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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Zu Recht hat die Kreisverwaltung Donnersbergkreis zwei Bürgern, die im
Wochenendhausgebiet von Falkenstein ein Gebäude besitzen, die Nutzung ihres
Anwesens zu einem dauerhaften Aufenthalt untersagt. Das hat das
Verwaltungsgericht Neustadt mit Beschluss vom 14. Januar 2013 entschieden.
Die Antragsteller sind Eigentümer eines Häuschens im Wochenendhausgebiet von
Falkenstein. Gegenüber den Voreigentümern des Grundstücks hatte die
Kreisverwaltung Donnersbergkreis im März 1981 eine Baugenehmigung zur
Errichtung eines Wochenendhauses erteilt.
Die Antragsteller wohnen seit mehr als 20 Jahren dauerhaft in dem von Ihnen
erworbenen Häuschen, wo sie auch mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Nach
einem Brand im Wochenendhausgebiet Falkenstein im Oktober 2012 kam die
Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler aufgrund der gemachten Erfahrungen
während des Löscheinsatzes zu dem Schluss, dass für zahlreiche Grundstücke in
dem Gebiet wegen der schlechten Wegebeschaffenheiten kein effektiver
Brandschutz gewährleistet werden könne.
Die Kreisverwaltung Donnersbergkreis verbot daraufhin im November 2012
zahlreichen Grundstückseigentümern in dem betreffenden Wochenendhausgebiet die
Nutzung des jeweiligen Wochenendhauses "für die Dauer des fehlenden
Brandschutzes zu Übernachtungszwecken" (siehe dazu die Pressemitteilung des Gerichts 3/13 vom 08.01.2013). Ferner
erließ die Kreisverwaltung gegenüber mehreren Bewohnern in dem Gebiet, darunter
auch den Antragstellern, eine für sofort vollziehbar erklärte Verfügung, in der
sie die Nutzung des jeweiligen Wochenendhauses "zu einem dauerhaften
Aufenthalt", untersagte und den betreffenden Personen aufgab, bis
spätestens 15. Januar 2013 eine Bescheinigung über die Verlegung des Wohnsitzes
außerhalb des Wochenendhausgebietes Falkenstein vorzulegen. Zur Begründung
führte die Kreisverwaltung aus, die Genehmigung für ein Wochenendhaus decke die
Dauerwohnnutzung nicht ab, so dass diese Nutzung untersagt werde. Ein
sofortiges Verbot sei erforderlich, da die für eine Wohnnutzung erforderliche
Einsatzgrundzeit der Feuerwehr von 8 Minuten für das Wochenendhausgebiet
Falkenstein nicht eingehalten werden könne. Deshalb sei im Brandfall eine
Menschenrettung in der Regel beim Eintreffen der Feuerwehr nicht mehr möglich.
Die Antragsteller legten dagegen Widerspruch ein und suchten um vorläufigen
Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Neustadt nach, das ihren Eilantrag nun
ablehnte.
Die Richter der 4. Kammer führten zur Begründung aus: Die gegenwärtige Nutzung
als Hauptwohnsitz der Antragsteller sei formell illegal, weil von der
Genehmigung des Gebäudes vom 16. März 1981 als Wochenendhaus nicht gedeckt. Ein
Wochenendhaus diene seiner Zweckbestimmung nach nur dem zeitlich begrenzten -
also nicht dauernden - Aufenthalt an Wochenenden, in den Ferien (im Urlaub)
oder in sonstiger Freizeit. Die Nutzung zu Dauerwohnzwecken sei hier auch nicht
offensichtlich genehmigungsfähig, da ein Wohngebäude zum dauerhaften Aufenthalt
in dem fraglichen Bereich öffentliche Belange des Natur- und
Landschaftsschutzes beeinträchtige.
Die Nutzungsuntersagung sei nicht unverhältnismäßig. Die Antragsteller hätten ihr
Wochenendhaus seit vielen Jahren in Kenntnis der Rechtswidrigkeit als
Hauptwohnsitz genutzt. Die Kreisverwaltung Donnersbergkreis habe in der
Vergangenheit auch keinerlei Anlass für Zweifel an der Rechtswidrigkeit der
Nutzung der Wochenendhäuser zum Dauerwohnen gegeben. Im Übrigen habe das seit
2008 eingeleitete Verfahren zur Erstellung eines Bebauungsplans für das
fragliche Gebiet nochmals allen Beteiligten verdeutlicht, dass dort Gebäude zu
Dauerwohnzwecken unzulässig seien und bleiben sollten. Nachdem die Erstellung
des Bebauungsplans durch die Ortsgemeinde Falkenstein wegen der unzureichenden
wegemäßigen Erschließung des Gebiets und der damit verbundenen mangelhaften
Brandbekämpfung ins Stocken geraten und die unzureichende Erreichbarkeit der
Gebäude durch ein Brandereignis am 7. Oktober 2012 dokumentiert worden sei,
habe die Kreisverwaltung die Bewohner des Gebiets am 24. Oktober 2012 in einer
Anwohnerversammlung über die brandschutzrechtliche und baurechtliche Situation
nochmals informiert und entsprechende Nutzungsuntersagungsverfügungen
angekündigt. Ein irgendwie gearteter Schutz des Vertrauens der Antragsteller in
den Fortbestand der rechtswidrigen Nutzung ihres Wochenendhauses sei für das
Gericht auf Grund dieser Umstände nicht ersichtlich.
Die den Antragstellern aufgegebene Frist zur Verlegung eines Hauptwohnsitzes
von 2 Monaten sei bei dieser Vorgeschichte angemessen. Die Kreisverwaltung
Donnersbergkreis mute den Antragstellern nur unwesentlich mehr zu als Mietern,
die Wohnraum legal auf unbestimmte Zeit gemietet hätten. Im Übrigen habe die
Kreisverwaltung im Eilverfahren erklärt, dass sie von Vollstreckungsmaßnahmen
absehe, wenn die Antragsteller nachweisen würden, dass sie sich ernsthaft um
die Suche einer neuen Wohnung bemühten.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Neustadt, Beschluss 4 L 1092/12 vom 14.01.2013
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