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Steuer & Recht
Das Oberlandesgericht München (OLG) hat entschieden, dass die versehentliche bzw. unbewusste Aufnahme von Allergenen in einem Lebensmittel durch eine auf verschiedene Stoffe bekannterweise allergische Person und die dadurch ausgelöste allergische Reaktion des Körpers einen Unfall im Sinn der privaten Unfallversicherung darstellt. Eine bestehende allergische Reaktionsbereitschaft des Körpers auf bestimmte Lebensmittelstoffe ist nach dieser Entscheidung überdies keine (mitwirkende) Krankheit und mindert deshalb die Ansprüche gegen die Versicherung nicht.
Nach Auffassung des OLG stellt das versehentliche bzw. unbewusste Verzehren von Allergenen zusammen mit anderen Nahrungsstoffen im Privatversicherungsrecht (ähnlich wie auch im Sozialversicherungsrecht) einen versicherten Unfall dar. Ein solcher liege dann vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Das Erfordernis des von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses diene der Abgrenzung zu dem nur inneren Körpervorgang. Das Merkmal der Unfreiwilligkeit beziehe sich, so das OLG, nicht auf die Einwirkung von außen, sondern auf die dadurch bewirkte Gesundheitsschädigung.
Das maßgebliche Ereignis, das im vorliegenden Fall die erste Gesundheitsschädigung unmittelbar ausgelöst hatte, war das Aufeinandertreffen (nusshaltiger) Schokolade auf die Mundschleimhaut des Kindes. Diese wirkte von außen ein. Da die gesundheitsschädigende Einwirkung der Allergene auf den Körper des Kindes unfreiwillig und plötzlich, nämlich unerwartet innerhalb eines kurzen Zeitraums erfolgte, liegt, so das OLG, nach der Definition des § 178 Abs. 2 VVG im vorliegenden Fall ein Unfallgeschehen vor.
Die Leistungspflicht der privaten Unfallversicherung vermindert sich auch nicht etwa wegen der Mitwirkung bereits vorhandener Krankheiten oder Gebrechen bei den Unfallfolgen. Unter Krankheit im Sinne dieser Klausel versteht man einen regelwidrigen Körperzustand, der eine ärztliche Behandlung erfordert. Allein die allergische Reaktionsbereitschaft stellt jedoch nach Ansicht des OLG keine Krankheit dar. Die gegenteiligen, nicht näher begründeten Auffassungen zweier anderer Oberlandesgerichte haben das OLG München nicht überzeugt. Krankmachende Symptome treten, worauf das OLG hingewiesen hat, nach der Sensibilisierung erst bei neuerlichem Kontakt mit dem für die individuelle Person relevanten Allergen auf. Solange der allergene Stoff vermieden wird, kann der allergische Versicherte also problemlos und uneingeschränkt ohne ärztliche Behandlung leben.
Der Senat hat mangels bislang vorliegender höchstrichterlicher Klärung der entscheidungserheblichen Fragen zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision gegen sein Urteil zum Bundesgerichtshof zugelassen. (ac)
OLG München, Urteil vom 01.03.2012, Az.: 14 U 2523/11.
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