• 16.01.2013 – Neue Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

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Neue Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

 

Am 01.01.2013 sind neue Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Kraft getreten. Die Leitlinien sind von Richterinnen und Richtern der Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erarbeitet worden. Die Unterhaltsleitlinien sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung möglichst zu vereinheitlichen. Erstmals wieder seit 2008 sind vollständige Leitlinien und nicht nur punktuelle Änderungen veröffentlicht worden.

Die bedeutsamste Änderung im Vergleich zu den Leitlinien, Stand 2011, betrifft den sog. notwendigen Selbstbehalt. Dabei handelt es sich um den Teil des Einkommens, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Bedarf verbleiben muss. Dieser Selbstbehalt wird von 950 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Der Kindesunterhalt steigt dagegen 2013 nicht.

Der Selbstbehalt ist in der ab 01.01.2013 geltenden Düsseldorfer Tabelle für erwerbstätige Unterhaltspflichtige von 950 Euro auf 1.000 Euro und für nichterwerbstätige Unterhaltspflichtige von 770 Euro auf 800 Euro angehoben worden. Auch die übrigen Selbstbehalte sind angehoben worden. Der Grund liegt darin, dass die Bedarfssätze für Arbeitslosengeld II angehoben worden sind und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Bemessung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts sichergestellt sein muss, dass niemand nur aufgrund einer Unterhaltspflicht sozialleistungsbedürftig wird. Diese Änderungen haben die Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in ihre Unterhaltsleitlinien übernommen.

Zu einer Änderung der Bedarfssätze für minderjährige Kinder ist es in der Düsseldorfer Tabelle und den Brandenburgischen Leitlinien nicht gekommen. Das liegt daran, dass auch der vom Gesetzgeber vorgegebene Mindestunterhalt unverändert geblieben ist, der zugleich den von einem Unterhaltspflichtigen der untersten Einkommensgruppe - soweit der Selbstbehalt gewahrt ist - zu zahlenden Kindesunterhalt darstellt. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Da der Kinderfreibetrag zum 01.01.2013 nicht angehoben worden ist, hat sich der Mindestunterhalt nicht geändert. Ein sachlicher Grund für eine Anhebung der Bedarfssätze war somit nicht gegeben.

Von den übrigen Änderungen in den Unterhaltsleitlinien ist die Anhebung der Entfernungspauschale im Rahmen der berufsbedingten Aufwendungen von 0,25 Euro auf 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer erwähnenswert. Die Pauschale ist erstmals seit 2005 angehoben worden. Sie kann aber nur in Ansatz gebracht werden, wenn die Benutzung des privaten Pkw für die Fahrt zur Arbeit notwendig ist, insbesondere weil öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehen.

Die Unterhaltsleitlinien finden Sie auf der Homepage des OLG Brandenburg.

Quelle: OLG Brandenburg

 

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