• 15.02.2012 – OLG Bremen: Zur Befangenheit des Richters der zugleich Patient war/ist

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OLG Bremen: Zur Befangenheit des Richters der zugleich Patient war/ist

 

Sicher, auch Richter gehen mal zum Arzt. Was aber, wenn der „Richter-Patient" in der Folgezeit in seiner judikativen Funktion, diesmal als „Prozess-Behandler" mit seinem Arzt in Kontakt tritt. Ist dieser Richter dann noch in der Lage und befähigt über Ansprüche für oder wider seinen Arzt objektiv zu entscheiden? Das OLG Bremen sagt NEIN! (OLG Bremen, Beschluss vom 12.01.2012, 5 W 36/11).

Die Entscheidung:

In seiner dienstlichen Stellungnahme vom 18.08.2011 hat der Vorsitzende Richter des Prozesses erklärt, dass er bei dem Beklagten zu 1., einem der in Anspruch genommenen Ärzte, in den Jahren 1991, 2006 und 2008 in orthopädischer Behandlung gewesen sei, dabei 2006 und 2008 jeweils zwei Mal. Die verordneten krankengymnastischen Behandlungen habe er jedenfalls z.T bei der Beklagten zu 2. erhalten, einer krankengymnastischen Praxis in der Rechtsform einer GmbH, deren Geschäftsführer wiederum der Beklagte zu 1. ist.

Diese persönlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen dem abgelehnten Richter und insbesondere dem Beklagten zu 1. hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht als nicht ausreichend angesehen, um damit ein Näheverhältnis zu begründen, das die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt.

Zu Unrecht beschränkt das Landgericht den Anwendungsbereich des § 42 Abs. 2 ZPO allerdings auf Fälle einer solchen besonders intensiven Vertrauensbeziehung zwischen dem behandelnden Arzt und seinem Patienten und verneint sie im vorliegenden Fall unter Hinweis auf den Charakter der angewandten Heilmethode als einer „orthopädischen Standardtherapie". Dabei verkennt es, dass aller Regel jede ärztliche Behandlung auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruht, von einmaligen, länger zurückliegenden und weniger bedeutsamen kleineren Maßnahmen womöglich abgesehen, die in größeren medizinischen Einrichtungen eher zufällig von dem einen oder anderen Arzt verabreicht werden mögen. Um einen solchen Fall geht es vorliegend jedoch nicht. Der zuständige Richter hat sich über Jahre wiederholt in die Behandlung des Beklagten zu 1. und „seines" krankengymnastischen Instituts begeben und schon damit zu erkennen gegeben, dass er besonderes Vertrauen in dessen ärztliche Heilkunst hat. Dass die letzte Behandlung einige Jahre zurückliegt, ändert daran nichts, sondern beruht ersichtlich eher auf der Tatsache, dass aktuell kein Behandlungsbedarf besteht. Ebenso wenig kann es eben wegen des allein ausschlaggebenden Standpunktes des Beschwerdeführers darauf ankommen, wegen welcher konkreten Beschwerden sich der Richter in die Behandlung begeben hat, zumal der Beschwerdeführer insoweit keine Kenntnis haben kann und die übrigen Beteiligten hierüber sicher keine Auskunft schulden. Ob es sich lediglich um eine „orthopädische Standardmaßnahme" handelte, ist ebenso ungeklärt wie unerheblich.

Bewertung:

Die Entscheidung des OLG Bremen erscheint folgerichtig. Sie sollte von Ärzten, die in gerichtlichen Auseinandersetzungen stehen, bei denen ein Patient beteiligt ist, angemessen berücksichtigt werden. Insoweit stellt sich jedoch die Frage, ob die Preisgabe eines bestehenden oder vormaligen Behandlungsverhältnisses durch den Arzt überhaupt rechtlich zulässig wäre, denn auch das Bestehen eines Arzt-Patienten-Verhältnisses unterfällt der ärztlichen Schweigepflicht. Ein offenes Ablehnungsgesuch dürfte damit jedenfalls ausscheiden. Gleichwohl birgt die durch das OLG festgestellte Besorgnis der Befangenheit eine gewisse Gefahr. Denn sollte sich in einem späteren Verfahrensstadium das Vorliegen eines Behandlungsverhältnisses herausstellen, stünden bereits gefällte Entscheidungen wieder auf der Kippe. Wie in dem Fall, dass der behandelnde Richter nicht von sich aus aktiv wird, vorgegangen werden sollte, sollte daher in jedem Fall mit einem juristischen Berater besprochen werden.

Dr. Robert Kazemi

 

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