Für Sie gelesen
Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
Der für das
Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Reisevertrag über eine Kreuzfahrt
wegen höherer Gewalt gekündigt werden darf, wenn die Flugverbindungen zum
Ausgangspunkt der Kreuzfahrt wegen eines behördlich angeordneten Flugverbots
ausgefallen sind.
Der Kläger buchte über ein Reisebüro der Beklagten für sich und seine Ehefrau
eine Karibikkreuzfahrt, die von der am Verfahren beteiligten Streithelferin
veranstaltet wurde und am 19. April 2010 in Fort Lauderdale/USA beginnen
sollte. Die Hin- und Rückflüge sowie weitere Leistungen buchte er gesondert. Im
April 2010 wurde aufgrund der von dem isländischen Vulkan Eyjafjallajökull
ausgestoßenen Aschewolke ein Flugverbot angeordnet. Der Kläger und seine
Ehefrau konnten die gebuchten Flüge in die USA nicht antreten und deshalb an
der Kreuzfahrt nicht teilnehmen. Mit Schreiben vom 18. April 2010 kündigte der
Kläger gegenüber der Reiseveranstalterin den Vertrag über die Kreuzfahrt wegen
höherer Gewalt. Die Reiseveranstalterin verlangte Stornogebühren von 90 % des Reisepreises,
die die Beklagte an sie zahlte.
Der Kläger verlangte von der Beklagten die Erstattung einer geleisteten
Anzahlung. Die Beklagte forderte im Wege der Widerklage die Erstattung der an
die Reiseveranstalterin gezahlten Stornogebühren.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf
die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der
Beklagten Ersatz für die Stornogebühren zugesprochen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, der Vertrag über die Kreuzfahrt sei kein Reisevertrag und könne
deshalb nicht wegen höherer Gewalt gekündigt werden. Die Beklagte sei als
Reisevermittlerin auch nicht verpflichtet gewesen, den Kläger darauf
hinzuweisen, dass er das Risiko der Anreise trage und im Falle eines Flugausfalls
wegen höherer Gewalt den Vertrag über die Kreuzfahrt nicht kostenfrei werde
kündigen können. Mit der Revision begehrte der Kläger die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich bei dem Vertrag über die
Teilnahme an der Kreuzfahrt um einen Reisevertrag im Sinne des § 651a BGB
handelt, den der Kläger wirksam wegen höherer Gewalt gemäß § 651j BGB*
gekündigt hat. Maßgeblich für das Kündigungsrecht ist, dass die individuelle
Reise des Reisenden infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer
Gewalt nicht stattfinden kann. Hier konnte die Kreuzfahrt als solche zwar
durchgeführt werden, an ihr teilzunehmen war den Reisenden jedoch
offensichtlich nicht möglich, zumindest aber erheblich erschwert.
Infolge der wirksamen Kündigung durch den Kläger hat die Reiseveranstalterin
gemäß § 651j Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 651e Abs. 3 Satz 1 BGB** den Anspruch auf
den vereinbarten Reisepreis verloren. Die Beklagte kann deshalb vom Kläger
keine Erstattung des an die Reiseveranstalterin gezahlten Betrages verlangen.
Einen Anspruch auf Erstattung der Anzahlung kann der Kläger hingegen nicht
gegen das beklagte Reisebüro, sondern allenfalls gegen die Reiseveranstalterin
geltend machen.
*§ 651j
BGB Kündigung wegen höherer Gewalt |
BGH, Urteil X ZR 2/12 vom 18.12.2012
Apotheken-Mehrbesitz,Versandhandel oder auch weitere Nebenbetriebe – alle Risiken in einer Police versichert
Einwirtschaftliches Versicherungskonzept für Apotheken mit mehreren Betriebseinheiten
http://www.aporisk.de
Mit einem Klickdie optimale private und geschäftliche Gefahrenabsicherung für den Apothekerund die Apothekerin finden
Angebots- und Vergleichsrechner für Apothekenversicherungen
http://www.aporisk.de
KOSTEN SPAREN BEI BESTEHENDER PRIVATER KRAKENVERSICHERUNG DURCH TARIFWECHSEL INNERHALB DER GLEICHEN GESELLSCHAFT
Wie begegnet man der Beitragsexplosion in der PKV ?
http://www.aporisk.de
www.apotheker-versicherung.com | www.apothekerversicherung.com | www.apotheken-versicherung.eu | www.apothekenversicherungen.com | www.pharma-risk.de | www.medi-risk.de | Tweets
Wir kennen Ihr Geschäft, und das garantiert Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung
Sie haben einen Beruf gewählt, der weit mehr als reine Erwerbstätigkeit ist. Sie verfolgen im Dienste der Bevölkerung hohe ethische Ziele mit Energie, fachlicher Kompetenz und einem hohen Maß an Verantwortung. Um sich voll auf Ihre Aufgabe konzentrieren zu können, erwarten Sie die optimale Absicherung für die Risiken Ihrer Berufsgruppe.
Sie suchen nach Möglichkeiten, Ihre hohen Investitionen zu schützen und streben für sich und Ihre Angehörigen nach einem angemessenen Lebensstandard, auch für die Zukunft.
Risk Management: Professionelles Sicherheitsmanagement
Versicherungskosten-Check: Geld sparen mit dem richtigen Überblick
Sicherheitkompass: Die umfassenden Lösungen der ApoSecur
MyLeitfaden: Das Leben steckt voller Risiken - Wir begleiten Sie sicher in Ihre Zukunft
MyBusiness: Ihr betriebliches Sicherheitspaket
MyPrivate: Ihr privates Sicherheitspaket
MyTeam: Versicherungslösungen speziell für Angestellte
Business All-Inklusive: Eine einzige Versicherung für alle betrieblichen Gefahren
Business Modular: Risiken so individuell wie möglich absichern
Business Rechtschutz: Mit berufsständischem Rechtsschutz immer auf der sicheren Seite
Business Verdienstausfall: Existenzsicherung - Ihr Ausfall bedeutet Stillstand
Business Kfz-Flotten-Versicherung: Die beste Kfz-Versicherung der Zukunft
Sicher in die Zukunft – www.mysecur.de