• 14.12.2011 – Europäisches Parlament schränkt Spekulation auf Zahlungsausfall eines Landes ein

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Steuern & Recht

Europäisches Parlament schränkt Spekulation auf Zahlungsausfall eines Landes ein

 

Das Europäische Parlament hat einer Verordnung zur Einschränkung von Leerverkäufen und zum Handel mit Credit Default Swaps (CDS) zugestimmt. Die Regelungen schreiben ein großes Maß an Transparenz vor und verbieten bestimmte Formen des CDS-Handels. Denn Leerverkäufe und CDS-Handel werden für den Anstieg der Volatilität auf den Finanzmärkten verantwortlich gemacht.

 

Spekulation auf Zahlungsausfall eines Landes wird eingeschränkt


Das Europäische Parlament hat mit der Verordnung eine wichtige Forderung durchgesetzt: Der Käufer muss beim Kauf von Ausfallversicherungsverträgen die zu Grunde liegenden Bonds (Anleihen) auch besitzen. So ist das Kaufen von beispielsweise italienischen CDS nur möglich, wenn der Käufer schon italienische Staatsanleihen oder Vermögensanteile in einem Bereich besitzt, der maßgeblich von der Performance dieser Anleihen abhängt, etwa einer italienischen Bank.

Einzige Ausnahme: Nationale Behörden sind ermächtigt, das Verbot für maximal 12 Monate aufzuheben, sollte der Staatsschuldenmarkt nicht mehr richtig funktionieren. Es besteht die Möglichkeit auf Erneuerung für weitere 6 Monate. Selbst diese Möglichkeit wird eng begrenzt, da die Verordnung eine beschränkte Anzahl von Indikatoren angibt, die ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde rechtfertigen. Zudem soll die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) innerhalb von 24 Stunden eine Stellungnahme zur Zweckmäßigkeit einer Aufhebung des Verbots auf ihrer Webseite veröffentlichen. Eine negative Stellungnahme der ESMA hätte politisches Gewicht.

Berichterstatter Pascal Canfin (Die Grünen/EFA, FR) begrüßte das Verbot: „Diese Regelungen zeigen, dass die EU etwas gegen Spekulation unternehmen kann, wenn der politische Wille vorhanden ist. Diese Rechtsvorschrift wird die Käufe von CDS verbieten, die einzig dem Zweck der Spekulation mit dem Zahlungsausfall eines Landes verfolgen."

 

Leichtfertige Leerverkäufe einschränken


Die Mehrheit der Abgeordneten hatte sich ursprünglich für eine Verpflichtung eingesetzt, ungedeckte Leerverkäufe, die riskanteste Art von Leerverkäufen, innerhalb eines einzigen Handelstages in normale Leerverkäufe umzuwandeln. Die sogenannte strenge „locate and reserve"-Regel, nach der ein Händler nicht nur angeben muss, woher er die relevanten Aktien leihen will, sondern auch eine Garantie abgeben muss, dass es möglich ist, sie zu leihen, wurde letzten Endes abgeschwächt.

Die Rechtsverordnung schreibt nun vor, dass der Händler die Aktien finden und die „berechtigte Erwartung" haben muss, dass sie ihm von einem Dritten geliehen und das Geschäft abgewickelt werden kann. Die ESMA soll Kriterien festlegen, um zu beurteilen, was als „berechtigte Erwartung" zu gelten hat.

 

Mehr Informationen und Berichterstattung


Der Vorschlag der Europäischen Kommission wurde vom Europäischen Parlament auch in Bezug auf die Informationspflichten gestärkt. Die zusätzlichen Informationen für nationale und europäische Aufsichtsbehörden sollen deren vorbeugende Arbeit erleichtern und sie früher vor möglichen Risiken warnen. Die Aufsichtsbehörden werden beispielsweise über große Short-Positionen informiert, sobald diese 0,5% des aufgelegten Kapitals erreichen.

Die neue Verordnung soll im November 2012 in Kraft treten. (ac)

 

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