Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GEICHTSURTEIL
Zwar sind die Verkehrsregeln in Deutschland meist eindeutig. Doch es gibt Situationen, die auch versierte Autofahrer verunsichern. Ein Gericht hatte diesbezüglich zu klären, wer aus zwei Nebenstraßen, die in eine Vorfahrtstraße münden, vorrangig einbiegen darf.
Wollen zwei Autofahrer aus zwei untergeordneten Straßen in eine abknickende Vorfahrtsstraße einbiegen, so gilt für sie untereinander die Regel „rechts vor links". Diese Regel ist selbst dann anzuwenden, wenn sich das von links einbiegende Fahrzeug bereits ein Stück weit auf der abknickenden Vorfahrtsstraße befindet. Das hat das Landgericht Coburg kürzlich entschieden (Az.: 22 O 438/08).
Eine Autofahrerin wollte mit ihrem Pkw auf eine abknickende Vorfahrtsstraße einbiegen, auf die gleich mehrere untergeordnete Straßen mündeten. Aus einer links von ihr befindlichen Straße näherte sich ein Lkw.
Dessen Fahrer hatte nach eigenen Angaben ordnungsgemäß an dem für ihn geltenden Stoppschild angehalten und war bereits ein kurzes Stück in die Vorfahrtsstraße eingebogen, als es zur Kollision mit dem Pkw der Klägerin kam, die in diesem Augenblick ebenfalls auf die Vorfahrtsstraße einbog.
Nach Meinung der Frau hat der Lkw-Fahrer ihre Vorfahrt verletzt. Denn schließlich sei dieser von links gekommen. Der Lkw-Fahrer ging hingegen von einer Vorfahrtsverletzung der Autofahrerin aus. Denn im Gegensatz zu dieser habe er sich mit seinem Fahrzeug bereits deutlich weiter auf der abknickenden Vorfahrtsstraße befunden. Er sei daher bevorrechtigt gewesen.
Die Sache landete schließlich vor dem Coburger
Landgericht. Dort erlitt der Halter des Lkw eine Niederlage.
Münden mehrere untergeordnete Straßen in eine abknickende Vorfahrtsstraße, so gilt nach Meinung des Gerichts für die Fahrzeuge, die aus den untergeordneten Straßen kommen, untereinander grundsätzlich die Regel „rechts vor links". Nach Meinung der Richter gilt das selbst dann, wenn für die untergeordneten Straßen unterschiedliche Wartepflichten gelten sollten (zum Beispiel „Vorfahrt achten" und „Stopp").
Der Lkw-Fahrer kann sich auch nicht darauf berufen, bereits ein Stück weit auf die Vorfahrtsstraße eingebogen zu sein, ehe es zu der Kollision kam. Denn das Vorfahrtsrecht der Klägerin erstreckte sich auf den gesamten Einmündungsbereich.
Die Sache wäre daher nur dann anders zu beurteilen
gewesen, wenn sich der Lkw bereits vollständig in den fließenden Verkehr
der Vorfahrtsstraße eingeordnet gehabt hätte. Davon ging das Gericht
jedoch nicht aus.
Der Ansicht des beklagen Lkw-Halters, dass sich im Kreuzungsbereich ein Übergang von der Wartepflicht in das Vorfahrtsrecht vollzieht, erteilte das Gericht eine klare Absage. Denn das würde dazu führen, dass sich im Zweifel der rücksichtslosere Autofahrer, der noch schnell vor einem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer auf die Vorfahrtsstraße fährt, im Recht befindet.
Der Schadenersatzklage der Pkw-Fahrerin wurde daher in vollem Umfang stattgegeben. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.
(verpd) (ApoRisk)
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