• 01.02.2013 – OGH: Glückssspieler scheitert mit Anspruch auf Rückerstattung von Spieleinsätzen in Höhe von 164.108 EUR

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OGH: Glückssspieler scheitert mit Anspruch auf Rückerstattung von Spieleinsätzen in Höhe von 164.108 EUR

 

Ein österreichischer Glücksspieler scheiterte nun vor dem Obersten Österreichischen Gerichtshof (OGH) mit einer Schadenersatzklage in Höhe von 164.108 EUR gegen eine österreichischen Glücksspielveranstalter; die vorgenannte Summe hatte der Kläger im Zeitraum 2006 bis 2009 auf den Internetplattformen WebClub.at  und win2day.at verzockt.

Der Fall:

Der 1962 geborene Kläger hatte bereits im Jahr 1999 begonnen, auf der Plattform WebClub.at der Beklagten im Internet Glücksspiele zu spielen. Er hatte dafür auf der Plattform der Beklagten unter der Bezeichnung „WebClub Helmut & Co" ein Konto errichtet. Bei der Registrierung gab er 1999 zu diesem Konto seinen Namen, sein Geburtsdatum, die Wohnadresse, seine Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse bekannt. Weiters gab er auch ein Passwort und eine Kontrollfrage für den Fall, dass er das Passwort vergessen hätte, an. Er musste auch Bankdaten bekanntgeben. Dies diente ausschließlich dazu, ihm allfällige Gewinne aus dem Glücksspiel auf dieses Konto auszuzahlen; Abbuchungen durch die Beklagte von diesem Konto waren nicht vorgesehen und fanden nicht statt. Nachdem der Kläger seine Daten bekanntgegeben hatte, wurde er für das Internet-Glücksspiel auf der Plattform WebClub.at freigeschaltet. Der Kläger spielte im Wesentlichen Roulette und ein Pokerglücksspiel, Jacks or Better. Im laufenden Spielbetrieb war einem User der Plattform WebClub.at das Mitspielen nur bis zu einem wöchentlichen Limit von 5.000 ATS möglich. Der jeweilige User konnte sein Konto auf der Plattform wöchentlich nur bis zu diesem Höchstbetrag dotieren. Eine Möglichkeit für den User, sich selbst beim Account ein Limit unter diesem Betrag einzurichten und sich somit selbst eine Sperre aufzuerlegen, gab es bis 31. 10. 2006 nicht. Der User konnte lediglich tatsächlich geringere Beträge einzahlen.

Der Kläger spielte auf der Plattform der Beklagten WebClub.at bzw win2day.at einerseits auf dem in seinem Namen eröffneten Account „WebClub Helmuth & Co", und ab einem nicht näher feststellbaren Zeitraum vor dem 10. 8. 2005 auch auf einem Account, den er für seine Lebensgefährtin unter der Bezeichnung „sysy" eröffnet hatte. Bei der Registrierung gab er für sich und für seine Lebensgefährtin jeweils eine andere, in verschiedenen Orten gelegene Wohnadresse als Wohnort an. Weiters gab er auch unterschiedliche E-Mail-Adressen an, wobei die E-Mail-Adresse seiner Lebensgefährtin lediglich eine Subadresse in seinem E-Mail-Zugang war. Dies war für die Beklagte jedoch nicht erkennbar. Für den Account „sysy", den er unter dem Namen seiner Lebensgefährtin eröffnete, gab der Kläger als Nickname „Lisi" an. Die Kontrollfrage beim Account des Klägers lautete „win98code", beim Account „sysy" „Beruf von der Tante". Die Dotierung der beiden Konten erfolgte einerseits über die Kreditkarte des Klägers, andererseits durch Paybox oder auch durch Gutscheine. Im Zusammenhang mit dem Konto der Lebensgefährtin des Klägers waren der Beklagten auch die Kontodaten, lautend auf den Namen seiner Lebensgefährtin, bekanntgegeben worden, wobei das Konto nicht gleichlautend mit dem des Klägers war. Der Kläger hatte das Konto für seine Lebensgefährtin mit deren Zustimmung eröffnet. Hintergrund der Eröffnung dieses zweiten Kontos war, dass der Kläger den Eindruck gehabt hatte, dass er, nachdem er schon seit dem Jahr 1999 auf der Plattform gespielt hatte, im Laufe der Zeit weniger Gewinne gemacht hatte. Er meinte, mit einem neuen Account wären allenfalls mehr Gewinne zu erzielen. Er spielte zumindest ab dem Jahr 2006 laufend sowohl auf dem Konto seiner Lebensgefährtin als auch über das in seinem Namen eröffnete Konto. Auf die beiden zuvor dargestellten Accounts („webClub Helmuth & Co" und „sysy") zahlte ausschließlich der Kläger ein.

Er verlor dabei im Zeitraum 2006 bis 2009 insgesamt 164.108 EUR.

Die Entscheidung:

Die Beklagte hat nicht gegen Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Spievertrag mit dem Kläger verstößen.

Sie träfen zwar grundsätzlich solche Pflichten als vertragliche Nebenpflichten. Voraussetzung für Handlungspflichten sei jedoch die Erkennbarkeit der Gefahr. Im Rahmen des Zumutbaren seien die erforderlichen Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr zu treffen; dabei dürfe die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden. Glücksspiele könnten insbesondere pathologische Spieler dazu veranlassen, durch übermäßige Spielausgaben ihre wirtschaftlichen und damit ihre sozialen und familiären Grundlagen zerstören. Das GSpG verfolge mit dem dort verankerten Glücksspielmonopol des Bundes (§ 3) und dem Konzessionssystem unter anderem den Schutz von pathologischen Spielern vor übermäßigen Verlusten: Dieser Schutz finde seinen Niederschlag ua in § 25 Abs 3 GSpG. Das Glücksspielmonopol und das Konzessionssystem stünden zwar der Dienstleistungsfreiheit nach Art 49 EG entgegen. Allerdings habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. September 2011 (C-347/09 Dickinger ua) ausgesprochen, dass die Errichtung eines Monopols verbunden mit dem Konzessionssystem dann mit Art 49 EG vereinbar sei, wenn die Errichtung des Monopols der nationalen Behörde ermögliche, durch genaue Überwachung die Kriminalität im Glücksspielsektor zu beherrschen und „das Ziel, Anreize für übermäßige Spielausgaben zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinreichend wirksam zu verfolgen". Maßnahmen zum Schutz von pathologischen Spielern oblägen aber nicht nur nationalen Behörden. Zwar sei § 25 GSpG weder direkt noch analog auf Glücksspiele in elektronischen Lotterien anzuwenden. Der mit dieser Regelung verfolgte Zweck sei aber auf Spiele in elektronischen Lotterien übertragbar. Der von § 25 Abs 3 GSpG bezweckte Schutz beschränke sich nicht auf das Existenzminimum. Allein die Festlegung eines absoluten Wochenlimits von 800 EUR sei kein ausreichender Schutz der wirtschaftlichen Grundlagen eines Spielers, zumal im Jahr 2009 das durchschnittliche Nettoeinkommen von unselbständig Beschäftigten 1.684 EUR im Monat betragen habe. Die Beklagte erfülle daher die vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten weder durch die für das konkrete Online-Glücksspiel (Jacks or Better) bestehenden Wochenlimits noch durch die Selbstregulierungsmöglichkeiten der Spieler, weil damit vor allem pathologische Spieler nicht vor der Zerstörung ihrer wirtschaftlichen Grundlagen geschützt seien. Das (beinahe) wöchentliche Ausschöpfen des Wochenlimits von 800 EUR über einen längeren Zeitraum sei ein auffälliges Spielverhalten. Wenn dies bereits etwa ein Jahr anhalte, erfordere es eine Reaktion der Beklagten als Konzessionärin der elektronischen Lotterien. Diese Reaktion könne auf die Art der Auffälligkeit des Spielers sowie auf die Kommunikation in elektronischen Medien zugeschnitten sein, sich an den Spielbankleitern aufgetragenen Maßnahmen nach § 25 Abs 3 GSpG (Bonitätsauskünfte, Beratungsgespräche etc) orientieren und letztlich in einem Ausschluss eines gefährdeten Spielers vom Spiel münden. Den Kläger treffe ein (von der Beklagten der Sache nach eingewendetes) Mitverschulden, weil er den in den Spielbedingungen vereinbarten Spielerschutz, nämlich die Beschränkung eines Spielteilnehmers auf einen Account und damit auf ein Einsatzlimit von 800 EUR pro Woche, durch Täuschung der Beklagten unterlaufen habe (zweiter Account „sysy").

Das Glücksspiel ist deshalb gefährlich, weil es zur Sucht werden kann, die die finanziellen und wirtschaftlichen Grundlagen des Süchtigen (und womöglich auch seiner Angehörigen) zerstören kann. Nun wohnt aber jeder Sucht (zB Alkoholsucht, Nikotinsucht, Drogensucht, Magersucht, Esssucht, Kaufsucht uam) die Gefahr der Zerstörung der eigenen (wirtschaftlichen oder auch körperlichen) Existenz inne. Im Allgemeinen legt die Rechtsordnung aber den Vertragspartnern von Süchtigen keine Pflichten dergestalt auf, diese vor ihrer Sucht und der damit verbundenen Selbstschädigung zu schützen: So ist etwa der Winzer nicht dazu verpflichtet, sich vor dem Verkauf von Wein über eine allfällige Alkoholsucht des Käufers zu erkundigen. Der durch den Wein geschädigte Alkoholsüchtige kann weder den Kaufpreis des Weins zurückverlangen noch vom Winzer Schadenersatz für die vom Wein verursachte Gesundheitsschädigung verlangen.

Der Schutz der Süchtigen wird vom Gesetzgeber einerseits (nur) dort verfolgt, wo Verbotsnormen (zB das SMG) bestehen, andererseits dadurch, dass Rechtsgeschäfte eines Süchtigen, der (wegen seiner Sucht) geschäftsunfähig ist, unwirksam sind und dadurch dem Süchtigen zur Rückabwicklung eines unwirksamen Rechtsgeschäfts Bereicherungsansprüche zustehen.

Auch P. Bydlinski, Zivilrechtsfragen des „kleinen" Automatenglücksspiels, ÖJZ 2008, 697 (704, 706, 709) vertritt die Ansicht, beim Automatenglücksspiel, auf das § 25 Abs 3 GSpG nicht anwendbar sei, treffe (sofern sonst keine speziellen Schutznormen für Spieler bestehen) den Betreiber gegenüber dem Spieler nur in „Extremfällen" eine Haftung, etwa bei positiver Kenntnis des Betreibers von der Existenzgefährdung durch das Glücksspiel.

Im vorliegenden Fall wurde die Existenzgefährdung des Klägers durch sein Spielen nicht festgestellt, geschweige denn die Kenntnis der Beklagten davon. Im Licht dieser Erwägungen ist der Beklagten weder ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen oder die Auflagen des Konzessionsbescheids vorzuwerfen noch fällt ihr angesichts der festgestellten Überprüfungsmaßnahmen eine Verletzung von vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten zur Last.

Bewertung:

Im Schrifttum wird teilweise angenommen, eine Haftung des Glückspielveranstalters komme auch ohne Sperre in Betracht. Entscheidend sei allein, ob ihm die Spielsucht seines Kunden bekannt oder erkennbar gewesen sei (Peters JR 2002, 177, 178 re. Sp. oben; Klöhn VersR 2007, 554, 557). Diese Auffassung überzeugt nicht. Ihre Vertreter räumen selbst ein, dass Schutzpflichten des Glücksspielunternehmers nicht klar konturiert sind, solange sich der Spieler nicht hat sperren lassen und sich die Frage nach einer Gefährdung schon objektiv nicht durchweg eindeutig beantworten lässt (Peters JR 2002, 177, 179 li. Sp. Mitte). Darüber hinaus entbehrt eine Schadensersatzpflicht des Vertragspartners bei bekannter oder erkennbarer Sucht des anderen Teils - die folgerichtig bei jeder Sucht bejaht und bei der Vielzahl der Suchterkrankungen uferlos werden müsste (z. B. Alkoholsucht, Drogensucht, Esssucht, Medikamentensucht, Nikotinsucht) - der rechtlichen Grundlage. Einen rechtsgeschäftlichen Schutz Süchtiger diesseits der Schwelle der Geschäftsunfähigkeit sieht das Gesetz nicht vor. Zum Schutze des dauernd oder vorübergehend, allgemein oder partiell Geschäftsunfähigen sind die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte unter den Voraussetzungen der §§ 104, 105, 105a BGB nichtig und greifen verschuldensunabhängige Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ein, deren Umfang in § 818 BGB besonders geregelt ist. Vertragliche Schadensersatzpflichten hat der Gesetzgeber nicht statuiert. Besonders bei Alkohol- und Drogensucht lässt sich keinesfalls argumentieren, sie seien für den Betroffenen gesundheitlich, sozial und finanziell weniger schädlich als Spielsucht. Sie sind für den Vertragspartner auch nicht weniger erkennbar oder kontrollierbar, man denke nur an den alkoholabhängigen Besucher einer Stammkneipe. Vor diesem Hintergrund stellt sich schon die Vereinbarung einer Spielsperre im Falle der Spielsucht als singulär dar; sie ist aber im wohlverstandenen Interesse des Spielsüchtigen zu sanktionieren (Peters JR 2002, 177). Ohne Spielsperre bestehende privatrechtliche, Schadensersatzansprüche begründende Pflichten des Glücksspielunternehmers sind daher abzulehnen. So hält schließlich der BGH eine Schadensersatzpflicht der Spielbank auf vertraglicher Grundlage nur für gegeben, wenn diese den Antrag des Spielers auf Verhängung der Selbstsperre angenommen und damit privatrechtliche Schutzpflichten gegenüber dem einzelnen gesperrten Spieler eingegangen ist (BGH NJW 2008, 840, 841 Tz. 10, 14). Die Entscheidung des OGH überzeugt daher auch aus deutscher Sicht.

Dr. Robert Kazemi

 

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