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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Berlin - Gesetzlich
versicherte Verbraucher können sich bei ihrer jeweiligen Krankenkasse
erkundigen, ob sie auch rezeptfreie Arzneimittel aus der Apotheke
erstattet. Seit Jahresbeginn ist diese freiwillige Satzungsleistung
ausdrücklich per Gesetz erlaubt. Darauf macht der Deutsche
Apothekerverband (DAV) aufmerksam. Ob überhaupt und in welchem Umfang
einzelne Krankenkassen von diesem Recht der Satzungsänderung Gebrauch
machen, muss jede Kasse selbst entscheiden. Bislang machen Kassen von
diesem Wettbewerbsinstrument noch kaum Gebrauch.
Laut Neuregelung dürfen nur solche Arzneimittel erstattet werden, die
der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) nicht ausgeschlossen hat. Weiterhin
nicht erstattet werden dürfen z.B. Lifestyle-Medikamente wie bestimmte
Appetitzügler oder Haarwuchsmittel. Gesetzmäßig erstattet werden dagegen
auch bislang schon rezeptfreie Arzneimittel für Kinder bis zum
vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Auch die „Ausnahmeliste" des GBA
enthält schon seit Jahren erstattungsfähige rezeptfreie Arzneimittel,
die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard
gelten.
Je nach Kasse und Satzung könnte eine Rückerstattung so ablaufen: Der
Patient legt in der Apotheke ein Privat- oder Grünes Rezept seines
Arztes vor und bezahlt das rezeptfreie Medikament. Später reicht er das
Privat- oder Grüne Rezept und die Quittung aus der Apotheke jeweils im
Original in der Geschäftsstelle seiner Kasse ein. Die Kasse erstattet
dann die Kosten für bestimmte Präparate (z. B. Homöopathie) oder bis zu
einem Höchstbetrag. Da die Regelung neu ist, sind verschiedene
Rückerstattungsmodelle vorstellbar.
Diese Pressemitteilung und weitere Informationen unter http://www.abda.de
Kontakt
Christian Splett
Pressereferent
Tel.: 030 40004-137
Fax: 030 40004-133
E-Mail: c.splett@abda.aponet.de
http://www.abda.de
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