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GERICHTSURTEIL
Unzureichend abgesicherte Baustellen sind schon so manchem Autofahrer zum Verhängnis geworden. Doch wie sieht es im Fall eines Unfalls mit der Haftung des Baustellenbetreibers aus?
Kommt ein Autofahrer im Bereich einer Baustelle zu Schaden, weil vor einem dort befindlichen Erdwall nur unzureichend gewarnt wird, so ist der Betreiber der Baustelle in der Regel nur in geringem Maße zum Schadenersatz verpflichtet. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Osnabrück (Az.: 5 O 336/09).
Ein Autofahrer war bei Dunkelheit und Nebel in einem Straßengraben gelandet, nachdem er versucht hatte, einem unzureichend gesicherten Erdwall im Bereich einer Baustelle auszuweichen.
Der durch Bauarbeiten aufgeworfene Wall befand sich kurz hinter einem Abzweig von einer Hauptstraße, der in Richtung einer in Bau befindlichen Umgehungsstraße führte. Diesen Abzweig wollte der Kläger befahren.
Weil die Querverbindung noch nicht an die neue Straße angebunden war, wurde durch ein Sackgassenschild auf die begrenzte Möglichkeit hingewiesen, den Abzweig befahren zu können. Zusätzliche, ursprünglich vorhandene Absperrbaken waren von der Straßenmeisterei entfernt worden, um Landwirten mit ihren Fahrzeugen einen Zugang zu ihren Flächen zu ermöglichen.
Die fehlende Absperrung wurde nicht nur dem Kläger zum Verhängnis. Denn nur einen Tag vorher hatte ebenfalls bei Dunkelheit bereits ein anderer Autofahrer unliebsame Bekanntschaft mit dem Erdwall gemacht.
Nicht zuletzt auch wegen dieses Zwischenfalls sah der Kläger das für die Baustelle zuständige Land in der Pflicht. Nach seiner Meinung reichte es nämlich nicht aus, den Abzweig lediglich durch ein angesichts der Sichtverhältnisse am Unfalltag nur schwer zu erkennendes Sackgassenschild zu sichern. Die Straßenmeisterei hätte vielmehr durch ein erneutes Aufstellen von beleuchteten Absperrbaken vor dem Erdwall warnen müssen.
Dem wollten die Richter des Osnabrücker Landgerichts zwar grundsätzlich nicht widersprechen. Sie gaben der Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage des Autofahrers trotz allem nur zu einem geringen Teil statt.
Grundsätzlich, so das Gericht, hat das für die Baustelle zuständige Land seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt. Es wäre nämlich ein Leichtes gewesen, auf die Gefahr, die durch den Erdwall für Verkehrsteilnehmer ausging, durch die Aufstellung von Absperrbaken und Warnblinklichter aufmerksam zu machen. Auch die Anordnung einer Geschwindigkeits-Begrenzung hätte die Gefahr deutlich vermindert.
Solcherlei Maßnahmen wären dem Land auch zumutbar gewesen. Denn auch vor dem Unfall des Klägers waren Absperrungen vorhanden, die jedoch wegen des landwirtschaftlichen Verkehrs entfernt wurden.
Nach Ansicht des Gerichts trifft den Kläger jedoch ein erhebliches Mitverschulden an seinem Unfall. Denn er war mit seinem Fahrzeug angesichts der Dunkelheit sowie des Nebels ganz offenkundig zu schnell unterwegs.
Ein Fahrzeugführer darf nämlich gemäß Paragraf 3 Absatz 1 Satz 4 StVO (Straßenverkehrsordnung) nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug innerhalb der übersehbaren Strecke jederzeit zum stehen bringen kann.
Der Erdwall befand sich auf gerader Strecke. Hätte der Kläger eine den Sichtverhältnissen angepasste Geschwindigkeit gewählt, so hätte er rechtzeitig auf das Hindernis reagieren können. Das beklagte Land muss sich daher lediglich zu einem Drittel an dem Schaden des Klägers beteiligen.
(verpd) (ApoRisk)
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