• 08.03.2012 – AG Mannheim: Kein ärztlicher Honoraranspruch bei fehlerhafter Abtretung?

    GESUNDHEIT – Steuer & Recht In seinem Urteil vom 21.09.2011 (10 C 102/11) befasst sich das Amtsgericht (AG) Mannheim mit der Frage, ob sich bei der Abtretung der Forderung a ...

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Steuer & Recht

AG Mannheim: Kein ärztlicher Honoraranspruch bei fehlerhafter Abtretung?

 

In seinem Urteil vom 21.09.2011 (10 C 102/11) befasst sich das Amtsgericht (AG) Mannheim mit der Frage, ob sich bei der Abtretung der Forderung aus einer Arztrechnung an ein Abrechnungsunternehmen die Einwilligung des Patienten zu der Weitergabe seiner Daten auch darauf beziehen muss, dass bei einer weiteren Abtretung der Forderung die Patientenunterlagen an eine Bank übermittelt werden.

Der Fall:

In dem konkreten Fall wurde die Zahlung zahnärztlicher Behandlungskosten von einem Abrechnungsunternehmen bei einem Patienten eingefordert. Der Patient wandte gegen die Honorarforderung ein, dass sein Vertragspartner der behandelnde Zahnarzt gewesen sei. Das Abrechnungsunternehmen sei nicht befugt die Forderung geltend zu machen, da die Abtretung unwirksam gewesen sei (keine Einwilligung zur Weitergabe der Daten an ein refinanzierendes Bankinstitut). Zudem machte der Patient geltend, dass die Behandlung z. T. nicht lege artis durchgeführt worden sei, wobei auch einige Leistungen nicht erbracht worden seien.

Die Entscheidung:

Das AG Mannheim gab dem Patienten Recht und wies die Klage des Abrechnungsunternehmens ab. Die verwendete Abtretungserklärung sei gemäß 134 BGB unwirksam, da der Zahnarzt mit der Abtretung gegen das Gebot der ärztlichen Verschwiegenheit gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB verstoßen habe, weil der Patient ihn nicht wirksam von seiner Verschwiegenheitspflicht befreit habe. 

Unterrichtung über Einschaltung Dritter

Ein wirksames Einverständnis setze voraus, dass der Patient eine im Wesentlichen zutreffenden Vorstellung davon habe, worin er einwilligt, um die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidung zu überblicken. Er müsse deshalb wissen, aus welchem Anlass und mit welcher Zielsetzung er welche Person von seiner Schweigepflicht entbinde. Der Patient müsse über Art und Umfang der Einschaltung Dritter unterrichtet sein, wobei es für den Patienten in der Regel einen Unterschied ausmache, ob externe und durch den Arzt nicht kontrollierbare Dritte eingeschaltet würden. In Bezug auf den konkreten Fall weist das AG Mannheim dabei darauf hin, dass es für den Patienten eindeutig und zweifelsfrei ersichtlich sein müsse, dass der refinanzierenden Bank sämtliche zur Erstellung der Abrechnung erforderlichen Behandlungsdaten vom behandelnden Arzt zu überlassen werden.

Ausdrückliche Entbindung erforderlich

In Bezug auf das konkret verwendete Abtretungsformular sah das AG Mannheim die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung des Patienten nicht erfüllt. Hinsichtlich der Abtretung an die refinanzierende Bank habe es nicht nur an einer entsprechenden ausdrücklichen Entbindungserklärung gefehlt. Vielmehr sei für den Patienten gerade nicht ersichtlich, dass die sensiblen Patientendaten und -unterlagen zum Zwecke der Forderungsbeitreibung auch an die refinanzierende Bank weitergegeben werden könnten. Der Vertrauensschutz hinsichtlich der sensiblen Patientendaten sei von überragender Bedeutung.

RA Michael Lennartz

 

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