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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Grundsätzlich kann der Mieter vom Vermieter Schadenersatz verlangen, falls dieser eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausspricht und dieser in Wirklichkeit nicht besteht. Schließen beide Parteien einen Vergleich, kommt es darauf an, ob mit diesem ein "Schlussstrich" unter das Mietverhältnis gezogen werden sollte, ohne Rücksicht darauf, ob der Eigenbedarf vorhanden ist. Dann scheiden Schadenersatzansprüche des Mieters aus.
Dem Mieter einer Einzimmerwohnung in München wurde im Jahre 2008 gekündigt.
Seine Vermieterin trug damals vor, dass sie beabsichtige, ihren
Lebensmittelpunkt schrittweise nach München zu verlegen, um sich um ihre Mutter
zu kümmern. Der Mieter widersprach der Kündigung und bezweifelte insbesondere
auch den geltend gemachten Eigenbedarf.
Im anschließenden Räumungsprozess vor dem Amtsgericht München bestritt er
ebenfalls die Absicht der Vermieterin, in die Wohnung einziehen zu wollen.
Schließlich schlossen aber beide einen Vergleich. Danach verpflichtete sich der
Mieter zum Auszug bis Mitte 2009. Im Gegenzug bekam er eine
Umzugskostenbeihilfe in Höhe von 2.400 Euro und die Vermieterin verzichtete auf
die Durchführung von Schönheitsreparaturen.
Der Mieter zog fristgerecht aus. Die Vermieterin zog dann allerdings nicht in
die Wohnung ein, sondern übertrug das Eigentum an der Wohnung auf ihre Mutter.
Als der Mieter dies bemerkte, verlangte er Schadenersatz in Höhe von 4.245 Euro
von seiner ehemaligen Vermieterin. Es sei jetzt schließlich klar, dass der
Eigenbedarf nur vorgetäuscht gewesen sei. Da er nunmehr mehr Miete bezahle und
auch höhere Umzugskosten gehabt habe, wolle er einen Ausgleich dafür.
Die ehemalige Vermieterin weigerte sich zu bezahlen. Der Mieter habe
schließlich den Eigenbedarf stets bestritten und sich trotzdem auf den
Vergleich eingelassen. Daher wäre selbst eine Täuschung nicht kausal für den
Schaden.
Der Mieter erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin
wies diese jedoch ab:
Grundsätzlich könne ein Mieter vom Vermieter Schadenersatz verlangen, sofern
dieser eine Kündigung wegen Eigenbedarf ausspreche, der in Wahrheit nicht
bestehe. Voraussetzung sei jedoch unter anderem, dass zwischen der Täuschung
durch den Vermieter und dem Auszug des Mieters ein Kausalzusammenhang bestehe.
Allein der Abschluss eines Räumungsvergleiches führe noch nicht zwangsläufig
zur Unterbrechung der Kausalität. Es komme dabei insbesondere darauf an,
welchen Sachverhalt die Vertragsparteien zugrunde gelegt hätten. Wollten sie
mit dem Vergleich auch den Streit darüber beseitigen, ob der Eigenbedarf
bestehe, könne darin Verzicht auf Schadenersatzansprüche gesehen werden.
Entscheidungserheblich sei es daher, ob die Parteien durch den Abschluss des
Vergleichs einen "Schlussstrich" unter die Vertragsbeziehung setzen
wollten oder ob die Annahme des tatsächlichen Bestehens eines Eigenbedarfs als
Grundlage für den Vergleich diente.
Vorliegend habe der Mieter bis zuletzt den Eigenbedarf bestritten und trotzdem
seine Vergleichsbereitschaft signalisiert. Der Vergleich diente daher auch
dazu, den Streit über die Frage des Vorliegens eines Eigenbedarfs zu
beseitigen. Die umfangreichen Regelungen (Umzugskostenbeihilfe, Verzicht auf
Schönheitsreparaturen) zeigten, dass das Vertragsverhältnis endgültig beendet
werden sollte.
Ein Kausalzusammenhang zwischen einer etwaigen Täuschung durch die Vermieterin
und dem Auszug des Mieters bestehe daher nicht mehr.
Das Urteil ist rechtskräftig.
AG München, Urteil 474 C 19752/11 vom 13.01.2012
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