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GESETLICHE UNFALLVERSICHERUNG
Nicht in jedem Fall führt eine Vorerkrankung zu einer Leistungsfreiheit der gesetzlichen Unfallversicherung, wie ein Urteil des Bundessozialgerichts zeigt.
Kommt eine Vorerkrankung eines Versicherten lediglich als Ursache für einen Unfall in Betracht, ohne dass ein entsprechender Beweis angetreten werden kann, so ist die gesetzliche Unfallversicherung zur Leistung verpflichtet. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Az.: B 2 U 18/07 R).
Ein Rettungssanitäter stürzte im Juni 2001 während eines Einsatzes zu Boden, als er für den Einsatz benötigte Unterlagen holen wollte und über einen regennassen Gullydeckel ging. Bei dem Sturz zog er sich Kopfverletzungen zu. Für die Folgen des Unfalls wollte er die für ihn zuständige Unfallkasse Baden-Württemberg in Anspruch nehmen.
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung |
Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland sind in Paragraf 114 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII) aufgelistet und für unterschiedliche Personengruppen zuständig. Die Unfallkasse des Bundes ist beispielsweise Ansprechpartner für die Arbeitnehmer des Bundes, aber auch für besondere Personengruppen wie ehrenamtliche Helfer beim Deutschen Roten Kreuz, dem Technischen Hilfswerk und für Entwicklungshelfer. In den Unfallkassen der Länder und Unfallversicherungs-Verbände der Gemeinden sind unter anderem die Angestellten des öffentlichen Dienstes sowie Kindergartenkinder, Schüler und Studenten versichert. Unternehmen und deren Beschäftigte gehören je nach Branche zu den entsprechenden gewerblichen oder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Zudem gibt es noch Feuerwehr-Unfallkassen, eine Eisenbahn-Unfallkasse und eine Unfallkasse Post und Telekom, die für die Mitarbeiter oder Angehörige dieser Unternehmen und Organisationen zuständig sind. Nähere Informationen gibt es direkt beim zuständigen Unfallträger oder bei deren Spitzenverband, der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), beispielsweise unter der Telefonnummer 0800/6050404. |
Doch die Unfallkasse lehnte die Leistungsübernahme ab. Als Grund für ihre ablehnende Haltung führte der gesetzliche Unfallversicherungs-Träger an, dass der Sanitäter in den Jahren 1994 und 1997 jeweils einen Krampfanfall erlitten hatte.
Als mögliche Ursache für den Sturz des Versicherten kam nach Ansicht der Unfallkasse daher in Betracht, dass er anfallsbedingt gestürzt war oder auch sturzbedingt einen Anfall erlitten hatte. Der Verunfallte habe daher nicht bewiesen, dass seine Verletzungen auf ein versichertes Ereignis zurückzuführen war.
Das sahen die Richter des Bundessozialgerichts anders. Sie gaben der Klage des Rettungssanitäters in vollem Umfang statt. Nach Ansicht des Gerichts ist es unbestritten, dass der Kläger nicht an diesem Ort und zu dieser Zeit gestürzt wäre, wenn er sich nicht in einem beruflich bedingten Rettungseinsatz befunden hätte.
Auch auf Indizien für Tätigkeiten, die nicht mit dem Sturz zusammenhingen, konnte sich die Unfallkasse nicht stützen. Daher ist nach Meinung des Gerichts zunächst einmal von einem berufsbedingten Unfall auszugehen.
Wegen der Vorerkrankung des Klägers konnte zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass er stürzen könnte. Die bloße Möglichkeit, dass die Vorerkrankung unfallursächlich gewesen sein könnte, reicht jedoch nicht aus, um dem Kläger den Versicherungsschutz zu verwehren, so das Gericht.
Die Unfallkasse hätte vielmehr im Sinne eines Vollbeweises darlegen müssen, dass das Anfallsleiden des Klägers eine „nicht hinweg zu denkende Bedingung" für das konkrete Unfallereignis war. Einen solchen Beweis konnte die Kasse jedoch nicht führen. Denn auch ein von der Vorinstanz beauftragter medizinischer Sachverständiger hielt mehrere Ursachen für den Unfall für möglich.
(verpd) (ApoRisk)
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