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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Unfallkasse muss gesundheitliche Folgen nicht als Berufskrankheit entschädigen
Mobbing am
Arbeitsplatz und seine gesundheitlichen Folgen sind weder als Berufskrankheit
noch als Arbeitsunfall von der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen.
Dies entschied in einem am 18.12.2012 veröffentlichten Urteil der 3. Senat des
Hessischen Landessozialgerichts.
Frau erkrankt wegen Mobbing am Arbeitsplatz und beantragt Entschädigung
Eine Frau aus dem Landkreis Fulda fühlte sich aufgrund negativer Gerüchte am
Arbeitsplatz gemobbt. Sie leidet an psychischen Gesundheitsstörungen, die sie
auf das Mobbing am Arbeitplatz zurückführt. Hierfür beantragte sie gegenüber
der gesetzlichen Unfallversicherung eine Entschädigung. Die Unfallkasse Hessen
lehnte den Antrag ab, da eine Berufskrankheit nicht vorliege.
Gerichte verneinen Berufskrankheit
Die Richter beider Instanzen gaben der Unfallkasse Recht. Mobbing und die
hierauf beruhenden Gesundheitsbeeinträchtigungen seien keine anerkannte
Berufskrankheit. Die Erkrankung könne auch nicht "wie" eine
Berufskrankheit entschädigt werden, weil keine Erkenntnisse vorlägen, dass eine
bestimmte Berufsgruppe bei ihrer Tätigkeit in weitaus höherem Grade als die
übrige Bevölkerung Mobbing ausgesetzt sei. Vielmehr komme Mobbing in allen
Berufsgruppen sowie im privaten Umfeld vor. Da keine zeitlich auf höchstens
eine Arbeitsschicht begrenzte Einwirkung vorliege, sei ferner auch kein
Arbeitsunfall anzuerkennen.
Gegen dieses Urteil wurde unter Az. B 2 U 380/12 B Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt.
Hinweise zur Rechtslage
§ 8
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII) |
LSG Hessen, Urteil L 3 U 199/11 vom 18.12.2012
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