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Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
Steuer & Recht
In
den beiden am 13.11.2012 vom Bundesgerichtshof entschiedenen
Reisesachen beanspruchen die Kläger Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs.
1c*, Art. 5 Abs. 1c** der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr.
261/2004) wegen einer Flugverspätung.
In beiden Fällen buchten
die Kläger bei der Beklagten, jeweils einer Fluggesellschaft mit Sitz
außerhalb der Europäischen Union, einen Fernflug ab Frankfurt am Main.
Im ersten Fall sollten die Kläger das Endziel Bélem (Brasilien) über São
Paulo, im anderen Fall das Endziel Bangkok über Muskat (Oman)
erreichen. Jeweils erfolgte der Flug von Frankfurt am Main zum
Abflughafen des Anschlussflugs planmäßig, jedoch verspätete sich der
Start des Anschlussfluges, und die Kläger trafen erst rund acht Stunden
später als vorgesehen am Endziel ein. Die Kläger haben geltend gemacht,
jedem von ihnen stehe eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro nach
der Verordnung zu, da sie wegen der Ankunftsverspätung am Endziel nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)
hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge
gleichgestellt werden müssten. Es liege ein einheitlicher Flug von
Frankfurt am Main zu dem jeweiligen Endziel vor. Daher sei die
Verordnung gemäß deren Art. 3 Abs. 1a*** anwendbar.
Das
Amtsgericht hat im Fall X ZR 12/12 die Beklagte antragsgemäß verurteilt,
im Fall X ZR 14/12 die Klage abgewiesen. Auf die jeweilige Berufung hat
das Landgericht in beiden Fällen die Klage abgewiesen. Der
Ausgleichsanspruch bestehe nicht, da die Verordnung nicht anwendbar sei.
Die Verspätung sei bei dem Anschlussflug eingetreten, den die Kläger
nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angetreten hätten.
Der
für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat
hat die Berufungsurteile bestätigt und entschieden, dass die
Ausgleichsansprüche nicht bestehen, da die Verspätung jeweils bei dem
Anschlussflug eintrat, den die Fluggäste außerhalb der Europäischen
Union antraten und auf den daher die Verordnung nach deren Art. 3 Abs.
1a nicht anwendbar ist. Dies gilt, auch wenn der jeweils erste Flug in
Frankfurt am Main gestartet ist, dieser und der Anschlussflug von
derselben Fluggesellschaft durchgeführt und als Anschlussverbindung
gemeinsam gebucht wurden. Besteht eine Flugreise aus zwei oder mehr
Flügen, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten
Flugnummer für eine bestimmte Route angeboten werden, ist die
Anwendbarkeit der Verordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen.
*Art. 7 der Verordnung [Ausgleichsanspruch] |
BGH, Urteile X ZR 12/12 und X ZR 14/12 vom 13.11.2012
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