• 04.02.2013 – Stärkerer Schutz bedürftiger Ehegatten nach Scheidung von Altehen

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Steuer & Recht

Stärkerer Schutz bedürftiger Ehegatten nach Scheidung von Altehen

 

Zu dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts (Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts), das am 01.02.2013 den Bundesrat passiert hat, erklärt Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger:

Bedürftige Ehegatten werden nach der Scheidung einer so genannten Altehe in Zukunft besser geschützt. Es ist gesellschaftliche Realität, dass die Scheidungsraten jedes Jahr steigen. Das betrifft auch langjährige Ehen. Ehepartner, die ihre Lebensplanung auf die Ehe ausgerichtet und auf ihren Beruf verzichtet haben, stehen bei einer Scheidung oftmals finanziell vor dem Nichts. Eine Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch stellt klar, dass nach einer Scheidung die Dauer der Ehe maßgeblich mitberücksichtigt werden muss, wenn Gerichte über den Unterhalt entscheiden. Das ist eine notwendige Nachbesserung des Unterhaltsrechts, ohne die Reform grundsätzlich in Frage zu stellen.

Mit demselben Gesetz wird auch die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen außerhalb der EU erleichtert. Kinder brauchen die bestmögliche Unterstützung, um den Unterhalt durchsetzen zu können, der ihnen zusteht. Das gilt unabhängig davon, ob sich die Kinder im Ausland aufhalten oder nicht. Wer Unterhalt schuldet, muss ihn zahlen, auch wenn er nicht mehr im Land seines Kindes lebt. Die Durchsetzbarkeit der Unterhaltsansprüche darf nicht an Grenzen Halt machen. Die Neuregelungen zum internationalen Unterhaltsverfahrensrecht erleichtern die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen insbesondere von Kindern im Ausland.

Das neue Recht erweitert das bereits bestehende System der effektiven Zusammenarbeit staatlicher zentraler Behörden. Unterhaltsentscheidungen aus anderen Vertragsstaaten werden grundsätzlich anerkannt oder für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner nicht dagegen wehrt.

Zum Hintergrund:
Mit dem am 01.02.2013 beschlossenen Gesetz wird den Härten, die es nach langer Ehedauer seit der Unterhaltsrechtsreform 2008 gegeben hat, ein Ende bereitet. Die Neuregelung sorgt dafür, dass bedürftige Ehegatten nach Scheidung einer langjährigen Ehe durch die Beschränkung des nachehelichen Unterhalts nicht unverhältnismäßig stark getroffen werden. Denn solche sogenannten Altehen waren oft vom klassischen Rollenbild einer Hausfrauen-Ehe geprägt. Nach Inkrafttreten der Reform haben einige Gerichte die Unterhaltsansprüche oft rigide beschränkt, ohne die lange Ehedauer zu berücksichtigen. Insbesondere Frauen, die etwa vor vielen Jahren geheiratet haben und dem verbreiteten Gesellschaftsmodell entsprechend nach der Hochzeit ihre Berufstätigkeit aufgaben, standen nach der Scheidung schnell vor dem finanziellen Aus.

Eine solche "automatische" Beschränkung der Unterhaltsansprüche ohne Rücksicht auf die Dauer der Ehe entsprach nicht dem Zweck der Reform von 2008. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof verdeutlicht, dass eine Befristung oder Begrenzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs bei Ehen von langer Dauer unzulässig sein kann. (Entscheidung XII ZR 202/08 vom 6. Oktober 2010, FamRZ 2010, 1971). Mit der jetzt beschlossenen Aufnahme der Ehedauer als einem weiteren Kriterium bei der Bemessung von Unterhaltsansprüchen in § 1578b Absatz 1 Satz 2 BGB wird diese neue, sich gerade erst festigende Rechtsprechung abgebildet. Die Intention des Gesetzgebers wird so noch einmal ausdrücklich festgelegt. Im Übrigen bleibt es aber beim Grundsatz, dass beide Eheleute nach Scheidung eigenverantwortlich für ihren Unterhalt verantwortlich sind.

Das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen erleichtert so die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen insbesondere von Kindern im Nicht-EU-Ausland. Es ergänzt damit die im Bereich der Europäischen Union geltende EG-Unterhaltsverordnung. Das verabschiedete Gesetz enthält die für die Durchführung des Übereinkommens erforderlichen Anpassungen des Auslandsunterhaltsgesetzes. Die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen außerhalb der EU wird damit erleichtert.

Die EG-Unterhaltsverordnung, die in ihrer Struktur wiederum sehr eng an das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007 geknüpft ist, ist im Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) durchgeführt worden. Das vorliegende Gesetz enthält technische Anpassungen des AUG an das Wirksamwerden des Haager Unterhaltsübereinkommens vom 23. November 2007. So wird das Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde auch für dieses Übereinkommen bestimmt und der kostenfreie Bezug von Verfahrenskostenhilfe, wie es bisher schon nach der EG-Unterhaltsverordnung der Fall war, auf die Fälle nach dieser Konvention erstreckt. Gerichtliche Entscheidungen über den Unterhalt aus anderen Vertragsstaaten werden grundsätzlich anerkannt oder für vollstreckbar erklärt, wenn der Schuldner nicht dagegen vorgeht.

Quelle: BMJ

 

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