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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der
für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine in zertifizierten
Altersvorsorgeverträgen verwendete Klausel, nach der die Abschluss- und
Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Laufzeitjahre verteilt
werden, die Anleger nicht unangemessen benachteiligt.
Der
klagende Verbraucherschutzverband verlangt von der beklagten
Investmentgesellschaft Unterlassung der Verwendung einer Klausel in
Altersvorsorgeverträgen.
Die Beklagte bietet unter der
Bezeichnung "DWS RiesterRente Premium" ein nach den Bestimmungen des
Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und
Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz -
AltZertG) zertifiziertes Altersvorsorgeprodukt an, bei dem die von
Privatkunden geleisteten Beiträge in Investmentfondsanteile angelegt
werden. Dabei verwendet sie Allgemeine Geschäftsbedingungen, die in Nr.
15.1 folgende Bestimmung enthalten:
"... Der Anleger zahlt die
Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von 5,5 %, indem die DWS während
der ersten fünf Laufzeitjahre der DWS RiesterRente Premium von seinen
"regelmäßigen Beiträgen" anteilig einen gleichmäßigen Betrag einbehält
und nicht in Fondsanteile anlegt. ..."
Der Kläger meint, diese
Klausel benachteilige die Anleger unangemessen i. S. von § 307 Abs. 2
Nr. 1 BGB, weil sie mit § 125 Investmentgesetz (InvG) unvereinbar sei,
der zugunsten der Anleger die für die Kostendeckung einzubehaltenden
Beträge im ersten Laufzeitjahr auf ein Drittel der regelmäßigen Beiträge
begrenze und für die gesamte übrige Laufzeit des Anlageprodukts eine
gleichmäßige Verteilung der Kosten anordne. Diese Kostenverteilung müsse
auch bei der fondsgebundenen Altersvorsorge eingehalten werden. Die
Beklagte ist der Ansicht, dass sie gemäß der für Altersvorsorgeprodukte
vorrangigen Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG die Abschluss-
und Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre
verteilen dürfe.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos gewesen. Der Senat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Die
beanstandete Bestimmung stellt keine unangemessene Benachteiligung der
Anleger i. S. von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar; sie weicht
nicht von wesentlichen Grundgedanken der maßgeblichen gesetzlichen
Regelung ab.
Einschlägig für die in Rede stehenden zertifizierten
Altersvorsorge-Fondssparpläne ist nicht § 125 InvG. Die Beklagte darf
sich bei ihren Altersvorsorgeprodukten hinsichtlich der
Kostenvorausbelastung an § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG orientieren.
Dieses Gesetz regelt zwar nicht die materiellen Voraussetzungen
bestimmter Anlagen zur Altersvorsorge, sondern die Bedingungen für die
Zertifizierung durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht. Gleichwohl ist ihm zu entnehmen, dass der
Gesetzgeber diesen Mindestzeitraum für ausreichend gehalten hat, um
eine angemessene Verteilung der Kosten zu gewährleisten und
Altersvorsorge-Sparer vor übermäßiger Kostenbelastung zu schützen.
So
sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen
Förderung der privaten Altersvorsorge
(Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG, veröffentlicht auf der
Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen) die Einfügung eines §
2a in das AltZertG vor, dessen letzter Satz lauten soll: "§ 125 des
Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden." In
der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es: "Außerdem wird
klargestellt, dass bei Altersvorsorgeverträgen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nummer 8
AltZertG Spezialvorschrift gegenüber § 125 InvG ist."
Investmentgesetz |
BGH, Urteil IV ZR 292/10 vom 07.11.2012
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