• 26.05.2010 – Wer zu spät kommt...

    VORSORGE – BERUFSUNFÄHIGKEIT Immer wieder gibt es Streit, wenn ein Versicherungsfall zu spät angezeigt wird. So auch in einem aktuellen Fall, in dem es um Leistungen aus eine ...

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ApoRisk® Nachrichten - Vorsorge:

BERUFSUNFÄHIGKEIT

Wer zu spät kommt...

 

Immer wieder gibt es Streit, wenn ein Versicherungsfall zu spät angezeigt wird. So auch in einem aktuellen Fall, in dem es um Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Versicherung ging.

Ein Versicherungsnehmer ist dazu verpflichtet, unmittelbar nach Eintritt der Berufsunfähigkeit den Versicherer darüber zu informieren. Es gibt keinen Grund dafür, abzuwarten, ob auch aus Sicht der Deutschen Rentenversicherung Berufsunfähigkeit vorliegt. Das zeigt ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 12 U 79/09).

Ein Mann hatte für seine Ehefrau eine Kapitallebens-Versicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. In den Versicherungs-Bedingungen war festgehalten, dass der Anspruch auf Leistungen bis spätestens sechs Monate nach Eintritt des Leistungsfalls dem Versicherer mitgeteilt werden muss.


Unklares Verhalten


Tatsächlich erkrankte die versicherte Ehefrau zehn Jahre später und beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

 

Gesetzlicher Schutz gegen Berufsunfähigkeit

Nur ältere Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, haben eventuell Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie ihren Beruf nicht mehr ausüben können, aber noch erwerbsfähig sind. Für alle jüngeren Bürger ist der Schutz vor Berufsunfähigkeit Privatsache.

Denn nach diesem Stichtag Geborene erhalten gar keine Rente mehr, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen in ihrem erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr tätig sein können.

Strenge Kriterien bei Erwerbsminderungsrente

Einen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente hat man nur, wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, sechs oder mehr Stunden am Tag irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem müssen bestimmte Versicherungs- und Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sein.

Die Erwerbsminderungsrente wird zu 100 Prozent nur an diejenigen gezahlt, der aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann. Den halben Satz gibt es für gesetzlich Versicherte, die täglich mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden erwerbsfähig sind.

Qualifikation und Berufserfahrung sind unwichtig

Bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente gilt: Welche Erwerbstätigkeit der Versicherte trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden noch ausüben kann, ist unabhängig von seiner Qualifikation.

Kann beispielsweise ein Architekt aufgrund seines Gesundheitszustandes immer noch mindestens sechs Stunden am Tag als Portier oder im Call-Center eingesetzt werden, hat er keinen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente.

Der Antrag wurde zunächst abgelehnt. Ein Widerspruchsverfahren war aber erfolgreich, sodass etwa ein Jahr nach Antragstellung die Rente rückwirkend gewährt wurde.

Nun beantragte der Kläger auch im Rahmen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung rückwirkende Leistungen. Dies lehnte der Versicherer mit Berufung auf die Sechsmonatsfrist ab und wollte lediglich ab dem Zeitpunkt der Meldung leisten.


Zeitnahe Meldung erforderlich


Die Richter schlossen sich der Auffassung des Versicherers an, dass es keinen nachvollziehbaren Grund dafür gegeben habe, warum der Kläger erst den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung abgewartet hat.

Die Versicherungs-Bedingungen seien klar und deutlich und auch für Laien verständlich abgefasst und würden keinen Hinweis darauf geben, dass es erforderlich sei, auf eine Entscheidung Dritter zu warten.

Generell bestehe die Verpflichtung, den Versicherungsfall so schnell wie möglich zu melden, dies sei dem Versicherungsrecht immanent. Der Versicherer müsse frühzeitig wissen, dass und welchen Ansprüchen er sich im konkreten Fall ausgesetzt sieht.

Deshalb habe es keinen Grund gegeben, warum der Kläger seine Ansprüche gegenüber dem Versicherer nicht parallel zu dem Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung gemeldet hat. Folglich musste die Klage abgewiesen werden. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.

(verpd) (ApoRisk)

 

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