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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Am 01.01.2013 sind neue Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts in Kraft getreten. Die Leitlinien sind von Richterinnen und
Richtern der Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erarbeitet
worden. Die Unterhaltsleitlinien sind keine verbindlichen Rechts- oder
Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung möglichst zu
vereinheitlichen. Erstmals wieder seit 2008 sind vollständige Leitlinien und
nicht nur punktuelle Änderungen veröffentlicht worden.
Die bedeutsamste Änderung im Vergleich zu den Leitlinien, Stand 2011, betrifft
den sog. notwendigen Selbstbehalt. Dabei handelt es sich um den Teil des
Einkommens, der dem Unterhaltspflichtigen für den eigenen Bedarf verbleiben
muss. Dieser Selbstbehalt wird von 950 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Der
Kindesunterhalt steigt dagegen 2013 nicht.
Der Selbstbehalt ist in der ab 01.01.2013 geltenden Düsseldorfer Tabelle für
erwerbstätige Unterhaltspflichtige von 950 Euro auf 1.000 Euro und für
nichterwerbstätige Unterhaltspflichtige von 770 Euro auf 800 Euro angehoben
worden. Auch die übrigen Selbstbehalte sind angehoben worden. Der Grund liegt
darin, dass die Bedarfssätze für Arbeitslosengeld II angehoben worden sind und
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Bemessung des
unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts sichergestellt sein muss, dass niemand nur
aufgrund einer Unterhaltspflicht sozialleistungsbedürftig wird. Diese
Änderungen haben die Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in
ihre Unterhaltsleitlinien übernommen.
Zu einer Änderung der Bedarfssätze für minderjährige Kinder ist es in der
Düsseldorfer Tabelle und den Brandenburgischen Leitlinien nicht gekommen. Das
liegt daran, dass auch der vom Gesetzgeber vorgegebene Mindestunterhalt
unverändert geblieben ist, der zugleich den von einem Unterhaltspflichtigen der
untersten Einkommensgruppe - soweit der Selbstbehalt gewahrt ist - zu zahlenden
Kindesunterhalt darstellt. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten
Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag)
nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Da der Kinderfreibetrag
zum 01.01.2013 nicht angehoben worden ist, hat sich der Mindestunterhalt nicht
geändert. Ein sachlicher Grund für eine Anhebung der Bedarfssätze war somit
nicht gegeben.
Von den übrigen Änderungen in den Unterhaltsleitlinien ist die Anhebung der
Entfernungspauschale im Rahmen der berufsbedingten Aufwendungen von 0,25 Euro
auf 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer erwähnenswert. Die Pauschale ist erstmals
seit 2005 angehoben worden. Sie kann aber nur in Ansatz gebracht werden, wenn
die Benutzung des privaten Pkw für die Fahrt zur Arbeit notwendig ist,
insbesondere weil öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehen.
Die Unterhaltsleitlinien finden Sie auf der Homepage des OLG
Brandenburg.
Quelle: OLG Brandenburg
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