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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
BERUF UND PFLEGE UNTER EINEN HUT BRINGEN
Düsseldorf - Seit Anfang des
Jahres gibt es zumindest auf dem Papier Erleichterungen für
Beschäftigte, die einen Angehörigen pflegen: Wer fest in Lohn und Brot
steht, kann im Fall einer verantwortlichen Pflege seine wöchentliche
Arbeitszeit für die Dauer von zwei Jahren ohne allzu hohe
Gehaltseinbußen reduzieren. Allerdings muss ein Arbeitnehmer in den
darauf folgenden zwei Jahren den finanziellen Vorschuss so lange
abarbeiten, bis sein Geldkonto wieder ausgeglichen ist. Der Haken an
der Sache: "Arbeitgeber können ihren Beschäftigten einen solchen Vorzug
für die Pflege eines Angehörigen einräumen, aber sie sind nicht
gesetzlich dazu verpflichtet", erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Wer
die neue halbherzige Regelung der Familienpflegezeit gerne in Anspruch
nehmen möchte, sollte sich mit folgenden Hinweisen für ein Gespräch mit
dem Arbeitgeber wappnen:
Anspruchsberechtigte:
Jeder Beschäftigte, der zu Hause einen Angehörigen pflegt, kann die
Vorteile der Familienpflegezeit nutzen. Vorausgesetzt, die Pflegeperson
verfügt mindestens über Pflegestufe 1. Ansonsten muss erst ein Antrag
bei der zuständigen Pflegekasse gestellt und genehmigt werden. Ob eine
berufliche Auszeit für die Pflege im Anschluss daran gewährt wird,
richtet sich nicht nach der Größe eines Unternehmens, sondern ist
abhängig von der Kulanz des jeweiligen Arbeitgebers. Ein Rechtsanspruch
besteht nicht. Stimmt ein Unternehmen der vorübergehenden
Familienpflegezeit zu, müssen alle Einzelheiten über Dauer,
Stundenreduktion, den späteren Ausgleich über Lohnverzicht oder
zusätzliche Arbeitsstunden mit dem Arbeitgeber ausgehandelt und in einer
schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden.
Regeln des Lohn- und Arbeitszeitausgleich:
Während der Pflegephase muss ein Beschäftigter weiterhin mindestens 15
Stunden pro Woche arbeiten. Dabei vermindert sich der Lohn um die Hälfte
der reduzierten Stunden. Für die andere Hälfte und die tatsächlich
geleistete Arbeit wird weiterhin ein Gehalt bezahlt - und zwar solange,
bis Arbeitsstunden und Lohnzahlungen wieder ausgeglichen sind. Ein
Beispiel: Der Arbeitgeber zahlt einem Pflegenden, der seine Arbeitszeit
um 50 Prozent verringert, weiterhin 75 Prozent des Bruttogehalts. Kehrt
der Berufstätige nach zwei Jahren auf eine volle Stelle zurück, bekommt
er die nächsten 24 Monate weiterhin nur 75 Prozent seines Gehalts.
Dauer:
Die Familienpflegezeit gliedert sich in zwei Phasen. Innerhalb der
ersten Pflegephase wird die Arbeitszeit für maximal zwei Jahre
reduziert. Unmittelbar daran schließt sich die Nachpflegephase an, in
der das reduzierte Arbeitszeit- und Entgeltkonto ebenfalls in maximal
zwei Jahren wieder ausgeglichen werden muss. Eine erneute
Familienpflegezeit für denselben Pflegebedürftigen ist erst wieder
möglich, wenn die Ausgleichsphase komplett abgeschlossen ist. Stirbt
die Pflegeperson oder zieht sie in ein Heim, endet die
Familienpflegezeit in einem solchen Fall mit Ablauf des zweiten Monats.
Der Auszeitnehmer muss seinen Arbeitgeber unverzüglich über die
veränderte Situation informieren.
Risikoabsicherung:
Da ein Beschäftigter in der Pflegephase mehr Lohn beziehungsweise Gehalt
für weniger Arbeit bezieht, geht der Arbeitgeber bei dem Deal durchaus
ein finanzielles Risiko ein. Für den Fall, dass vorübergehende
Aussteiger wegen Berufsunfähigkeit oder Tod nicht wieder voll in den
Betrieb einsteigen, müssen sie vorbauen und zwingend eine Versicherung
abschließen. Diese Versicherung macht circa zwei Prozent des
Lohnvorschusses aus. Bei einem Teilgehalt von 500 Euro im Monat sind
dies 10 Euro. Dieser Betrag muss solange gezahlt werden, bis Lohn- und
Zeitkonto wieder ausgeglichen sind. Arbeitnehmer, die während der
Familienpflegezeit kündigen oder die nach Ablauf der Pflegephasen nicht
die vertraglich vereinbarte Zeit nacharbeiten, werden jedoch zur Kasse
gebeten: Sie müssen den Lohnvorschuss in festgelegten Monatsraten
abstottern. Ein Arbeitgeber hingegen darf in der Pflege- und
Nachpflegephase grundsätzlich nicht kündigen. Tut er dies dennoch, sind
die Betroffenen von den Nachleistungen im Anschluss an die Pflege
befreit.
Argumente für Arbeitgeber:
Unternehmen, die der Familienpflegezeit zustimmen, bekommen vom
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses
Darlehen für den Lohnausgleich. Weitere Vorteile: Trotz der
vorübergehenden Auszeit bleibt ein eingearbeiteter Mitarbeiter
langfristig im Betrieb. Fehlzeiten aufgrund von Krankheit und
Überlastung werden vermieden. Und Arbeitszufriedenheit und Motivation
erhalten einen positiven Schub.
Kontakt
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
Pressestelle
Mintropstraße 27
D 40215 Düsseldorf
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