• 21.12.2012 – Neue Typklassen können Grund für Sonderkündigung sein

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Wissen & Tipps

Neue Typklassen können Grund für Sonderkündigung sein

 

Im Herbst hat der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft die neuen Typklassen veröffentlicht. Viele Autobesitzer müssen durch die Neueinstufung im Jahr 2013 deshalb tiefer in die Tasche greifen. Wer jetzt noch vom Versicherer eine Mitteilung über steigende Preise erhält, kann von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, auch wenn die reguläre Frist zum Wechsel der Versicherung schon verstrichen ist. Versicherte haben aber auch noch weitere Möglichkeiten, um außerordentlich zu kündigen, darauf verweist aktuell das Vergleichsportal Verivox.

Der Kunde hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Versicherer die Beiträge erhöht, ohne den Versicherungsschutz gleichzeitig in einem angemessenen Umfang zu erweitern. Steigt die Prämie aufgrund einer Änderung der Regional- oder Typklasse, hat der Versicherte ebenso die Möglichkeit zu kündigen. „Den gesetzlichen Bestimmungen zufolge muss die Rechnung des Kfz-Versicherers über ein bestehendes Sonderkündigungsrecht informieren", erklärt Verivox-Geschäftsführer Thomas Prangemeier.

Anders sieht es allerdings aus, wenn sich die Regionalklasse aufgrund eines Umzugs ändert. In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer nicht außerordentlich kündigen. „Da der Versicherte den Umzug selbst zu vertreten hat, darf er dies nicht als Grund für eine Kündigung anführen", so Prangemeier.

Auch bei einer Änderung der Vertragsbedingungen zur Kfz-Versicherung ist eine außerordentliche Kündigung möglich. Und das selbst dann, wenn die Anpassung einer Gesetzesänderung geschuldet ist. Meldet der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug während eines laufenden Vertrags ab und stattdessen ein neues Fahrzeug an, wird dies als Fahrzeugwechsel bezeichnet. Der Versicherte hat in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht und kann ohne Einhaltung von Fristen den Versicherungsvertrag beenden.

Auch nach einem Schadensfall hat der Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Dabei ist es irrelevant, ob der Versicherer für den entstandenen Schaden aufkommt oder nicht. Hierbei muss allerdings beachtet werden, dass das Sonderkündigungsrecht infolge eines Schadensfalls nicht nur dem Versicherten, sondern auch dem Versicherer zusteht.

Versicherte müssen innerhalb eines Monats nach Eintreten des Kündigungsgrundes von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Der gezahlte Jahresbeitrag wird von der Versicherungsgesellschaft anteilig erstattet. (ac)

 

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