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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der Bundesgerichtshof
hat am 19.12.2012 eine Entscheidung zur Haftung des Käufers getroffen, der beim
Kauf eines Fahrzeugs von einem Händler einen Gebrauchtwagen als unfallfrei in
Zahlung gibt.
Der Beklagte erwarb im Mai 2003 einen gebrauchten Audi A 6. Im Dezember 2003
erlitt er mit dem Fahrzeug einen Unfall, als beim Rückwärtsfahren aus einer
Parklücke der Unfallgegner seine Fahrzeugtür öffnete. Den entstandenen
Streifschaden an der hinteren rechten Tür und an der Seitenwand, der sich nach
einem eingeholten Gutachten auf knapp 3.000 Euro belief, ließ er - nicht
fachgerecht - reparieren.
Im Juli 2004 verkaufte die Klägerin, eine Autohändlerin, dem Beklagten einen VW
Passat und nahm den Audi A 6 in Zahlung. Dabei wurde im Ankaufsschein unter der
vorgedruckten Rubrik "Das Fahrzeug hat keine/folgende Unfallschäden
erlitten" das Wort "keine" eingekreist und unterstrichen.
Die Klägerin veräußerte den Audi A 6 im März 2005 als "laut Vorbesitzer
unfallfrei" weiter. Kurze Zeit nach der Übergabe verlangte der Erwerber
des Fahrzeugs wegen verschiedener Mängel Rückabwicklung des Kaufvertrages. In
dem hierüber geführten Prozess unterlag die Klägerin und nahm das Fahrzeug
gegen Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen zurück.
Die Klägerin nimmt den Beklagten Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs auf
Erstattung der an den Erwerber gezahlten Beträge sowie der Kosten des
Vorprozesses, insgesamt 41.106,75 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher
Kosten, in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das
Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
Die Revision der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Der unter anderem für das
Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden,
dass ein stillschweigender Gewährleistungsausschluss im Hinblick auf
Unfallschäden schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Parteien im
Ankaufsschein eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs, nämlich die
Unfallfreiheit, im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB* vereinbart haben. Nach
der Rechtsprechung des Senats kann im Fall einer vertraglichen
Beschaffenheitsvereinbarung selbst ein daneben ausdrücklich vereinbarter
Gewährleistungsausschluss nicht in dem Sinne verstanden werden, dass er die
Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll. Für
einen stillschweigend vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann nicht anderes
gelten.
Die Klägerin kann von dem Beklagten jedoch nur Erstattung des an den Erwerber
des Fahrzeugs zurückgezahlten Kaufpreises verlangen. Für die Kosten des
Vorprozesses muss der Beklagte nicht aufkommen, da diese Schäden nur der
Klägerin, nicht aber dem Beklagten zugerechnet werden können. Denn die Klägerin
hat sich auf einen für sie erkennbar aussichtslosen Prozess mit dem Erwerber
des Fahrzeugs eingelassen. Die Beanstandungen des Erwerbers machten eine
eingehende Untersuchung des Fahrzeugs durch einen Fachmann erforderlich. Bei
deren Durchführung hätte die Klägerin die Unfallschäden ohne weiteres erkennen
und der Rückabwicklung des Kaufvertrages unverzüglich zustimmen müssen.
* § 434
BGB: Sachmangel |
BGH, Urteil VIII ZR 117/12 vom 19.12.2012
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