtsschutzversicherung auf Übernahme der Kosten für einen Prozess gegen seinen früheren Arbeitgeber wegen einer von ihm gemachten Erfindung blieb erfolglos. Der beabsichtigte Prozess ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung gedeckt.

Im konkreten Fall machte der Kläger während seiner Arbeit als Chemiker eine Erfindung, für die ihm ein Patent erteilt wurde. Er schloss mit seinem Arbeitgeber eine Vergütungsvereinbarung, da der Arbeitgeber die Erfindung vermarktete. Aus dieser Vereinbarung erhielt der Kläger im Laufe von 15 Jahren 160.000 Euro.

Nach dem der Kläger in den Ruhestand gegangen war, meinte er nach einer Internetrecherche Anspruch auf mindestens 100.000 Euro Mehrvergütung zu haben. Diese Ansicht teilte sein früherer Arbeitgeber nicht und deshalb wollte der Kläger gegen diesen eine Klage erheben. Hierfür beanspruchte er von der beklagten Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage hinsichtlich der Prozesskosten mit der Begründung, es handle sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit.

Die beklagte Versicherung verteidigte sich mit dem Einwand, dass für Streitigkeiten des Patent- und Urheberrechts kein Rechtsschutz bestehe, da diese Rechtsstreitigkeiten durch die Versicherungsbedingungen ausgeschlossen seien.

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Es stellte zunächst fest, dass sich die Frage einer höheren Vergütung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz regeln würde. Solche Streitigkeiten werden vor den für Patentstreitigkeiten zuständigen Gerichten ausgetragen.

Interessen des Klägers liegen im patentrechtlichen Bereich

Die vom Kläger beabsichtigte Klage hat somit einerseits Bezug zu seinem früheren Arbeitsverhältnis, andererseits steht sie auch im Zusammenhang mit dem Patenrecht. Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten besteht ein Rechtsschutz, für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Patentrechts besteht er nicht. Es kommt also darauf an, wo der Schwerpunkt der klägerischen Interessenwahrnehmung liegt. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Interessen des Klägers nicht im arbeitsrechtlichen, sondern im patentrechtlichen Bereich anzusiedeln sind. Die vom Kläger gewünschte höhere Vergütung stellt keine Entlohnung für die geleistete Arbeit dar, sondern der Kläger erhielt das Geld dafür, dass sein Arbeitgeber aus seiner Erfindung Vorteile ziehen konnte.

Das Gericht hielt es auch für gerechtfertigt, dass die Versicherung in ihren Bedingungen solche Rechtsstreitigkeiten ausschließt. Streitigkeiten im Zusammenhang mit Patenrechten verursachen hohe Kosten. Ohne den Ausschluss in den Bedingungen wäre die Masse der Versicherten zur Zahlung dieser Verfahren verpflichtet, obwohl die Wahrscheinlichkeit sehr gering ist, selber einen entsprechenden Prozess führen zu müssen. Auch die Formulierung des Risikoausschlusses sah das Landgericht Coburg als zulässig an und wies die Klage des Erfinders gegen die Versicherung ab. (ac)

Landgericht Coburg, Urteil vom 11.11.2011, Az.: 21 O 489/11

 

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