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NUTZUNGSAUSFALL-ENTSCHÄDIGUNG
Besitzer eines beschädigten Wohnmobils haben nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht in jedem Fall einen Anspruch auf eine Nutzungsausfall-Entschädigung.
Muss der Besitzer eines zu reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils nach einem unverschuldeten Unfall vorübergehend auf sein Gefährt verzichten, so hat er keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung. Das zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: VI ZR 248/07).
Ein Mann hatte sein Wohnmobil ordnungsgemäß an einer Straße geparkt, als ein Pkw-Fahrer mit seinem Wagen aus Unachtsamkeit dagegen stieß und es beschädigte. Der Versicherer des Unfallverursachers war zwar bereit, die Reparaturkosten zu übernehmen. Er lehnte es jedoch ab, für die Zeit der Reparatur von immerhin 35 Tagen die vom Kläger geforderte Nutzungsausfall-Entschädigung in Höhe von 5.250 Euro zu bezahlen.
Als Begründung trug er vor, dass der Unfallgeschädigte auch noch einen Pkw besitze und folglich für die Fahrten zur Arbeit oder für tägliche Besorgungen nicht auf das Wohnmobil angewiesen sei.
Die Sache landete schließlich beim Bundesgerichtshof. Doch auch dort hatte der Wohnmobilbesitzer mit seiner Forderung keinen Erfolg.
Eine abstrakt berechnete Nutzungsausfall-Entschädigung für ein Wohnmobil muss nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nur unter ganz bestimmten Umständen gezahlt werden. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn das Gefährt mangels eines weiteren Fahrzeugs atypisch wie ein Pkw genutzt wird, etwa für Fahrten zur Arbeitsstätte oder für Einkaufsfahrten.
Verfügt ein Wohnmobilbesitzer aber über ein weiteres Fahrzeug, so muss er lediglich Einbußen in der Freiheit seiner Freizeitgestaltung hinnehmen. Daraus resultiert aber nach Überzeugung des Gerichts kein ersatzpflichtiger Vermögensschaden.
Anders als vielfach angenommen steht einem schuldlos in einen Unfall verwickelten Fahrzeughalter nicht grundsätzlich die Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung zu. Die Entschädigung ist zum Beispiel dann nicht zu zahlen, wenn der Halter das Fahrzeug wegen Abwesenheit oder einer Erkrankung ohnehin nicht benutzen konnte.
Die Entbehrung des Fahrzeugs muss darüber hinaus „fühlbar" geworden sein, weil der Geschädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren Kraftfahrzeuges für seine alltägliche Lebensführung gebraucht hat.
Das aber war in der zu entscheidenden Sache nicht der Fall. Denn wegen des gleichzeitigen Besitzes eines Pkws musste der Kläger lediglich eine „individuelle Genussschmälerung" hinnehmen, die nicht als ersatzpflichtiger Vermögensschaden gewertet werden kann.
Für Motorradfahrer, die über ein weiteres Fahrzeug verfügen, gelten übrigens die gleichen Regeln. So hat auch das Landgericht Wuppertal einem Biker die Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung verweigert, der zusätzlich über einen Pkw verfügte (Az.: 9 S 415/06).
(verpd) (ApoRisk)
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