Sehr geehrte Apothekerin, sehr geehrter Apotheker,
hier ist der vollständige Text für Sie:
GERICHTSURTEIL
Ob ein Mieter seinem Vermieter gegenüber zu Schadenersatz verpflichtet ist, wenn ihm ein Schlüssel abbricht, hatte jetzt ein Gericht zu entscheiden.
Bricht einem Mieter ein Schlüssel ab, so hat sein Vermieter in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz. Der Mieter muss auch keinen Beweis dafür antreten, den Schaden nicht vorsätzlich oder (grob) fahrlässig verursacht zu haben. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts Halle an der Saale hervor (Az.: 93 C 4044/08).
Der Entscheidung lag die Klage eines Vermieters gegen einer seiner Wohnungsmieter zugrunde. Diesem war beim Öffnen des Briefkastens der Briefkastenschlüssel abgebrochen. Die für die Auswechslung des Schlosses erforderlichen Kosten in Höhe von etwas mehr als 75 Euro forderte der Vermieter von seinem Mieter zurück.
Doch dieser war sich keiner Schuld bewusst. Mit dem Argument, dass der Schlüssel aus ihm unbekannten Gründen unerwartet abgebrochen war, weigerte er sich, der Forderung nachzukommen. Der Vermieter zog daher vor Gericht.
In seiner Klagebegründung trug er vor, dass sich die Beschädigung im Machtbereich des Mieters ereignet habe. Es sei daher seine Sache nachzuweisen, den Schaden nicht verschuldet zu haben.
Das sah das Amtsgericht Halle anders. Es wies die
Klage als unbegründet zurück. Sprechen nicht eindeutige Fakten oder
Beweise für ein Verschulden des Mieters, so ist es nach Meinung des
Gerichts Sache des Vermieters nachzuweisen, dass der Mieter einen
Schlüssel (grob) fahrlässig oder gar vorsätzlich abgebrochen hat.
Denn mangels eines entsprechenden Interesses ist wohl kaum anzunehmen, dass ein Mieter einen Schlüssel vorsätzlich abbricht. In der Regel ist auch weder von Fahrlässigkeit noch grober Fahrlässigkeit auszugehen. Denn auch dafür fehlt es nach Ansicht des Gerichts bei der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Schlosses an entsprechenden Anhaltspunkten.
Es entspricht vielmehr der Lebenserfahrung, dass
ein Schlüssel in der Regel nicht wegen unsachgemäßer Handhabung, sondern
vielmehr wegen Materialermüdung abbricht. Dafür kann ein Vermieter
einen Mieter aber nicht in Anspruch nehmen. Er muss vielmehr für einen
ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache sorgen, zu der auch Wohnungs- und
Briefkastenschlüssel gehören.
Es gehört zwar zu den nebenvertraglichen Pflichten eines Mieters, die gemieteten Sachen schonend und pfleglich zu behandeln und alles zu unterlassen, was zu einem Schaden an der Mietsache führen kann. Dafür, dass der beklagte Mieter in dem zu entscheidenden Fall gegen diese Pflichten verstoßen hat, hat der Kläger jedoch keinen Beweis erbracht.
Der Vermieter ist daher dazu verpflichtet, die Kosten für den Austausch des Briefkastenschlosses selbst zu bezahlen.
(verpd) (ApoRisk)
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