• 02.01.2013 – Eigentümer haben keinen Anspruch darauf, ihre Mülltonnen dauerhaft auf die Straße zu stellen

    SICHERHEIT – Steuer & Recht Die Kläger, ein Ehepaar, sind Eigentümer eines Wohnhauses in Koblenz. In unmittelbarer Nachbarschaft liegt ein Grundstück, das ihnen gemeinsa ...

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Steuer & Recht

Eigentümer haben keinen Anspruch darauf, ihre Mülltonnen dauerhaft auf die Straße zu stellen

 

Die Kläger, ein Ehepaar, sind Eigentümer eines Wohnhauses in Koblenz. In unmittelbarer Nachbarschaft liegt ein Grundstück, das ihnen gemeinsam mit ihren Nachbarn gehört. Die Fläche dieses Grundstücks ist in einem Bebauungsplan als "Müllsammelstelle" gekennzeichnet. Die Eheleute machten geltend, durch die Müllsammelstelle neben ihrem Haus könne es zu erheblichen Beeinträchtigungen ihrer Wohnnutzung kommen. Deshalb beantragten sie gemeinsam mit den Nachbarn bei der Stadt Koblenz die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, um ihre Mülltonnen dauerhaft im öffentlichen Verkehrsraum abstellen zu dürfen. Die Stadt Koblenz lehnte den Antrag aber ab. Nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob das Ehepaar Klage, die erfolglos blieb.

Die Kläger, so die Koblenzer Richter, hätten keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Das dauerhafte Abstellen von Müllbehältnissen auf einer Straße sei nicht vom Anliegerrecht eines Grundeigentümers umfasst und unterliege nach den straßenrechtlichen Vorschriften der Genehmigungspflicht. Ferner sei die Entscheidung der Stadt Koblenz auch gerechtfertigt. Mülltonnen im Verkehrsraum stellten Hindernisse dar, welche die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigen könnten. Ferner könne das Ehepaar seine Abfallbehältnisse im Vorgarten seines Wohngrundstücks oder auf der Parzelle abstellen, die im Bebauungsplan als Müllsammelstelle ausgewiesen sei. Mithin seien die Kläger nicht darauf angewiesen, ihre Mülltonnen im Verkehrsraum zu platzieren. Angesichts dieser Umstände habe die Stadt das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß betätigt.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Koblenz, Urteil 4 K 484/12 vom 11.12.2012

 

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