• 12.06.2010 – Schutzschirm für Pannenhelfer

    SICHERHEIT – GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG Wer bei einem Verkehrsunfall oder einem liegen gebliebenem Fahrzeug seine Hilfe anbietet, steht nicht schutzlos dar, wenn er dab ...

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ApoRisk® Nachrichten - Sicherheit:


GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG

Schutzschirm für Pannenhelfer

 

Wer bei einem Verkehrsunfall oder einem liegen gebliebenem Fahrzeug seine Hilfe anbietet, steht nicht schutzlos dar, wenn er dabei selbst verunglückt.

Hilfsbereitschaft ist gut, und bei einem Unfall mit Verletzten sogar gesetzliche Pflicht. Wer sich als (Pannen-) Helfer selber verletzt, ist in der Regel durch die Gesetzliche Unfallversicherung geschützt.

Immer wieder sieht man Fahrzeuge am Fahrbahnrand stehen, die offenkundig ihren Dienst quittiert haben. Aber auch, dass man an eine Unfallstelle kommt, ist nicht ausgeschlossen.

Wer in einer solchen Situation seine Hilfe anbietet, steht unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu muss man selber noch nicht einmal Mitglied der Berufsgenossenschaft sein, wie dies bei vielen Freiberuflern und Selbstständigen der Fall ist.

Nicht in allen Fällen endet eine spontane Hilfeleistung mit dem erhofften Erfolg. Beim Radwechsel, Abschleppen oder Anschieben eines liegen gebliebenen Fahrzeuges kommt es gelegentlich vor, dass sich der freundliche Helfer verletzt oder im schlimmsten Fall getötet wird.


Versicherungsschutz mit Einschränkungen


Der Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaften gilt jedoch nicht uneingeschränkt. So sind Unfälle von Pannenhelfern nur dann versichert, wenn sie sich in Deutschland ereignen.

Als Pannen im Sinne des Gesetzes gelten nach Aussage einer Sprecherin der Unfallkassen nur Schäden an Kraftfahrzeugen, Motorrädern, sonstigen zulassungs- oder versicherungspflichtigen Zweirädern (Mopeds, Motorroller) sowie den sicher nicht mehr ganz so häufig anzutreffenden Pferden und Pferdefuhrwerken.

Wird ein Pannenhelfer verletzt, der bei einer Fahrradpanne hilft, besteht in Deutschland hingegen kein Schutz durch die Gesetzliche Unfallversicherung.


Unterschiedliche Zuständigkeiten


Anders sieht es bei Nothilfemaßnahmen aus, wie etwa der Hilfe bei einem Unfall. In solchen Fällen ist der Versicherungsschutz nicht von der Benutzung eines bestimmten Verkehrsmittels der in Not geratenen Person abhängig und besteht auch im Ausland.

Die Leistungen der Berufsgenossenschaft sind die gleichen, als ob man als Berufstätiger zu Schaden gekommen wäre. Gezahlt werden die Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation. Im Falle einer Erwerbsminderung wird eine Rente fällig. Sollte der Helfer zu Tode kommen, wird eine Hinterbliebenenrente gezahlt.

Welche Berufsgenossenschaft zuständig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. So ist zum Beispiel grundsätzlich die Unfallkasse Berlin zuständig, wenn einem Ausländer in Deutschland Pannenhilfe geleistet wird und es dabei zum Unfall kommt. Im Zweifelsfall gibt die örtlich zuständige Unfallkasse Auskunft, wer der passende Ansprechpartner ist.

(verpd) (ApoRisk)

 

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